Altersrente als Teilrente: Was ist das? Die meisten der Millionen Empfänger einer Altersrente bekommen diese als volle Rente ausgezahlt. Daneben gibt es aber auch die Möglichkeit, dass statt der Vollrente die monatliche Rente als Teilrente ausgezahlt wird. Seit Anfang 2023 sogar als 99,99 Prozent Teilrente.
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Deutsche Rentenversicherung änderte Rechtsauffassung zur Höhe der Teilrente! In der Vergangenheit haben die Rentenversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass eine frei gewählte Teilrente nur in vollen Prozentschritten gewählt werden könne und somit höchstens 99 Prozent betrage. Diese Rechtsauffassung wurde Anfang 2023 aufgegeben.
Versicherte können die Höhe der Teilrente in beliebigen Prozentschritten mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma wählen ( Beispiele: 99,99 % oder 89,97% oder auch gerne 55%) . Die Teilrente muss aber mindestens 10,00 Prozent der Vollrente betragen, so sagt es § 42 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Sie kann höchstens in Höhe von 99,99 Prozent der Vollrente in Anspruch genommen werden.
Die Altersrente wird als Teilrente gezahlt, wenn der oder die Versicherte dies beantragen. Eine Änderung der Teilrente kann nur für die Zukunft beantragt werden. Der Beginn der Teilrente erfolgt frühestens ab dem Folgemonat eines entsprechenden Antrags.
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Der Antrag auf eine Teilrente stellt keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I dar. Versicherte sind nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Teilrente als Altersrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, also zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse, eines Rentenversicherungsträgers oder unterhaltsberechtigter Personen.
Die Teilrente ist nur bei den im SGB VI genannten Altersrenten möglich, auch bei der Regelaltersrente!
Nicht als Teilrente, sondern ausschließlich als Vollrente, können die Renten in Anspruch genommen werden, die nach § 302 Abs. 1 SGB VI seit 01.01.1992 als Regelaltersrente zu leisten sind beziehungsweise nach § 302 Abs. 2 SGB VI als Regelaltersrente gelten.
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