Was sind die vorgezogenen Altersrenten? § 34 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt folgendes sinngemäß: “ Der Versicherte hat Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrente nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze ….. nicht überschritten wird“. In diesem Satz tauchen die Worte „vor Erreichen der Regelaltersgrenze“ auf. Diese Worte deuten schon daraufhin, dass es also Altersrenten gibt die vorzeitig in Anspruch genommen werden können. Vorzeitig meint im Bezug auf das Erreichen der Regelaltersgrenze.
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Noch genauer wird der § 77 Absatz 2 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Diese Vorschrift sagt uns, dass es Altersrenten gibt, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat vor der Regelaltersgrenze einen Abschlag von 0,3 Prozent erreichen. Denn das Gesettz immer davon aus, dass der Zugangsfaktor für eine Altersrente, die mit Ablauf der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden = 1,0 ist. Also ohne Abschlag.
Im Ergebnis kann man also sagen, dass alle Altersrenten, die vor dem Erreichen des regulären Rentenalters ( Regelaltersgrenze) in Anspruch genommen werden, vorgezogene Altersrente sind. Bezugspunkt ist somit immer der Beginn der Altersrente vor dem Datum des Eintritts / Vollendung der Regelaltersgrenze. Alle Altersrenten davor sind vorgezogene Altersrenten.
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Damit gelten die Altersrenten für:
Die Regelaltersrente selbst kann daher niemals eine vorgezogene Altersrente sein. Diese Altersrente kann der Versicherte nur mit Erreichen seiner Regelaltersgrenze bekommen.
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