Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV

Beitragspflicht oder nicht?

In vielen Fragen und Berechnungen im Sozialrecht wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Grundlage herangezogen. Wir klären auf, was hinter dem Begriff Arbeitsentgelt steht.

Das Arbeitsentgelt wird dem Arbeitnehmer zugeordnet. Arbeitseinkommen ist der  Einkommensbegriff für Selbstständige im Sozialrecht.

Arbeitsentgelt, was ist das?

 
Der Begriff ist in § 14 SGB IV (Sozialgesetzbuch Nr.4) definiert. Er gilt für alle Zweige der Sozialversicherung! Der Begriff spielt auch für die Höhe der Altersrente eine zentrale Rolle. Wissenswertes zum Thema Rente und Einkommen können Sie hier nachlesen!

Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.


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Der Begriff erfasst alle denkbaren Einnahmearten und Vermögenswerte, die aufgrund einer Beschäftigung geleistet werden. Und zwar unabhängig davon, ob sie als Geld-, Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden (z. B. Rabatte, Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung, Nettolohn-vereinbarungen).

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, so erfassen diese Einnahmen auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben.

Bei Schwarzarbeit ist Nettolohn vereinbart.
Das Arbeitsentgelt ist die Grundlage für die Beiträge zur SV der Arbeitnehmer.

Bestandteile des Entgeltes sind:
  • Gehalt oder Lohn
  • Familienzuschläge
  • Gewinnanteile
  • Überstundenvergütungen
  • Wert des Sachbezuges
  • Provisionen, Mehrarbeitsvergütung, Gefahrenzulage und Schmutzzulage
  • auch einmalige Arbeitsentgelte wie Urlaub-oder Weihnachtsgeld, Tantiemen und Gratifikationen gehören dazu
  • strittig ist es bei der Abfindung, für den Verlust des Arbeitsplatzes, welches überwiegend nicht als Arbeitsentgelt angesehen wird

Das Einkommen muss in irgendeiner Weise aus einer Beschäftigung erzielt werden. Daher ist Einkommen auch die Vorruhestandszahlung, auch wenn keine offensichtliche Gegenleistung erbracht wird.

Der Arbeitnehmer muss auch keinen Rechtsanspruch auf die Entlohnung haben. Es ist immer der gezahlte Betrag als Lohn oder Entgelt anzusehen, den ein Arbeitnehmer bekommt.


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Ausnahmen als Arbeitsentgelt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Arbeitsentgelte sind nicht Entgeltarten, die nach § 1 der SvEV steuerfrei oder pauschalversteuert sind. Nach § 17 SGB IV beurteilt sich, ob laufende Bezüge beitragsfrei sind oder nicht.

Beispiele für SV-freie Einnahmen nach dem Bundesfinanzhof von 2012:

  • unentgeltliche Überlassung von Personalcomputern,
  • IT-Software, Zubehör
  • Internetnutzung
  • eventuell Fahrtkostenzuschüsse und weitere