Was früher undenkbar war, ist heute Realität. Die Rente mit 67 Jahren. Sie steht für die Regelaltersrente und die Altersrente für langjährig Versicherte. Grund für die Anhebung des Rentenalters von 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr war und ist die demografische Entwicklung des Lebensalters in Deutschland. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit der Anpassung der Altersgrenzen.
Wir erklären kurz, um was es bei der Anhebung des Rentenalters ging.
Das Altersgrenzenanpassungsgesetz hatte seine Geburtsstunde mit dem Gesetzesentwurf 16/3794 vom 12.12.2006. Am 26.02.2007 tagte der Bundestag zu diesem Gesetzesentwurf. Als förmliches Gesetz ist es am 01.April 2007 verkündet worden. Inkraftgetreten ist das Gesetz zum 01.01.2012.
In voller Länge heißt das Gesetz: „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen“.
Anhebung des Rentenalters: Die Regelaltersgrenze
In dem Gesetz ging es um die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Und dies in der Zeit von 2012 bis 2029.Weiterhin wurden die Anhebung vorgezogener Altersgrenzen und die der abschlagsfreien Erwerbsminderungsrenten geregelt.
Inhalte des RV-Anpassungsgesetzes
Die Regelaltersgrenze wird in Schritten ab 2012 bis 2029 auf das 67. Lebensjahr angehoben.
- Ab dem Geburtsjahr 1947erfolgt die Anhebung ab 2012 bis 2024 in einem Monatsschritt pro Jahr späterer Geburt, ab 2024 in Zwei-Monatsschritten, ab 2029 gilt die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren
Vorgezogene Altersrenten und die Anhebung des Rentenalters
Bei den vorgezogenen Altersrenten (Renten vor der Regelaltersrente) gibt es auch eine Anpassung des Rentenalters. Diese sind wie folgt geregelt:
- Das Rentenalter bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird ebenfalls schrittweise vom 63. Lebensjahr auf das 65 Lebensjahr angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist ab dem 62. Lebensjahr möglich, maximaler Abschlag bei vorzeitigen Beginn ist 10,8 %
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- Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde zum 01.01.2012 eingeführt. Die Besonderheit dieser Rente war, dass es diese mit 65 Jahren und 45 Jahren Wartezeit gibt und zwar abschlagsfrei (Details und Informationen zu dieser Rente können hier nachgelesen werden), als Wartezeiten auf die 540 Kalendermonate= 45 Jahre wurden angerechnet: Pflichtbeiträge aus Arbeit, selbständige Tätigkeit und ehrenamtliche Pflege eines nahen Angehörigen, Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr; nicht berücksichtigt worden: Pflichtbeitragszeiten wegen ALG1, Arbeitslosenhilfe und Hartz-IV, Versorgungsausgleich und Rentensplitting ( ALG-1 Zeiten wurden zum 01.07.2014 wieder geändert!)
- Die Altersgrenzen für den Bezug einer abschlagsfreien Erwerbsminderungsrente wurde von bisher 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr angepasst, wird die EM-Rente vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, können Abschläge bis maximal 10,8 % anfallen: Der maximale Abschlag von 10,8 % fällt immer dann an, wenn der Beginn der EM-Rente vor dem vollendeten 62. Lebensjahr liegt
Haben Versicherte die wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten können 35 Pflichtbeitragszeiten bei Antragstellung EM-Rente im Versicherungskonto gutgeschrieben, bleibt für sie nach der Spezialvorschrift des § 77 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nr. 5 der abschlagsfreie Renteneintritt von 63 Jahren weiter bestehen.
Diese Regel wird ab 2024 aber geändert. Dann müssen 40 Jahre Pflichtbeitragszeiten im Rentenverlauf stehen. Die Pflichtbeitragszeiten sind die gleichen, wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Die Anhebung des Rentenalters
Es sorgte für Zündstoff in der politischen und gesellschaftlichen Diskussion. Wer viele Jahre schwer gearbeitet hat, kann nicht mit 67 Jahren in Rente gehen. Daher ist die Anhebung des Rentenalters für viele Versicherte ein großes Problem, weil sie noch mehr Abschläge in Kauf nehmen müssen. Die Frage der Anhebung des Rentenalters ist aber noch lange nicht abgeschlossen. Mal sehen, wann die nächste Anhebung kommt?