Die ver­sicherungs­recht­lichen Voraus­setzungen

Renten wegen Erwerbs­­minderung

Das Sozialgesetzbuch Nummer 6 nennt verschiedene Arten von gesetzlichen Renten. Altersrenten, Renten für Bergleute,  Hinterbliebenenrenten und die Renten wegen Erwerbsminderung. In diesem Beitrag zu unserem Renten-ABC auf rentenbescheid24.de geht es um die Frage, welche versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen muss. In diesem kleinen Renten-ABC kompakt und übersichtlich für Sie!


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Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die EM-Rente! Den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat der oder die Anspruchstellerin nur dann, wenn unter anderem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente vorliegen. Drei versicherungsrechtliche Voraussetzungen kennt das Gesetz:

  1. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
    • die vorzeitige Wartezeiterfüllung
  2. Die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung = 3/5 Belegung
    • Verlängerungszeiten
    • Sonderregelungen nach § 241 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer VI (stellen wir in diesem Renten-ABC nicht vor)
  3. Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit auf Grund § 53 SGB VI
  4. Anspruch auf eine volle EM-Rente nach Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren (wird in diesem Beitrag nicht abgehandelt).

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Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die EM-Rente: allgemeines Fakten

Neben dem Vorliegen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung müssen für den Anspruch auf die EM-Rente auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die im allgemeinen wie folgt umschrieben sind:

  • Erfüllung allgemeine Wartezeit und
  • die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen!
Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die EM-Rente: Allgemeine Wartezeit

Für die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung muss der Anspruchssteller*in die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nachweisen. Was sich hinter dieser Wartezeit verbirgt, können Sie hier nachlesen!

Die allgemeine Wartezeit der 5 Jahre kann in verschiedenen Fällen vorzeitig erfüllt werden, denn der Gesetzgeber wollte, dass Versicherte in besonderen Fällen trotz Nichtvorliegens der 60 Kalendermonate Wartezeit, dennoch einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben kann. Diese sind folgende Varianten, die im § 53 Sozialgesetzbuch Nummer 6 erfasst sind:

  • Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Eintritts des Leistungsfalles  auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
  • vorzeitige Wartezeiterfüllung wegen einer Wehr-oder Zivildienstbeschädigung,
  • wegen eines Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes und
  • die Fälle der vorzeitigen Wartezeiterfüllung, wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung seiner Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten zwei Jahre vorher mindestens 12 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.

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Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die EM-Rente: Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Leistungsfalls der
Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sind.

Ab dem Tag des Eintritts der Erwerbsminderung ist im Zeitrahmen von 5 Jahren vorher zu prüfen, ob 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Hieraus ergibt sich, dass der Monat, in dem die Erwerbsminderung eintritt, bei der Ermittlung des Zeitraums mitzuzählen ist! Im Ergebnis bedeutet dies,  dass oftmals nicht nur 60 Kalendermonate vorliegen, sondern sogar 61 Kalendermonate.
dieser Zeitraum in der Regel nicht 60, sondern 61 Kalendermonate umfasst.

Bestimmung des 5 Jahreszeitraumes an einem Beispiel!

  • Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung am 14.03.2022
  • 5-Jahreszeitraum, wobei der Tag des Eintritts der Erwerbsminderung nicht mitzählt
    • 14.03.2017 bis zum 13.03.2022 (61 Kalendermonate)

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Drei Jahre Pflichtbeitragszeiten im 5 Jahreszeitraum

In den 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 36 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sein.

Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Dazu zählen unter anderem:

  • Pflichtbeiträge nach §§ 1-4 SGB VI,
  • Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten,
  • Nachversicherungsbeiträge und
  • Zeiten den Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind, wie Fremdrentenzeiten oder gleichgestellte Zeiten nach EU-Recht und SV-Abkommenszeiten.

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Nicht zu den anrechenbaren Pflichtbeitragszeiten im Sinne der 3/5 Belegung gehören:

  • Beitragszeiten aus dem Versorgungsausgleich des geschiedenen Ehegatten, wenn dieser Pflichtbeitragszeiten hatte,
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung, wenn nur der Arbeitgeber den RV-Beitrags-Anteil von 15 % gezahlt hat ( der rentenversicherungspflichtige Minijob zählt aber als Pflichtbeitragszeit) und
  • auch nicht die Pflichtbeitragszeiten als Beitragszeiten nach § 55 Absatz 2 SGB VI,  die durch zeitgleiche Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürtigen Kindes für mehrere Kinder entstehen.
Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die EM-Rente: Die Verlängerung des 5 Jahreszeitraumes

Der 5 Jahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung von 5 Jahren kann sich verlängern. Er wird für folgende Tatbestände verlängert:

  • Anrechnungszeiten
  • Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten,
  • Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit liegt,
  • Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, sofern diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind und
  • gegebenenfalls Verlängerungssachverhalte die sich aus Anwendung des EU-Rechts oder SV -Abkommen ergeben können.

Wenn also in dem zuvor festgestellten 5 Jahreszeitraum nicht die erforderliche Anzahl von 36 Kalendermonaten Pflicht­beitragszeiten nachgewiesen sind, so ist zwingend zu prüfen, ob die genannten Verlängerungszeiten im 5 Jahreszeitraum vorliegen, diese den 5 Jahreszeitrauzm verlängern und im Verlängerungszeitraum dann die entsprechenden 36 Kalendermonate vorliegen könnten!

Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die EM-Rente!

Diese  Übersicht soll Ihnen eine erste Orientierung geben, was der Gesetzgeber aktuell für versicherungs­rechtliche Voraus­setzungen für eine Rente wegen Erwerbs­minderung fordert. Wollen Sie sich wegen anderer Themen zur EM-Rente informieren, so lesen Sie die Beiträge zum Thema EM-Rente in unserem Renten-ABC!


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