Arbeits­unfall

Einen Arbeitsunfall erlitten. Da stellt sich die Frage, wer haftet für die entstandenen Schäden und in welchem Umfang. Davor ist zu prüfen, ob der Unfall auf Arbeit auch ein Arbeitsunfall im gesetzlichen Sinne ist. Was ein Arbeitsunfall ist, klären wir auf.

Hat man einen Arbeitsunfall erlitten, wird als erstes durch die Berufsgenossenschaften geprüft, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Der Arbeitsunfall ist gesetzlich geregelt. In § 8 Absatz 1 steht:

„Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“


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Diese Vorschrift beinhaltet in der Juristensprache eine sogenannte Legaldefinition. Legal steht für Gesetz. Dass heisst, wir haben es hier mit einer gesetzlichen Definition des Unfallbegriffes zu tun. Im Gegensatz dazu ist der Wegeunfall nicht gesetzlich definiert. Hierzu steht im Gesetz nur, dass der Unfallversicherungsschutz auch dann besteht, wenn man auf dem Weg von Arbeit nach Hause einen Unfall erleidet, § 8 Absatz 2 SGB VII.

Der Unfallbegriff sorgt in der Praxis immer wieder für erheblichen Streit und Auseinandersetzung vor Gericht.

Allgemein kann man sagen, das Arbeitsunfälle Unfallereignisse sind, die eine im SGB VII versicherte Person während einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Arbeitsunfall erlitten, wer ist unfallversichert?

Unfallversichert sind alle Arbeitnehmer, Studenten und selbstständig Tätigen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind. Selbstständige können sich dazu noch freiwillig in der Unfallversicherung gegen Unfälle versichern. Eine Möglichkeit die viele nicht kennen!

Was ist noch versichert?

Nicht nur die Unfälle auf Arbeit sind versichert, sondern auch andere gesetzlich genannten Tätigkeiten:

  • Unfall bei Ausübung eines Ehrenamtes,
  • Unfall bei Pflege eines nahen Angehörigen,
  • Unfall des Kindes während des Schulbesuches,
  • Unfall des Kindes beim Kindergartenbesuch,
  • Unfall bei Hilfeleistung bei einem Verkehrsunfall
Wo besteht noch Unfallschutz?

Unfallschutz besteht daneben noch:

  • beim Betriebssport, wenn er der Erhaltung und Sicherung der Gesundheit und der Arbeitskraft dient,
  • der Weg zu Essenskantine ist versichert, nicht aber der Aufenthalt in der Kantine, Nahrungsaufnahme ist generell Privatsache
  • der Weg vom Arbeitsplatz zur Toilette und zurück ist versichert, aber nicht die Notdurft selbst,
  • Ferienjob ist auch unfallversichert, Mini-und Midijobber ebenfalls,
  • Betriebsfeiern, auch wenn der Chef nicht mit dabei ist, Wissenwertes hier in diesem Beitrag!
Brille kaputt- Arbeitsunfall ?

Ja, wenn nur ein Hilfsmittel wie eine Brille auf Grund eines Arbeitsunfalles kaputtgeht, liegt ein Arbeitsunfall vor. Die Berufsgenossenschaft muss den Schaden ersetzen, am Hilfsmittel ersetzen.

Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn die Verletzungen am menschlichen Körper ohne Einwirkung von außen erfolgen. Ein Mitarbeiter steht an der Werkbank und erleidet einen Schlaganfall. Kein Unfallschutz, weil Schadensereignis auf Grund einer inneren Erkrankung eingetreten ist.

Was ist, wenn ich den Unfall mitverursacht habe?

Eine Mitverursachung des Unfalles durch Mitverschulden im fahrlässigen Sinne führt nicht zur Aufhebung des gesetzlichen Unfallschutzes. Erst wenn der Unfall absichtlich herbeigeführt wurde, ist der Unfallschutz weg.

Kein Unfallschutz besteht, wenn der Arbeitsunfall durch Alkoholeinwirkung ausgelöst wurde. Hier kann aber bei Dauerschäden Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen!


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Zuständig für die Feststellung eines Arbeitsunfalles sind die einzelnen Berufsgenossenschaften, welche in bestimmte Berufszweige aufgeteilt sind.

Der Arbeitsunfall wurde anerkannt, welche Leistungen gibt es?
Was muß der Verletzte tun, wenn er einen Arbeitsunfall erlitten hat?

Nach einem Arbeitsunfall sollte der Verletzte unbedingt seinem Arbeitgeber den Unfall melden und den Durchgangsarzt aufsuchen. Wichtig ist, dass auch nur jede noch so kleine Verletzung gemeldet und behandelt wird.

Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen muss der Arbeitgeber den Berufsgenossenschaften Meldung erteilen.

Die Berufsgenossenschaft prüft den Unfall und die Verursachung, befragt Zeugen und fordert medizinische Unterlagen ab. Notfalls werden Gutachten erstellt, wenn die Feststellung eines Dauerschadens notwendig wird.

Lehnt die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, so hat man Zeit gegen die Entscheidung innerhalb eines Monates Widerspruch einzulegen.

Wir raten in den meisten Fällen dazu.


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