Die Nachhaltigkeitsrücklage

Der Notgroschen der Rentenversicherung

Vor allem in der letzten Zeit nehmen in Deutschland die Diskussionen in der Politik und in der Gesellschaft über die vielfältigen Probleme in der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Unter anderem die Frage zum Rentenniveau und wieviel Geld die Rentenversicherung in der Nachhaltigkeitsrücklage haben darf oder soll. Wir klären über die Begriff in unserem Renten-ABC auf!

Die Nachhaltigkeitsrücklage ist ein Notgroschen der Deutschen Rentenversicherung für schlechte wirtschaftliche Zeiten!


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Die Nachhaltigkeitsrücklage: Allgemeines/ Generationenvertrag

Es gewinnt immer mehr an Bedeutung für die Rentner und für die Beitragszahler, dass der Gesetzgeber Verantwortung für die finanzielle Sicherheit im System der gesetzlichen Rentenkassen trägt. Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt im Umlageverfahren. Das bedeutet, die Einnahmen der DRV werden unter anderem durch die Rentenbeiträge der jüngeren Generation gesichert. Die Ruheständler, also die Rentner, erhalten ihre Rente entsprechend ihrer erworbenen Anwartschaften aus diesen Einnahmen.

Das entspricht dem Prinzip des sogenannten Generationenvertrages. Zusätzlich dazu erfolgt durch den Bund die Bezuschussung der Renten durch Steuermittel.

Die Nachhaltigkeitsrücklage: Rechtgrundlage für die Nachhaltigkeitsrücklage

Gemäß § 216 Sozialgesetzbuch Nr.6 müssen die Träger der gesetzlichen Rente eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage vorhalten. Damit soll das Prinzip der Einnahme und Ausgabe bei der DRV gewährleistet werden.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Bis 2003 Schwankungsreserve genannt

Bis Ende 2003 wurde die Nachhaltigkeitsrücklage als Schwankungsreserve bezeichnet. Dieser Begriff wird häufig in der privaten Versicherungswirtschaft verwendet.


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Die Nachhaltigkeitsrücklage: Einzahlungen in die Reserve

In die Nachhaltigkeitsrücklage werden die Überschüsse bei den Betriebsmitteln und den Rücklagen eingezahlt. Das Vermögen der Verwaltungen der Deutschen Rentenversicherung gehört nicht dazu. Mit der Nachhaltigkeitsrücklage sollen möglicherweise auftretende Defizite abgedeckt werden. Es soll verhindert werden, dass bei höheren Ausgaben als Einnahmen der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden muss.

Notfalls tritt auch der Bund entsprechend § 214 Sozialgesetzbuch VI für die Auszahlung der monatlichen Renten ein mittels einer vorgezogenen Überweisung des Bundeszuschusses oder eines Betriebsmittelkredites. Für die Rückzahlung der Liquiditätshilfe an den Bund besteht ein zeitlich enger Rahmen.

Die Nachhaltigkeitsrücklage: Funktion

Die Nachhaltigkeitsrücklage hat die Funktion, unterjährige Schwankungen in der Liquidität abzufangen und in Zeiten guter konjunktureller Entwicklung Finanzreserven aufzubauen. Die Nachhaltigkeitsrücklage hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Schwankungsbreite der Nachhaltigkeitsrücklage liegt zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben. Das bedeutet:

  • Die Mindestrücklage beläuft sich auf das 0,2 fache der monatlichen Aufwendungen.
  • Die Höchstrücklage darf nicht mehr als das 1,5 fache der monatlichen Ausgaben betragen.

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Ende 2012 wurde erstmals eine Nachhaltigkeitsrücklage von über 1,7 Monatsausgaben erreicht, das hat sich in den Folgejahren aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung und Arbeitsmarktsituation fortgesetzt. So gab es seit 2012 drei Beitragssenkungen.

Die Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage liegt seit 2017 ungefähr bei 38,2 Milliarden Euro.

Allerdings ist in den Folgejahren abzusehen, dass es zu einem Abbau der derzeit guten finanziellen Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung kommen wird. Zum einen kommen die geburtenstarken Jahrgänge ins Rentenalter und zum anderen ist die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland von vielen inneren und vor allem äußeren Unsicherheiten geprägt. Die große Koalition hat beschlossen, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende 2025 maximal um Prozent steigen dürfen. 2024 soll es eine Erhöhung des Beitragssatzes auf 19,5 Prozent zu GRV geben. Wie die Entwicklung nach 2025 hinsichtlich der Rente und vor allem zum Beitrag sein wird ist momentan ungewiss. Dazu wird die Rentenkommission der Regierung bis Anfang 2020 Vorschläge unterbreiten.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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