Die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte ist in § 40 Sozialgesetzbuch Nr. 6 (Rentenrecht) geregelt.
Sie gibt es nach § 40 nur für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Für davor geborene Versicherte wird das Lebensalter für den Renteneintritt seit dem 01.01.2008 stufenweise vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben. Neben § 40 SGB VI ist auch der § 238 Sozialgesetzbuch für die Anspruchsvoraussetzungen zu beachten. § 238 SGB VI regelt für Versicherte die vor dem 01.01.1964 geboren sind und diese Altersrente in Anspruch nehmen wollen. Es gibt Tatbestände in dieser Gesetzesnorm, bei denen die Altersrente von 60 auf das 62. Lebensjahr nicht angehoben werden. Dies nennt man Vertrauensschutzregelungen.
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Um einen Anspruch auf diese Altersrente zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Für den Hinzuverdienst neben der Rente gelten die gleichen Regelungen, wie bei den anderen vorgezogenen Altersrenten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst anrechnungsfrei an die Rente möglich. Die Altersrente gibt es als Vollrente oder Teilrente. Für den Rentenantrag gilt § 99 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Die Zahlung der Rente endet bei Tod des Versicherten zum Ablauf des Sterbemonats.
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Neben dem 62. Lebensjahr muß der Versicherte mindestens 25 Jahre Wartezeit erreicht haben. Und zwar mit Beitragszeiten:
Ständiges Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten, die ihrer Natur nach nur unter Tage ausgeübt werden können. So ähnlich steht es in § 61 SGB VI.
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