Grund­rente: Die Ein­kommens­an­rechnung

Wie funktioniert die Anrechnung von Einkommen an die Grundrente

Die Grundrente kommt! Am 01.Januar 2020 ist es soweit! Hinter der Grundrente steht nichts weiter, als dass gesetzlich Rentenversicherte oder Rentnerinnen und Rentner unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag an Entgeltpunkten aus langjähriger Versicherung erhalten! Damit es klappen kann, müssen die Anspruchsteller mindestens 33 Jahre bis maximal 35 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen können! Was die Grundrentenzeiten sind, können Sie hier nachlesen! Das Gesetz stellt an die Grundrentenzeiten hohe  Hürden! Wenn diese genommen ist, kommt es nach der Berechnung des eigentlichen Aufschlags an zusätzlicher Rente noch zu einer Einkommensanrechnung! Diese ist komplex und schwer nachvollziehbar! Wir erläutern Ihnen, wie die Einkommensanrechnung im Grundsatz funktionieren soll! Wo? In unserem Renten-ABC zum Thema Grundrente!

Grundrente: Die Einkommensanrechnung!

Grundrente: Die Einkommens­anrechnung: Was ist die Einkommens­anrechnung an die Grundrente?

Es findet auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten (Grundrente) die Einkommensanrechnung statt, wenn der Berechtigte und sein Ehegatte anrechenbares Einkommen haben.

Die Einkommensanrechnung ist systematisch in den §§ 90 SGB VI geregelt. Und zwar genau im § 97a Sozialgesetzbuch Nummer 6. Diese Vorschrift tritt nach dem veröffentlichten Grundrentengesetz vom 18.August 2020, am 01. Januar 2021 in Kraft! Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet:

„Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“.

Grundrente: Die Einkommens­anrechnung: Was ist das anrechenbare Einkommen an die Grundrente?

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Als Einkommen auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist zu berücksichtigen:

  • das zuversteuernde Einkommen nach § 2 Abs.5 Einkommenssteuergesetz,
  • der steuerfreie Anteil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 Einkommenssteuergesetz,
  • der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b EStG,
  • die versteuerten Einkünfte aus Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 EStG, soweit diese nicht schon in dem Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG enthalten sind- als Einkommen gilt in diesem Fall 1/10 des Etrags längstens jedoch für 10 Jahre
Grundrente: Die Einkommens­anrechnung: Welches Einkommen legt die DRV für die zuversteuernden Einkommen und steuerfreien Rentenanteile zu Grunde?

Die Träger der Rentenversicherung legen für die Einkommensanrechnung für die zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG und die steuerfreien Rentenanteile die nach § 151b SGB VI automatisiert abzurufenden Festsetzungsdaten zu Grunde, die bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. 09. für das vorvergangene Kalenderjahr vorhanden sind! Dies soll heißen, dass die Deutsche Rentenversicherung in einem automatisierten Abrufverfahren Einkommensdaten von der Finanzverwaltung erhalten wird, die sich auf das zu versteuernde Einkommen und den steuerfreien Rentenanteil beziehen.

Liegen für das vorvergangene Jahr keine Festsetzungsdaten vor, sind die Festsetzungsdaten für das vorvorvergangene Kalenderjahr maßgeblich.

Das Seminar soll ein Basiswissen rund um die Grundrente vermitteln und Ihnen zeigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Grundrente in Anspruch nehmen zu können! Die Rentenversicherung kann keine Einkommensdaten vom Berechtigten und seinem Ehegatten abrufen, weil keine bei der Finanzverwaltung da sind: Wie geht die DRV dann vor?

Wenn auch überhaupt keine Festsetzungsdaten vorliegen, weil der Berechtigte und oder sein Ehegatte seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben hat (dies dürfte in vielen Fällen so sein) darf die Deutsche Rentenversicherung wie folgt vorgehen:


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  • die DRV berücksichtigt die um 13 Prozent geminderte Rente, wenn diese vor 2011 begonnen hat,
  • die DRV berücksichtigt die um 14 Prozent geminderte Rente, wenn diese nach 2010 begonnen hat,
  • sowie die zuversteuernde Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG.

Die deutsche Rentenversicherung muss von den zu versteuernden Einkommen, den steuerfreien Renten-und Versorgungsrenten und den um 13 oder 14 % gekürzten Renten den darin enthaltenden Rentenanteil, der auf den Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung beruht abziehen.

Grundrente: Die Einkommens­anrechnung: Welches anrechenbare Einkommen ist konkret gemeint?
  1. Das zuversteuernde Einkommen: Dies ist das Einkommen, welches vermindert um die Freibeträge und sonstigen abziehbaren Beträge als Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommenssteuer gilt,
  2. Der steuerfreie Anteil der Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente,
  3. Der steuerfreie Versorgungsfreibetrag und Versorgungszuschlag aus Versorgungsbezüge für Beamte und ähnliches,
  4. steuerpflichtige Kapitaleinkünfte und Renten aus Versicherungsleistungen: dabei  gilt der nur der Ertrag als steuerpflichtiger Anteil am Einkommen: dies ist der Unterschiedsbetrag aus der Versicherungsleistung abzüglich der Summe der auf die Versicherungsleistung entrichteten Beiträge (Rentenertrag) im Leistungsfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und bei Kapitalversicherung mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde; wenn die Rentenleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgezahlt wird, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrages anzusetzen.

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Grundrente: Die Einkommens­anrechnung: Monats­einkommen und Auslands­einkommen

Als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, welches zu berücksichtigen ist. Hat der Grundrentenberechtigte seinen Wohnsitz im Inland mit ausländischen Einkommen, gelten die Vorschriften des § 97a Absatz 2 SGB VI sinngemäß.

grundrentecheck_snippet Auslandseinkommen sind nachzuweisen, ohne Nachweis keine Grundrente

Hat der Berechtigte und dessen Ehegatten seinen Wohnsitz im Ausland und hat dieser vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen ( Steuererklärungen, amtliche Nachweise usw.) nachzuweisen. Ohne die Nachweise wird der Rentenanteil an die Grundrente nicht gezahlt!


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Grundrente: Die Einkommens­anrechnung: Freibeträge beim Einkommen

Anrechenbar ist das Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich den Betrag für den:

  • Berechtigten des 36,56 fachen des aktuellen Rentenwertes ( 1250€) übersteigt, werden 60 Prozent angerechnet des diesen Betrag übersteigenden Einkommens angerechnet, solange die Grenze des 46,78 fachen (1.600€) des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigt, wird diese Grenze überstiegen, werden 100 Prozent des über diesen betrag übersteigenden Einkommens an den Grundrentenzuschlag angerechnet,
  • ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen des Ehegatten zuberücksichtigen, bleibt dieses gesamte Einkommen bis zu einer Einkommensfreigrenze des 57,03 fache des aktuellen Rentenwertes anrechnungsfrei, übersteigt es diese Grenze, wird der übersteigende Einkommensbetrag zu 60 Prozent angerechnet, ist das Einkommen höher als das 67,27-fache des aktuellen Rentenwertes, wird der übersteigende Teil zu 100 Prozent an die Rentenzuschlag zur Grundrente angerechnet.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild. Zweistufige Berechnung der  Einkommensanrechnung !

Liegt das anrechenbare monatliche Einkommen des Berechtigten und des Ehegatten unterhalb des gesetzlichen Freibetrages keine Einkommensanrechnung.

Liegt das anrechenbare Einkommen über der ersten Freibetragsgrenze aber unterhalb der zweiten Grenze= 60 Anrechnung des der ersten Grenze übersteigenden Einkommensbetrags.


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Liegt das anrechenbare Einkommen über der zweiten Freibetragsgrenze, wird der über dieser Grenze liegende Betrag dann zu 100 Prozent an die Grundrente angerechnet.

Somit findet ein zweifstufige Berechnung der Einkommensanrechnung gem. § 97a SGB VI statt! In der Konsequenz kann dies bedeuten, dass der Berechtigte zwar grundsätzlich Anspruch auf die Grundrente hat, aber eine Auszahlung solange nicht erfolgt, solange anrechenbares Einkommen so hoch ist, wir der Abzug des 100 Prozent Anteils Einkommensanrechnung rechnerisch den Grundrentenzuschlag auf Null kürzt!

Grundrente: Die Einkommens­anrechnung: vorläufige Steuerfest­setzungen werden berücksichtig; Einkommens­änderungen

Einkommen im Sinne der Vorschrift des § 97a Abs.2 SGB VI ist durch die DRV auch zu berücksichtigen, soweit die Einkommenssteuer vorläufig oder unter Nachprüfungsvorbehalt festgesetzt wurde oder gegen den Einkommenssteuerbescheid Einspruch eingelkegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Vollziehung des EK-Steuerbescheides ausgesetzt wurde.


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Einkommen welche sich ändern und jeweils bis  zum 31.10 eines Jahres der DRV vorliegen, werden ab dem 01.Januar des Folgejahres berücksichtigt. Eine ähnliche Regelung haben wir auch bei der Anrechnung Einkommen an Hinterbliebenenrenten nach den §§ 18 ff SGB IV.

Grundrente: Die Einkommens­anrechnung: Reihenfolge der jährlichen Einkommens­anrechnung

Die jährliche Einkommensanrechnung erfolgt grundsätzlich zunächst nur unter Berücksichtigung von steuerpflichtigen Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG und den steuerfreien Anteil der gesetzlichen Rente oder Versorgungsleistungen.

grundrente_entscheidungblogEinkommen melden innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung Grundrente

Wenn feststeht, dass der Berechtigte Anspruch auf die Grundrente hat, so hat er und sein Ehegatte Kapitaleinkommen, wie oben genannt, seiner DRV zu melden. Und zwar innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Grundrentenzuschlag! Er muss dann auch das entsprechende Kalenderjahr  vorvergangenes oder vorvorvergangens) mitteilen, wann Kapitaleinkünfte aus Versicherungsleistungen erzielt worden

 Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Keine Meldung bedeutet keine Einkünfte aus Kapitalleistungen

Wenn der Berechtigte und sein Ehegatte die Meldung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Grundrentenbescheides abgibt, bedeutet dies für die DRV, dass es keine Kapitaleinkünfte gibt. Dies ist eine zu Gunsten Reglung für den Zuschlagsberechtigten. Teilt der Berechtigte und seine Ehegatte Kapitaleinkünfte mit und ergibt sich dann eine Einkommensanrechnung und ein zu veränderten Rentenanteil an Grundrente, so ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.


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Hat der Grundrentenberechtigte und sein Ehegatte zu Unrecht die Meldung nicht erbracht oder eine falsche Auskunft abgegeben, so ist der Bescheid mit Wirkung für den Beginn der Anrechnung von Einkommen aufzuheben. Zuviel erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Es findet keine Anhörung vor der Bescheidsaufhebung statt!

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Keine doppelte Einkommensanrechnung aus anderen Rechtsvorschriften

Erhält der Berechtigte den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, dann darf auf den hieruaf beruhenden Rentenanteil keine Einkommensanrechnung auf die Renten wegen Todes oder Anrechnung des Hinzuverdienstes bei Altersrente zusätzlich stattfinden.

Es gibt keine doppelte Einkommens-oder Hinzuverdienstsanrechnung!

Beispiel!

Unser Versicherter erhält eine Zuschlag an Entgeltpunkten als Grundrente in Höhe von 200€ zusätzlich zu seiner monatlichen Rente von 500€. Damit darf auf den Anteil seiner Rente an der Grundrente von 200€ keine zusätzliche Einkommensanrechnung stattfinden, wenn er oder sie eine Witwer/oder Witwenrente bezieht.

Fazit: Grundrente: Die Einkommensanrechnung

Die Einkommens­anrechnung ist extrem komplex und für den Laien schwer verständlich. Grundsätzlich kann man sagen, dass defacto alles was an steuer­rechtlich anrechenbaren Einkommen neben dem steuerfreien Renten­anteil existiert an die extra zu ermitteltende Grund­rente anzurechnen ist, wenn das Einkommen bestimmte Freibeträge überschreitet. Der Berechtigte muss Kapital­erträge der DRV melden. Andere steuer­rechtliche Einkünfte werden datentechnisch durch die DRV bei den Finanz­ver­waltungen abgerufen! Neben der Berechnung der Grundrente die am schwierigsten zu verstehende Vorschrift § 97a SGB VI.


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