Die Grund­renten­bewertungs­zeiten

Neue Rechtsbegriffe im Rentenrecht

Im neuen Gesetzesentwurf zur Grundrente– Grundrentengesetz (GRuRG) stehen zwei neue Rechtsbegriffe geschrieben. Die Grundrentenzeiten und die Grundrentenbewertungszeiten. Die Grundrentenzeiten sind für die Zuschlagslösung, die der Gesetzesentwurf vorschlägt, die rentenrechtlichen Zeiten, die für die 35 Jahre Wartezeit ( Grundrentenzeiten) vorgesehen sind. Was hingegen die Grundrentenbewertungszeiten sind, erläutern wir in unserem Renten-ABC.

Im Referentenentwurf zum geplanten Grundrentengesetz vom 21.Mai 2019 tauchen neue rentenrechtliche Begriffe auf. Unter anderem der Begriff Grundbewertungszeiten. Wo steht es geschrieben? In Artikel 1 zur Änderung des Sozialgesetzbuch Nummer 6 (unser gesetzliches Rentenrecht). Genauer steht es in dem § 76g Absatz 3 SGB VI, welcher als völlig neuer Paragraf nach dem § 76f SGB VI in das SGB VI eingefügt werden soll.


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Die Grundrentenbewertungszeiten: Was steht im Gesetzesentwurf genau?

Die Überschrift des neuen § 76g SGB VI lautet: „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“. Damit erinnert diese Überschrift ein wenig an die Altersrente für langjährig Versicherte, aber nur ein wenig. Gemeint ist die Wartezeit für die Grundrentenzeiten von 35 Jahren. Eine gleiche Wartezeit von der Dauer her, kennen wir von der Altersrente für langjährig Versicherte. Im Volksmund auch Rente mit 63 genannt oder Frührente.

Die Grundrentenzeiten lehnen sich aber von ihrer rechtlichen Zuordnung her an die Wartezeitvorgaben der Altersrente für besonders langjährig Versicherte an. Diese vorgezogene Altersrente setzt 45 Jahre Wartezeit= 540 Kalendermonate voraus.

Die Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,02 Entgeltpunkte betragen, vgl. § 76g Absatz 3 SGB VI.

Die Grundrentenbewertungszeiten: Was will der § 76g Absatz 3 SGB VI genau sagen?

Der Absatz 3 des § 76g SGB VI stellt gesetzgeberisch folgendes dar:

  • Die Grundrentenbewertungszeiten beziehen sich auf die Grundrentenzeiten des § 76g Absatz 2 SGB VI ( Wortlaut im Satz 1 durch Verweis auf den Absatz 2),
  • Die Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate,
  • Ein Monat Grundrentenbewertungszeit ist nur dann eine solche Bewertungszeit, wenn für er als Grundrentenzeit genau für diesen Monat mindestens einen Entgeltpunkt von 0,02 EP erreicht, siehe Wortlaut : „ , wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen,  die ….. mindestens 0,02 EP betragen“.

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Mit diesem Verweis auf Kalendermonate Grundrentenzeiten mit einer Mindestentgeltpunktezahl ist klargestellt, dass eine Grundrentenbewertungszeit nur vorliegt, wenn die ihr zu Grunde liegende Grundrentenzeit rentenrechtlich bewertet wird.

Es kann also sein, dass der Versicherte zwar 35 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, er aber dennoch keine 35 Jahre Grundrentenbewertungszeiten erreicht. Weil irgendein Kalendermonat in den Grundrentenzeiten rentenrechtlich einfach nicht den Durchschnittswert von 0,02 EP erreicht oder überhaupt nicht bewertet wurde.

Die Grundrentenbewertungszeiten: Was wird noch berücksichtigt?

Bei den Grundrentenbewertungszeiten werden auch Entgeltpunkte aus der Nachversicherung von Zeitsoldaten und Zuschläge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit eingerechnet. So steht es im aktuellen Gesetzesentwurf (Stand 21.05.2019) zum GruRG geschrieben.


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