Die Zuordnung Rechtskreis Ost oder West in der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend für die Frage, ob Entgeltpunkte Ost oder West für die Beschäftigung zu berechnen sind.
Leitsatz der BSG-Entscheidung vom 06.07.2022: „Ob Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzusetzen sind, bestimmt sich nach dem Beschäftigungsort. Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, ist Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.“
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Der Kläger wollte mit seiner Klage erreichen, dass der Berechnung seiner bewilligten Regelaltersrente für die Zeit vom 19.06.1990 bis zum 31.10.1994 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind.
Der Kläger arbeitete ab dem 19.06.1990 bei der G Kommanditgesellschaft und ab dem 01.09.1994 bis zum 31.10.1994 im Rahmen eines Betriebsüberganges bei der T GmbH & Co. KG. Er stellte in der Region Dresden und Ostsachsen Zigarettenautomaten auf und betreute die entsprechenden Kunden. Seine Arbeitgeber hatten ihren Sitz in Berlin (West).
Die beklagte Rentenversicherung gewährte dem Kläger eine Regelaltersrente. Im Rentenbescheid vom 25.02.2015 berücksichtigte die Beklagte den Zeitraum vom 19.06.1990 bis zum 31.10.1994 Entgeltpunkte für den Rechtskreis West. Der Kläger beantragte die Neuberechnung der Rente, weil er durchgängig in den neuen Bundesländern gearbeitet habe. Dies wies die Beklagte zurück. Seine Krankenkasse habe den streitigen Zeitraum als Verkehrsgebiet West zugeordnet.
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Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Erfolg. Gegen das Urteil des Sozialgerichtes legte die Beklagte Berufung ein. Das Landesozialgericht hob daraufhin unter Klageabweisung das erstinstanzliche Urteil auf. Gegen das Berufungsurteil legte der Kläger beim Bundessozialgericht Revision ein. Der Kläger rügt die Verletzung des § 254d Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 und § 9 SGB IV. Er habe ausschließlich im neuen Bundesgebiet gearbeitet, deshalb sei der Verkehrskreis Ost für ihn maßgebend und damit auch die Berechnung der EP(Ost) für den streitbefangenen Zeitraum. § 9 SGB IV sei nicht maßgebend.
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