In Deutschland hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bestimmte Personengruppen als Selbstständige pflichtversichert sind. Rechtsgrundlage ist der § 2 Sozialgesetzbuch VI. Nach § 2 Nr. 3 SGB VI sind selbstständig tätige Hebammen und Entbindungshelfer rentenversicherungspflichtig Wir erläuetern kurz, um was es bei der Rentenversicherungspflicht der Hebammen und Entbindungshelfern geht. Wo? In unserem Renten-ABC.
Die Rentenversicherungspflicht für Hebammen und Entbindungshelfer ist in § 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI gesetzlich geregelt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für die Hebammen und Entbindungshelfer ein besonderer Alterssicherungschutz, sowie im Falle der Erwerbsunfähigkeit besteht.
Keine Versicherungsfreiheit bei Beschäftigung eines SV-pflichtigen Artbeitnehmers
Die Hebammen und Entbindungshelfer unterliegen auch dann der Versicherungspflicht, wenn sie einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Dies im Gegensatz zu den selbstständigen Lehrern und Erziehern nach § 2 Nr.1 SGB VI. Die Beschäftigung von Hilfskräften steht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI insoweit nicht entgegen (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.08.2004, AZ: L 1 RA 66/03).
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Rentenversicherungspflicht für Hebammen und Entbindungshelfer: Ein Blick in die Vergangenheit
Selbständig tätige Hebammen unterlagen bereits seit 1929 der Angestelltenversicherungspflicht (§ 6 AVG alter Fassung). Bis zum 31.12.1938 galt dies aber nur, wenn die Hebammen in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten.
Vom 01.01.1939 an wurde die Versicherungspflicht der freiberuflichen Hebammen nur noch von der Erteilung der Niederlassungserlaubnis abhängig gemacht. Den Hebammen mit einer Niederlassungserlaubnis hatten dem damaligen Recht ein jährliches garantiertes Mindesteinkommen.
Mit Wirkung vom 01.07.1985 an wurde das Hebammengesetz vom 1938 durch das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers abgelöst.
Das ab 01.Juli.1985 geltende Recht kennt keine Niederlassungserlaubnis für eine Tätigkeit als freiberufliche Hebamme nicht mehr. Sie ist nicht mehr Bestandteil der Berechtigungsausübung der Hebamme. Die Niederlassung oder der Ort der Tätigkeit steht seit dem 01.07.1985 jeder Hebamme und jedem Entbindungspfleger mit einer Berufserlaubnis offen, vergleich §§ 1 bis 4 Hebammengesetz.
Freiberuflich tätige Beleg-Hebammen, die bis zum 30.06.1985 auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit waren, unterlagen ab dem 01.07.1985 kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nr.5 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
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Die Gewährleistung eines Mindesteinkommens für Hebammen und Geburtshelfer ist seit 01.07.1985 nicht mehr notwendig.
Für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis, die bis zum 30.06.1985 Anspruch auf ein jährliches Mindesteinkommen hatten, blieb dieses Mindesteinkommen auch nach dem“neuen“ Recht nach dem 01.07.1985 erhalten.
Die ab 01.Januar 1992 geltende Regelung in § 2 Satz 1 Ziffer 3 SGB VI ( 1992 wurde das SGB VI eingeführt) entspricht der Rechtslage vom 01.07.1985 bis zum 31.12.1991. Die im alten Bundesgebiet galt.
Rentenversicherungspflicht für Hebammen und Entbindungshelfer: Eingrenzung auf Wohnungsgeburten oder Entbindungsheimen
Von der Vorschrift der Rentenversicherungspflicht werden auch die Hebammen und Entbindungshelfer erfasst, die Wohngeburten durchführen. Aber auch die in Belegkrankenhäusern und Entbindungsheimen selbstständig tätigen Hebammen und Entbindungspfleger werden von der Versicherungspflicht erfasst. Die Berufsbezeichnung Entbindungspfleger erfassen die männlichen Selbstständigen in diesen Bereich. Hebammen und Entbindungspfleger beraten Schwangere. Sie leiten „normale“ Geburten, versorgen Neugeborene. Hebammen überwachen den Wochenbettverlauf- Nachsorge nach der Geburt. Sie bedürfen zur Berufsausübung einer ausdrücklichen Erlaubnis, so steht es in §§ 1 bis 4 Hebammengesetz geschrieben.
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