Kürzung der vollen Rente: Abgeordnetendiät lasst Rentenanspruch ruhen

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18.10.2023, Aktenzeichen: B 5 R 49/21 R

Bundestagsabgeordnete erhalten monatliche Diäten, erwerben ohne Gegenleistung ordentliche Altersansprüche. Nicht genug, dass sie auch nach einem Ausscheiden aus dem Bundestag noch Übergangsgelder erhalten und so sorgenfrei erst einmal in die Zukunft schauen können. Nein, ein Abgeordneter der Partei die Linke, wollte das seine gesetzliche Altersrente nicht zur Hälfte gekürzt wird. Die Rentenversicherung ließ seinen Rentenanspruch zur Hälfte ruhen. Grund dafür: der Abgeordnete bezog während der gesetzlichen Rente eine Abgeordnetenentschädigung (Bundestagsdiät). Dem Abgeordneten gefiel die Kürzung nicht und er zog vor das Gericht und dann mit einer Sprungrevision vor das Bundessozialgericht. Ohne Erfolg!

Die gesetzliche Alters-Rente eines Abgeordneten ruht zur Hälfte, weil er Bundestagsdiät erhält.  Die Rechtsfolge des hälftigen Ruhens hat das Bundesozialgericht mit Urteil vom 18.10.2023 für rechtmäßig erklärt.

Leitsatz der BSG-Entscheidung vom 18.10.2023: Ein Anspruch auf höhere Altersrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz neben der Abgeordnetenentschädigung besteht nicht.


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Rente eines Abgeordneten ruht zur Hälfte, weil er Bundestagsdiät erhält: Warum klagte der Abgeordnete?

Der Kläger wollte mit seiner Klage durchsetzen, dass er die volle gesetzliche Altersrente erhält, statt nur die Hälfte. Seine Altersrente wird gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz in Höhe von 50 Prozent ruhend gestellt, weil er als Mitglied des Deutschen Bundestages eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (Diät) erhält. Sein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid und die Klage vor dem Sozialgericht hatten keinen Erfolg. Damit es schnell geht, legte der Kläger Sprungrevision zum Bundessozialgericht in Kassel ein.


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Die Kassler Sozialrichter des 5. Senates gaben der Sprungrevision des Abgeordneten keinen Erfolg.

Rente eines Abgeordneten ruht zur Hälfte, weil er Bundestagsdiät erhält: Urteilsgründe des BSG vom 18.10.2023

Das Bundessozialgericht wies am 18.10.2023 die Sprungrevision des Klägers ab. Die Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Absatz 2 Satz 2 Abgeordnetengesetzes des Bundes ist rechtmäßig, so die BSG-Richter. Die Beklagte hat richtigerweise entschieden und die Rente um die Hälfte gekürzt, weil der Abgeordnete neben der gesetzlichen Rente eine Bundestagsentschädigung erhält. Die Kürzungsvorschrift ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht behandelt die Abgeordnetenentschädigung als eine Leistung mit Alimentationscharakter. Diese schließt grundsätzlich weitere Leistungen aus öffentlichen Kassen aus, so auch die Zahlung der gesetzlichen Rente. Dem steht auch nicht entgegen, dass die gesetzliche Rente des Abgeordneten auf eigenen Leistungen beruht.

Rente eines Abgeordneten ruht zur Hälfte, weil er Bundestagsdiät erhält

Die Rechtslage ist eindeutig. Unser Bundestagsabgeordneter muss auf die Hälfte seiner gesetzlichen Rente verzichten, solange er die Abgeordneten-Diät erhält. Sicher ein kleiner Trost für ihn, dass seine Diät am 01.07.2024 um 6 Prozent steigt um sagenhafte 600€. Da wird er den Verlust der halben Rente hoffentlich verkraften können?!

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