In unserem Beitrag Betriebsrente 2017 haben wir Sie über die Änderungen der betrieblichen Altersversorgung informiert. Wir klären auf, welche Änderungen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 die Betriebsrente erfährt. Das Betriebsrentengesetz wird somit geändert. Hier ein informativer Überblick über die Änderungen für Sie!
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 startet nach dem Willen der großen Koalition am 01.Januar 2018.
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Folgende Änderungen und Neuerungen sind geplant:
- Einführung einer reinen Beitragszusage, wenn der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung = Tarifrente verpflichtet ist, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der BAV zu leisten
- Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter auf diese Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinweisen
- Keine Haftung des Arbeitgebers für eine Rentenleistung, diese wird bei der Beitragszusage nicht zugesagt, im Betriebsrentengesetz wird der Garantieausschluss eingearbeitet
- Vereinbarung zu einer reinen Beitragszusage können auch auf die Ebene der Betriebs-und Personalräte übertragen werden
- Bei Arbeitgeberwechsel kann das Rentenkapital in einer Betriebsrente mit reiner Beitragszusage übertragen werden
- Bei der reinen Beitragszusage muss bei einer Entgeltumwandlung 15 % des Entgeltes, welches umgewandelt wird, als Zuschuss des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden
- Bei der Grundsicherung ist ein Betrag von 100 € monatlich aus einer zusätzlichen Altersversorgung zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrages überschießenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersversorgung absetzbar, maximal 50 Prozent der Regelbedarfstufe 1, welche für 2017 gilt
- Als zusätzliche Altersversorgung zählt in diesem Zusammenhang , Riester-und Rüruprente BAV ohne Kapitalwahlrecht
- Keine Beitragspflicht mehr bei der betrieblichen Riesterrente für die Kranken-und Pflegeversicherung
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Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 ändert auch das Steuerrecht
- Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages nach § 3 Nr.63 EstG von 4 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West
- Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag ändert sich nicht= 4 Prozent
- Die Riesterförderung wird ab 2018 von 154 € auf 175 € im Jahr angehoben
- Einführung eines Förderbetrages für die betriebliche Altersversorgung, staatlicher Zuschuss zum Arbeitslohn des Arbeitgebers für Mitarbeiter mit geringem Einkommen ( Bruttolohn 2.200€ mtl)
- Förderbeiträge von mindestens 240 € bis maximal 480 € im Jahr
- Zuschuss durch Verrechnung der Lohnsteuer von 30 % des zusätzlichen Arbeitgeber-Beitrages von mindestens 72 € bis maximal 144 €
- Der Arbeitgeberbeitrag von maximal 480€ ist steuerfrei, Sozialabgaben müssen auf diesen Beitrag auch nicht gezahlt werden.
- Vorschriften zur Zillmerung ( Verteilung der Kosten) der Abschlusskosten sind neu
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