Grundrente: Die Einkommensanrechnung!
Es findet auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten (Grundrente) die Einkommensanrechnung statt, wenn der Berechtigte und sein Ehegatte anrechenbares Einkommen haben.
Die Einkommensanrechnung ist systematisch in den §§ 90 SGB VI geregelt. Und zwar genau im § 97a Sozialgesetzbuch Nummer 6. Diese Vorschrift tritt nach dem veröffentlichten Grundrentengesetz vom 18.August 2020, am 01. Januar 2021 in Kraft! Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet:
„Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“.
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Als Einkommen auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist zu berücksichtigen:
Die Träger der Rentenversicherung legen für die Einkommensanrechnung für die zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG und die steuerfreien Rentenanteile die nach § 151b SGB VI automatisiert abzurufenden Festsetzungsdaten zu Grunde, die bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. 09. für das vorvergangene Kalenderjahr vorhanden sind! Dies soll heißen, dass die Deutsche Rentenversicherung in einem automatisierten Abrufverfahren Einkommensdaten von der Finanzverwaltung erhalten wird, die sich auf das zu versteuernde Einkommen und den steuerfreien Rentenanteil beziehen.
Liegen für das vorvergangene Jahr keine Festsetzungsdaten vor, sind die Festsetzungsdaten für das vorvorvergangene Kalenderjahr maßgeblich.
Wenn auch überhaupt keine Festsetzungsdaten vorliegen, weil der Berechtigte und oder sein Ehegatte seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben hat (dies dürfte in vielen Fällen so sein) darf die Deutsche Rentenversicherung wie folgt vorgehen:
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Die deutsche Rentenversicherung muss von den zu versteuernden Einkommen, den steuerfreien Renten-und Versorgungsrenten und den um 13 oder 14 % gekürzten Renten den darin enthaltenden Rentenanteil, der auf den Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung beruht abziehen.
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Als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, welches zu berücksichtigen ist. Hat der Grundrentenberechtigte seinen Wohnsitz im Inland mit ausländischen Einkommen, gelten die Vorschriften des § 97a Absatz 2 SGB VI sinngemäß.
Hat der Berechtigte und dessen Ehegatten seinen Wohnsitz im Ausland und hat dieser vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen ( Steuererklärungen, amtliche Nachweise usw.) nachzuweisen. Ohne die Nachweise wird der Rentenanteil an die Grundrente nicht gezahlt!
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Anrechenbar ist das Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich den Betrag für den:
Liegt das anrechenbare monatliche Einkommen des Berechtigten und des Ehegatten unterhalb des gesetzlichen Freibetrages keine Einkommensanrechnung.
Liegt das anrechenbare Einkommen über der ersten Freibetragsgrenze aber unterhalb der zweiten Grenze= 60 Anrechnung des der ersten Grenze übersteigenden Einkommensbetrags.
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Liegt das anrechenbare Einkommen über der zweiten Freibetragsgrenze, wird der über dieser Grenze liegende Betrag dann zu 100 Prozent an die Grundrente angerechnet.
Somit findet ein zweifstufige Berechnung der Einkommensanrechnung gem. § 97a SGB VI statt! In der Konsequenz kann dies bedeuten, dass der Berechtigte zwar grundsätzlich Anspruch auf die Grundrente hat, aber eine Auszahlung solange nicht erfolgt, solange anrechenbares Einkommen so hoch ist, wir der Abzug des 100 Prozent Anteils Einkommensanrechnung rechnerisch den Grundrentenzuschlag auf Null kürzt!
Einkommen im Sinne der Vorschrift des § 97a Abs.2 SGB VI ist durch die DRV auch zu berücksichtigen, soweit die Einkommenssteuer vorläufig oder unter Nachprüfungsvorbehalt festgesetzt wurde oder gegen den Einkommenssteuerbescheid Einspruch eingelkegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Vollziehung des EK-Steuerbescheides ausgesetzt wurde.
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Einkommen welche sich ändern und jeweils bis zum 31.10 eines Jahres der DRV vorliegen, werden ab dem 01.Januar des Folgejahres berücksichtigt. Eine ähnliche Regelung haben wir auch bei der Anrechnung Einkommen an Hinterbliebenenrenten nach den §§ 18 ff SGB IV.
Die jährliche Einkommensanrechnung erfolgt grundsätzlich zunächst nur unter Berücksichtigung von steuerpflichtigen Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG und den steuerfreien Anteil der gesetzlichen Rente oder Versorgungsleistungen.
Wenn feststeht, dass der Berechtigte Anspruch auf die Grundrente hat, so hat er und sein Ehegatte Kapitaleinkommen, wie oben genannt, seiner DRV zu melden. Und zwar innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Grundrentenzuschlag! Er muss dann auch das entsprechende Kalenderjahr vorvergangenes oder vorvorvergangens) mitteilen, wann Kapitaleinkünfte aus Versicherungsleistungen erzielt worden
Wenn der Berechtigte und sein Ehegatte die Meldung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Grundrentenbescheides abgibt, bedeutet dies für die DRV, dass es keine Kapitaleinkünfte gibt. Dies ist eine zu Gunsten Reglung für den Zuschlagsberechtigten. Teilt der Berechtigte und seine Ehegatte Kapitaleinkünfte mit und ergibt sich dann eine Einkommensanrechnung und ein zu veränderten Rentenanteil an Grundrente, so ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
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Hat der Grundrentenberechtigte und sein Ehegatte zu Unrecht die Meldung nicht erbracht oder eine falsche Auskunft abgegeben, so ist der Bescheid mit Wirkung für den Beginn der Anrechnung von Einkommen aufzuheben. Zuviel erbrachte Leistungen sind zu erstatten. Es findet keine Anhörung vor der Bescheidsaufhebung statt!
Erhält der Berechtigte den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, dann darf auf den hieruaf beruhenden Rentenanteil keine Einkommensanrechnung auf die Renten wegen Todes oder Anrechnung des Hinzuverdienstes bei Altersrente zusätzlich stattfinden.
Es gibt keine doppelte Einkommens-oder Hinzuverdienstsanrechnung!
Beispiel!
Unser Versicherter erhält eine Zuschlag an Entgeltpunkten als Grundrente in Höhe von 200€ zusätzlich zu seiner monatlichen Rente von 500€. Damit darf auf den Anteil seiner Rente an der Grundrente von 200€ keine zusätzliche Einkommensanrechnung stattfinden, wenn er oder sie eine Witwer/oder Witwenrente bezieht.
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