Scheinselbstständigkeit und Rente schließen sich nicht aus, sondern lösen verschiedene Fragen und Probleme auf, die wegen dem schillernden Begriff der Scheinselbstständigkeit auftreten.
Die Scheinselbstständigkeit ist in § 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Nr. 6 gesetzlich erfasst.
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Dort steht: „… Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind…“, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Ein Anhaltspunkt für die Scheinselbstständigkeit ist, dass der Auftragnehmer 5/6 seines gesamten Jahresumsatzes bei einem Auftragsgeber erzielt.
Friedrich Fliese ist als selbstständiger Fliesenleger in dem zulassungsfreien Handwerk nach § 18 Absatz 2 Handwerksordnung (Anlage B) fast ausschließlich für die Wohnungsgenossenschaft XYZ beruflich tätig. Seine Arbeit organisiert er selbst. Er ist in Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen der Wohnungsgenossenschaft unterworfen.
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Die Scheinselbstständigkeit ist von der tatsächlichen abhängigen Beschäftigung zu unterscheiden. Die Scheinselbstständigkeit ist begrifflich enger gefasst, als der Begriff der abhängigen Beschäftigung.
Die abhängige Beschäftigung ist in § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 4 gesetzlich geregelt.
Kurz gesagt: Beschäftigung ist gegeben, wenn man eine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit in der Organisationsstruktur seines Arbeitgebers ausübt.
Die Folge einer abhängigen Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne ist, dass der Beschäftigte in allen Bereichen der Sozialversicherung im Allgemeinen pflichtversichert ist. Dies betrifft die Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Renten-und Unfallversicherung.
Die Scheinselbstständigkeit löst in aller Regel „nur“ die Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rente aus. Die Grenzen zur abhängigen Beschäftigung sind oft fließend. In sogenannten Statusfragen nach dem SGB Nr. 4 oder Verfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung entbrennt oft Streit. Folge solcher Verfahren sind zum Teil horrende Beitragsforderungen der Rentenversicherung oder wenn es ganz schlimm kommt, der gesamten Sozialversicherung.
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Sonderregelungen zum Thema der Scheinselbstständigkeit finden sich in §§ 6, 229 231 SGB VI, die im Rahmen von Altverfahren nicht außer Acht zulassen sind.
Von der Versicherungspflicht aus der Scheinselbstständigkeit kann man sich in Maße befreien lassen, dies betrifft vor allem Existenzgründer. Diese können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie eine anderweitige gleichwertige Alterssicherung nachweisen können. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit zustellen, § 6 SGB VI.
Fällt man in den Bereich der Scheinselbstständigkeit und Rente unterliegt man mit Beginn dieser Tätigkeit einer generellen Meldepflicht bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese Meldung hat innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüft den sozialrechtlichen Status der Tätigkeit. Auftraggebern wird im Allgemeinen vor jedem Auftrag an einem Selbstständigen empfohlen, den tatsächlichen Status abprüfen zu lassen. Dies ist heute ein zwingendes Muss, weil nach der aktuellen Rechtslage jeder neue Auftragsfall so abgeklärt werden sollte um ein Haftungsrisiko als Auftraggeber zu vermeiden.