Ein Auftragsverhältnis mit Ein-Personen GmbH kann abhängige Beschäftigung sein, so in drei Entscheidungen am 20. Juli 2023 durch den 12. Senat des Bundessozialgerichtes in Kassel entschieden. Der 12. Senat des BSG ist unter anderem für das Versicherungsrecht in der gesetzlichen Rente und Krankenversicherung zuständig.
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Böse Überraschung bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Clearing-Stelle. Zur Absicherung eines Auftragsverhältnisses einer natürlichen Person mit einem Auftraggeber wurde als Konstruktion für die Selbstständigkeit der Umweg über die Ein-Personen-GmbH (UG) gesucht und so auch durch ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5.11.2021, L 26 BA 6/20 bestätigt. Ein Fall der Scheinselbstständigkeit wurde so gelöst, dass der Auftragnehmer den Auftrag mit einem Auftraggeber über eine Ein-Personen-GmbH abwickelte, in dem der Auftragnehmer alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war. Damit wurde der Auftrag nicht mehr mit der natürlichen Person abgeschlossen, sondern mit der GmbH, in der die natürliche Person Gesellschafter-GF ist. Dieser Konstruktion hat der 12. Senat des BSG am 20.07.2023 in drei Revisionsverfahren einen Riegel vorgeschoben.
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Leitsatz der BSG-Entscheidung vom 20.07.2023: Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einer natürlichen Person wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, weil eine Vertragsbeziehung nur zwischen dem Auftraggeber und einer Ein-Person-Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer die natürliche Person ist, besteht.
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Die Kassler Sozialrichter des 12. Senates gaben der eingelegten Revision keinen Erfolg.
Ob sich die Tätigkeit der natürlichen Person nach ihrem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung darstellt, bestimmt sich maßgeblich nach den Vorschriften des § 7 SGB IV. Die im Sozialrecht zu beachtende grundsätzliche Trennung zwischen juristischen Personen und ihren Organen als natürliche Personen stünde dem nicht entgegen, so das BSG.
Das Bundessozialgericht wendet die Grundsätze zur Einordnung einer Tätigkeit als abhängige oder selbstständige Beschäftigung nunmehr auch in den Statusfällen an, in denen eine vertragliche Beziehung zwar zwischen zwei juristischen Personen besteht, die vertraglich geschuldete Tätigkeit wie beabsichtigt, von der natürlichen Person erbracht wird, die Zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der einen GmbH als Vertragspartner mit der anderen GmbH ist.
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Die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit sind von den konkreten tatsächlichen Umständen der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung maßgeblich. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse nur zwischen zwei juristischen Personen geschlossen wurden. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, den vertraglichen Abreden der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages. Ergibt sich hieraus im Gesamtbild eine abhängige Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Ein-Personen-GmbH, so liegt ein Fall der Scheinselbstständigkeit vor.
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