Der Rentensenat des Bundessozialgerichts

5. Senat des BSG

Das Bundesozialgericht ist das höchste deutsche Sozialgericht. Das BSG ( Bundessozialgericht) ist kein Instanzgericht, es ist also nicht in erster und letzter Instanz für Klageverfahren zuständig, wie zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht. Das BSG hat seinen Sitz in Kassel und hat insgesamt 12. Senate. Laut Geschäftsverteilung ist zum Beispiel der 1. Senat des BSG für die gesetzliche Krankenversicherung, der 2. Senat für das gesetzliche Unfallversicherungsrecht bis hin zum 12.Senat, welcher für das Beitragsrecht und Mitgliedschaftsrecht der gesetzlichen Krankenkassen, gesetzlichen Rentenversicherung, der Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Der Rentensenat ist der 5. Senat. Und genau über den geht es in diesem Renten-ABC.

Der 5. Senat des Bundesozialgericht, zuständig für Rentenrecht. Genauer gesagt ist der 5. Senat des Bundessozialgerichtes für die gesetzliche Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterssicherung zuständig. Der 5. Senat fällt hierbei wichtige Entscheidungen in Revisionsangelegenheiten, stellt allgemein gültige Rechtsauslegungen auf und sorgt für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Früher gab es den 4. Senat des BSG der für Rentenfragen zuständig war und auch den 13. Senat, der auf Grund des Erlasses des BMAS vom 24. Juni 2021 geschlossen wurde.


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Der 5. Senat des Bundesozialgericht, zuständig für Rentenrecht: Über was genau entscheidet der 5. Senat

Der 5. Senat hat eine ganze Menge im gesetzlichen Rentenrecht zu entscheiden. Unter anderem über Streitigkeiten:

  • aus der Rentenversicherung einschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • betreffend die Zuschüsse der Deutschen Rentenversicherung zu den Aufwendungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenbezieher (§ 106 SGB VI),
  • aufgrund der Rechtswegzuweisung in § 17 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), soweit es um Angelegenheiten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme einschließlich der Überführung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets oder um Angelegenheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Überführungsdaten nach § 8 Abs. 1 bis 3 AAÜG geht
  • aufgrund des § 5 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes, § 3 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet und § 6 des Versorgungsruhensgesetzes, § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet und des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 501),

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  • aus dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen
  • in Angelegenheiten der Seemannskasse (§§ 137a ff SGB VI)
  • Entscheidungen betreffend ehrenamtliche Richter in den Fällen der §§ 21, 47 SGG bei Beschlüssen des Vorsitzenden des 1. Senats,
  • aus der Alterssicherung der Landwirte und noch einiges mehr.

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Der 12. Senat des Bundesozialgerichtes ist unter anderem auch in Rentenangelegenheiten zuständig. Aber nur in den Bereichen über Streitigkeiten betreffend der Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung, Versicherungsberechtigung, Beitragspflicht und Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 5. Senat des Bundesozialgericht, zuständig für Rentenrecht!

Der 5. Senat des Bundessozialgerichtes hatte und hat wichtige Rechtsfragen in Sachen gesetzliche Rente zu lösen oder zu beantworten. Der Rentensenat spricht Recht und dient damit der Rechtsfortbildung. Für alle diejenigen, die sich mit gesetzlichen Rentenrecht täglich beschäftigen und praktische Fälle lösen müssen, eine wichtige Instanz neben den Gesetzen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden vor allem über die Rechtsprechung dieses 5.Senates berichten und auch über die des 12. Senates, weil dieser auch für einen Teil der Rentenfragen zuständig ist.

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