Kurios: Testament auf dem Bestellzettel ist rechtsgültig, so hat es am 20. Dezember 2023 das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, Aktenzeichen: 3 W 96/23.
Streit vermeiden: Testament eindeutig formulieren und Formalien einhalten- handschriftlich, mit lesbarer Unterschrift, Datum der Abfassung und als Überschrift wenn es geht: Mein letzter Wille oder Testament, das gesamte muss erkennbar auf einem Blatt Papier durch den Erblasser handschriftlich geschrieben sein, nicht auf dem Computer! Ein auf dem Computer geschriebenes Testament und ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben, ist nicht formwirksam, also ungültig.
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Das eigenständige Testament sollte handschriftlich verkörpert auf einem Stück Papier geschrieben sein.
An das Papier selbst sind keine besonderen Ansprüche zu stellen, so hat es das OLG Oldenburg in seinem Beschluss mitgeteilt. Ein handschriftliches Testament kann auch auf einem Bestellzettel, der in Gaststätten verwendet wird, niedergeschrieben und daher nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam sein. Ungewöhnliches Schreibpapier ( könnte auch Toilettenpapier sein) spreche nicht gegen den Testierwillen.
Der Erblasser betrieb eine Gaststätte. Nach seinem Tod fand seine Lebensgefährtin hinter dem Tresen das auf dem Bestellzettel verfasste Testament ihres Lebensgefährten. Der Bestellzettel, der von einer Brauerei war, wurde üblicherweise für Bestellungen in der Gaststätte verwendet.
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Auf eben jenem Zettel verfasste der Erblasser seinen letzten Willen, dass seine Partnerin nach seinem Tode alles bekommen sollte. Das Papier war durch den Erblasser unterschrieben und auch mit einem Datum versehen (datiert).
Die Testamentserbin beantragte beim zuständigen Amtsgericht den Erbschein als Alleinerbin, welches das Nachlassgericht verweigerte. Stattdessen setzte das Amtsgericht die gesetzlichen Erben als Erbfolge ein.
Dagegen legte die Lebensgefährtin Beschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein und bekam dort ihr „gutes“ Recht. Das OLG entschied, dass der verstorbene Gatsstättenbetreiber sie wirksam als Alleinerbin eingesetzt habe. Er hat das Testament mit Testierwillen eigenhändig errichtet.
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