Keine Inflationsausgleichsprämie in Passivphase der Altersteilzeit, so hat des das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 05. März 2024 entschieden.
Arbeitnehmer können tariflich von der Zahlung der Inflationsprämie während der passiven Phase der Altersteilzeit ausgeschlossen werden. Urteil des LAG Düsseldorf vom 05.03.2024, Az.: 14 Sa 1148/23.
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Der Kläger wollte mit seiner Klage und Berufung die Zahlung der 3.000€ Inflationsausgleichsprämie durchsetzen.
Der Kläger arbeitet für ein Unternehmen der Energiebranche. Er hatte Altersteilzeit nach dem Blockmodell mit seinem Arbeitgeber vereinbart. Diese Altersteilzeit begann am 01.05.2018 und endet vertraglich am 30.04.2026. Der Kläger befindet sich aktuell in der Passivphase der Altersteilzeit. 2023 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf eine zweistufige Gehaltserhöhung um 10,5 Prozent. Daneben sollte der Kläger auch die einmalige Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommenssteuergesetz erhalten (IAP-genannt). Nach den Regelungen des Tarifvertrages sind aber Arbeitnehmer von der Zahlung ausgeschlossen, die am Stichtag 31.05.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis stehen bzw. an diesem Stichtag sich in der Passivphase Altersteilzeit stehen.
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Der Kläger klagte erfolglos beim Arbeitsgericht Essen. Seine Berufung war ebenfalls ohne Erfolg. Der tarifliche Ausschluss der Zahlung für Arbeitnehmer während der Passivphase der Altersteilzeit ist wirksam, so das Landesarbeitsgericht.
Der tarifliche Ausschluss verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzes. Arbeitnehmer in der passiven und aktiven Phase der Altersteilzeit befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. In der passiven Phase der Altersteilzeit wird das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt. Die Zahlung der IAP war entgegen der allgemeinen Tariflohnerhöhung um 10,5 % für den Kläger nicht vorgesehen.
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Es liegt keine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Die Inflationsprämie ist ein arbeitsbezogener Vergütungsbestandteil, so die Düsseldorfer Richter. Auf diesen Vergütungsteil besteht nur deshalb kein Anspruch auf die Zahlung, weil die Inflation den Arbeitnehmer auch in der passiven Phase der Altersteilzeit trifft. Auf die persönliche Betroffenheit und einem Vergleich zwischen aktiver und passiver Phase der Altersteilzeit kommt es nicht an. Ebenso konnte nicht mit der Rechtssituation derer verglichen werden, die als Arbeitnehmer in Elternzeit die IAP erhalten, denn die IAP wird für diese Gruppe der Arbeitnehmer nur deshalb gezahlt, weil es um die künftige Bindung an den Betrieb und die Betriebstreue gehe. Dies liege bei Arbeitnehmern in der passiven Phase der ATZ nicht mehr vor. Die Tarifdifferenzierung stellt nach Ansicht der LAG-Richter keine unzulässige Altersdiskriminierung dar.
Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen. Sollte der Kläger das Revisionsverfahren betreiben, muss das Bundesarbeitsgericht die letzte Entscheidung treffen. Mal sehen wie der Rechtsfall dann ausgeht.
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