EM-Bestandsrenten-Zuschlag am 01.07.2024: Das Warum für den Zuschlag?
Renten wegen Erwerbsminderungen die nach dem 31.12.2018 begonnen haben, erhalten eine deutliche finanzielle Aufwertung gegenüber den EM-Renten die vor dem 01.01.2019 begannen.
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Der Grund hierfür liegt in der Ausweitung der Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr und 3 Kalendermonate auf das 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonate. Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit, die mit zusätzlichen Entgeltpunkten berechnet, die sich aus dem Durchschnitt der erwirtschafteten Entgeltpunkten vor dem Eintritt des Leistungsfalles einer Erwerbsminderung ergeben. Die Verlängerung der Zurechnungszeit für Renten die nach dem 31.12.2018 begonnen haben, um 3 Jahre und 5 Kalendermonate, bewirkt für die EM-Rentner eine deutliche Besserstellung in der Rentenhöhe.
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Diejenigen die ihre EM-Rente vor dem 01.01.2019 erhalten haben, ist die EM-Rente zum Teil deutlich niedriger, im Vergleich, wenn die Rente nach dem 31.12.2018 begonnen hätte. Insoweit hat der Gesetzgeber für alle die Versicherten deren EM-Renten vor dem 01.01.2019 begonnen haben, eine pauschale Zuschlagslösung von weiteren persönlichen Entgeltpunkten zum 01.07.2024 eingeführt, um für einen „gewissen“ finanziellen Ausgleich zu sorgen.
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Die Zuschlagslösung sieht im Grundsatz grob wie folgt aus:
Der Gesetzgeber hält die Unterscheidung beider Zuschlagsvarianten für sachgerecht, da die Zurechnungszeiten zum 1.7.2014 und zum 1.1.2019 jeweils verbessert wurden.
Der Sozialverband Deutschland kritisierte in einer Anhörung im Gesetzgebungsverfahren die Höhe des pauschalisierten Zuschlages. Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE verweist in diesem Zusammenhang auf Berechnungen des Sozialverbandes Deutschland, der nach einer überschlägigen
Berechnung auf Zuschläge in Höhe von 13 Prozent bzw. 8 Prozent für die jeweiligen Gruppen
kommt.
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Der Deutsche Caritas-Verband (DCV)forderte, dass die Grundlagen zur Ermittlung der Pauschale offengelegt werden und ggf. so angepasst wird, dass die bestehende Lücke geschlossen wird. Leider sind die aufgeworfenen Kritikpunkte nicht im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt worden. Es verbleibt bei 7,5 oder 4,5 Prozent pauschalisierten Zuschlag.
Der Zuschlag wird gemäß § 307i ermittelt, indem die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zugrunde liegen, mit einem Faktor 0,0750 bzw. 0,0450 vervielfältig werden. Der Zuschlag soll als pauschalisierter Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ausgezahlt werden. Die pauschale Auszahlung ist aus Verwaltungspraktikabilitätsgründen nachvollziehbar.
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Der Anspruch auf den Zuschlag wird mit dem 1. Juli 2024 deutlich zu spät angesetzt und somit ausgezahlt, so die Kritik des SoVD und CVD und der Linken. Sollte aus verwaltungstechnischen Gründen ein Anspruch berechnet werden, könnte dieser doch spätestens zum 01.01.2024 möglich sein. Aber auch diese Kritik verhallte im Gesetzgebungsverfahren ungehört. Die Zuschlagslösung kommt zum 01.07.2024 und leider nicht schon früher.
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