Die gesetzliche Alters-Rente eines Abgeordneten ruht zur Hälfte, weil er Bundestagsdiät erhält. Die Rechtsfolge des hälftigen Ruhens hat das Bundesozialgericht mit Urteil vom 18.10.2023 für rechtmäßig erklärt.
Leitsatz der BSG-Entscheidung vom 18.10.2023: Ein Anspruch auf höhere Altersrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz neben der Abgeordnetenentschädigung besteht nicht.
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Der Kläger wollte mit seiner Klage durchsetzen, dass er die volle gesetzliche Altersrente erhält, statt nur die Hälfte. Seine Altersrente wird gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz in Höhe von 50 Prozent ruhend gestellt, weil er als Mitglied des Deutschen Bundestages eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (Diät) erhält. Sein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid und die Klage vor dem Sozialgericht hatten keinen Erfolg. Damit es schnell geht, legte der Kläger Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel ein.
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Die Kassler Sozialrichter des 5. Senates gaben der Sprungrevision des Abgeordneten keinen Erfolg.
Das Bundessozialgericht wies am 18.10.2023 die Sprungrevision des Klägers ab. Die Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetzes des Bundes ist rechtmäßig, so die BSG-Richter. Die Beklagte hat richtigerweise entschieden und die Rente um die Hälfte gekürzt, weil der Abgeordnete neben der gesetzlichen Rente eine Bundestagsentschädigung erhält. Die Kürzungsvorschrift ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht behandelt die Abgeordnetenentschädigung als eine Leistung mit Alimentationscharakter. Diese schließt grundsätzlich weitere Leistungen aus öffentlichen Kassen aus, so auch die Zahlung der gesetzlichen Rente. Dem steht auch nicht entgegen, dass die gesetzliche Rente des Abgeordneten auf eigenen Leistungen beruht.
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