Rente aus Berufs­unfähig­keits­zusatz­versicherung ist in der GKV nicht beitrags­pflichtig

Urteil des BSG vom 10.10.2017

Das Bundessozialgericht urteilte am 10. Oktober 2017 unter dem Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R, das Leistungen des Presseversorgungswerks in gesetzlicher Krankenversicherung nicht beitragspflichtig sind. Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtig versichert sind, müssen auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitzusatzversicherung die unter Beteiligung des Presseversorgungswerkes zustande gekommen sind, keine Krankenkassenbeiträge zahlen.

Eine BuZ aus dem Presseversorgungswerk ist in der GKV nicht beitragspflichtig. Versicherungsleistungen die unter Beteiligung des Versorgungswerkes der Presse Zustandekommen, machen die Renten nicht zu solchen für Angehörige bestimmter Berufe noch zu Renten der betrieblichen Altersversorgung. Das Bundessozialgericht hat dies mit Ur­teil vom 10.10.2017 ent­schie­den (Az.: B 12 KR 2/16).


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BuZ aus dem Presseversorgungswerk ist in der gKV nicht beitragspflichtig: Um was wurde geklagt?

Der Kläger, 1959 geboren, war seit 1983 Lokalredakteur in einem Zeitungshaus. Er schloss im Jahr 1993 aufgrund eines zwischen dem Versorgungswerk der Presse mit einem Konsortium von Versicherungsunternehmen bestehenden Vertrags mit diesem eine Lebensversicherungsvertrag „mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag, mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall, mit Rentenwahlrecht, Beitragsbefreiung und Rente bei Berufsunfähigkeit“ sowie Ablauf zum 1.11.2019 ab.


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Seit 2006 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung und war seit diesem Zeitpunkt bei der beklagten Krankenkasse als Mitglied in der KVdR pflichtig versichert. Neben der gesetzlichen Rente bezog er noch Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung. Der Kläger war Versicherungsnehmer sowie versicherte Person und zahlte die monatlichen Prämien durchgehend privat. Der Kläger erhielt vierteljährlich Rentenleistungen ausgezahlt. Hiervon führte des Versorgungswerk Beiträge zur GKV an die beklagte Krankenkasse ab. Der Kläger stellte bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag wegen zu Unrecht erhobener Beiträge nach § 44 SGB X.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ab. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Das Landessozialgericht verurteilte die Beklagte zur Erstattung der überzahlten Beiträge. Gegen das Berufungsurteil legte die beklagte Krankenkasse Revision beim Bundesozialgericht ein und bekam kein Recht.


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BuZ aus dem Presseversorgungswerk ist in der gKV nicht beitragspflichtig: Entscheidung des Bundessozialgerichtes

Das Bundes­sozialgericht gab dem Kläger Recht im Rahmen des Revisionsverfahrens. Das Versorgungswerk organisiere keine betriebliche Altersversorgung, sondern ist nur vermittelnd tätig. Unternehmen die für Ihre Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und sogenannte Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen sind keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung.  Dies gilt auch dann, wenn das Versorgungswerk der Presse den gesamten Zahlungsverkehr zwischen der Versicherungsgesellschaft und den Versicherungsnehmer durchführt, ohne selbst  an den abgeschlossenen Versicherungsverträgen als Gläubiger oder Schuldner beteiligt zu sein.

BuZ aus dem Presseversorgungswerk ist in der gKV nicht beitragspflichtig

Das Urteil des Bundes­sozial­gericht setzte der Verbeitragung von Renten­einnahmen aus privaten Renten für gesetzlich kranken­versicherte Rentner (KVdR) Grenzen. Krankenkassen dürfen seit diesem Urteil immer dann keine Beiträge mehr erheben, wenn die Versorgungswerke nur als Vermittler von Ver­sicherungs­verträgen fungiert.

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