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Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die EM-Rente! Den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat der oder die Anspruchstellerin nur dann, wenn unter anderem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente vorliegen. Drei versicherungsrechtliche Voraussetzungen kennt das Gesetz:
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Neben dem Vorliegen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung müssen für den Anspruch auf die EM-Rente auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die im allgemeinen wie folgt umschrieben sind:
Für die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung muss der Anspruchssteller*in die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nachweisen. Was sich hinter dieser Wartezeit verbirgt, können Sie hier nachlesen!
Die allgemeine Wartezeit der 5 Jahre kann in verschiedenen Fällen vorzeitig erfüllt werden, denn der Gesetzgeber wollte, dass Versicherte in besonderen Fällen trotz Nichtvorliegens der 60 Kalendermonate Wartezeit, dennoch einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben kann. Diese sind folgende Varianten, die im § 53 Sozialgesetzbuch Nummer 6 erfasst sind:
- Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Eintritts des Leistungsfalles auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
- vorzeitige Wartezeiterfüllung wegen einer Wehr-oder Zivildienstbeschädigung,
- wegen eines Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes und
- die Fälle der vorzeitigen Wartezeiterfüllung, wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung seiner Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten zwei Jahre vorher mindestens 12 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Leistungsfalls der
Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sind.
Ab dem Tag des Eintritts der Erwerbsminderung ist im Zeitrahmen von 5 Jahren vorher zu prüfen, ob 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Hieraus ergibt sich, dass der Monat, in dem die Erwerbsminderung eintritt, bei der Ermittlung des Zeitraums mitzuzählen ist! Im Ergebnis bedeutet dies, dass oftmals nicht nur 60 Kalendermonate vorliegen, sondern sogar 61 Kalendermonate.
dieser Zeitraum in der Regel nicht 60, sondern 61 Kalendermonate umfasst.
Bestimmung des 5 Jahreszeitraumes an einem Beispiel!
- Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung am 14.03.2022
- 5-Jahreszeitraum, wobei der Tag des Eintritts der Erwerbsminderung nicht mitzählt
- 14.03.2017 bis zum 13.03.2022 (61 Kalendermonate)
- Medizinische Bewertung-
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Drei Jahre Pflichtbeitragszeiten im 5 Jahreszeitraum
In den 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sein.
Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Dazu zählen unter anderem:
- Pflichtbeiträge nach §§ 1-4 SGB VI,
- Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten,
- Nachversicherungsbeiträge und
- Zeiten den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind, wie Fremdrentenzeiten oder gleichgestellte Zeiten nach EU-Recht und SV-Abkommenszeiten.
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Nicht zu den anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten im Sinne der 3/5 Belegung gehören:
- Beitragszeiten aus dem Versorgungsausgleich des geschiedenen Ehegatten, wenn dieser Pflichtbeitragszeiten hatte,
- Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung, wenn nur der Arbeitgeber den RV-Beitrags-Anteil von 15 % gezahlt hat ( der rentenversicherungspflichtige Minijob zählt aber als Pflichtbeitragszeit) und
- auch nicht die Pflichtbeitragszeiten als Beitragszeiten nach § 55 Absatz 2 SGB VI, die durch zeitgleiche Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürtigen Kindes für mehrere Kinder entstehen.
Der 5 Jahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung von 5 Jahren kann sich verlängern. Er wird für folgende Tatbestände verlängert:
Wenn also in dem zuvor festgestellten 5 Jahreszeitraum nicht die erforderliche Anzahl von 36 Kalendermonaten Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sind, so ist zwingend zu prüfen, ob die genannten Verlängerungszeiten im 5 Jahreszeitraum vorliegen, diese den 5 Jahreszeitrauzm verlängern und im Verlängerungszeitraum dann die entsprechenden 36 Kalendermonate vorliegen könnten!
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