Das Verletztengeld für die Rente ist „Krankengeld“ der Berufsgenossenschaft.
Das Verletztengeld als Krankengeld wird im Auftrag der entsprechenden Berufsgenossenschaft von der Krankenkasse des Leistungsberechtigten an ihn ausgezahlt. Zuvor muss ein unfall-oder berufskrankheitenbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den Durchgangsarzt festgestellt sein.
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Anspruch auf das Verletztengeld hat der Versicherte, wenn er infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig geworden ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf:
Das Verletztengeld kann wird erbracht, wenn Leistungen zu Teilhabe a Arbeitsleben erforderlich sind, diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittel werden kann, § 45 Sozialgesetzbuch Nr. 7.
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Das Krankengeld der Berufsgenossenschaft wird von dem Tag bezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Oder mit Beginn des Tages des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme.
Zuvor erhält der betroffene Versicherte 7 Wochen Lohnersatzleistung durch seinen Arbeitgeber, so ist es die Regel. Entsprechende Zahlungen kann der Arbeitgeber zum Teil wieder zurückerstatten lassen.
Das Verletztengeld endet nach genau 78 Wochen (546 Tage) oder am Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit oder nach Abschluss der Heilbehandlungsmaßnahme.
Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als das Nettoentgelt.
Beitragspflicht beim Verletztengeld für die Rente.
Der Versicherte der das Verletztengeld erhält muss folgende Beiträge an die Sozialversicherung abführen:
Das Verletztengeld wird immer für 30 Tage im Monat ausgezahlt. Es wird der jährlichen Lohnentwicklung angepasst, so steht es im § 50 Absatz 3 SGB VII.
Verletztengeld wird in Höhe des Krankengeldes bezahlt, bei:
Auf das Verletztengeld werden angerechnet:
Ein wichtige Frage für die Rentenberechnung. Ich bekomme Verletztengeld. Wie wird es in der Rente berechnet?
Wie oben schon erwähnt, wird im Leistungsbezug ein Pflichtbeitrag an Ihre Rentenkasse gezahlt. Dieser Pflichtbeitrag ist eine sogenannte beitragspflichtige Einnahme ist. Der Rentenberechnung werden aber 80 Prozent von Hundert der der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Berechnungsgrundlage berücksichtigt. Von diesen Einnahmen sind noch eventuelle Abzüge vorzunehmen. So steht es im § 166 Absatz 1 Nr. 2 SGB Nr.6.
Damit werden die Pflichtbeiträge für Ihre Rente berücksichtigt, aber nicht nach dem vollen Einkommen, sondern nach einem gekürzten Einkommen, was um 20 % niedriger ist. Damit erhalten Sie auch niedrigere Entgeltpunkte in der Rente.
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