Das Arbeitsentgelt wird dem Arbeitnehmer zugeordnet. Arbeitseinkommen ist der Einkommensbegriff für Selbstständige im Sozialrecht.
Der Begriff ist in § 14 SGB IV (Sozialgesetzbuch Nr.4) definiert. Er gilt für alle Zweige der Sozialversicherung! Der Begriff spielt auch für die Höhe der Altersrente eine zentrale Rolle. Wissenswertes zum Thema Rente und Einkommen können Sie hier nachlesen!
Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
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Der Begriff erfasst alle denkbaren Einnahmearten und Vermögenswerte, die aufgrund einer Beschäftigung geleistet werden. Und zwar unabhängig davon, ob sie als Geld-, Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden (z. B. Rabatte, Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung, Nettolohn-vereinbarungen).
Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, so erfassen diese Einnahmen auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialabgaben.
Bei Schwarzarbeit ist Nettolohn vereinbart.
Das Arbeitsentgelt ist die Grundlage für die Beiträge zur SV der Arbeitnehmer.
Das Einkommen muss in irgendeiner Weise aus einer Beschäftigung erzielt werden. Daher ist Einkommen auch die Vorruhestandszahlung, auch wenn keine offensichtliche Gegenleistung erbracht wird.
Der Arbeitnehmer muss auch keinen Rechtsanspruch auf die Entlohnung haben. Es ist immer der gezahlte Betrag als Lohn oder Entgelt anzusehen, den ein Arbeitnehmer bekommt.
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Arbeitsentgelte sind nicht Entgeltarten, die nach § 1 der SvEV steuerfrei oder pauschalversteuert sind. Nach § 17 SGB IV beurteilt sich, ob laufende Bezüge beitragsfrei sind oder nicht.
Beispiele für SV-freie Einnahmen nach dem Bundesfinanzhof von 2012: