Das Kurzarbeitergeld hat Auswirkungen auf das Arbeitsrecht und auf die spätere Rente. Es zählt für die 45 Jahre Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente mit und ist eine Alternative zum Arbeitslosengeld.
Die Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Unternehmen wegen kurzfristigen erheblichen Arbeitsausfall.
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In der Kurzarbeit arbeiten Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens entweder:
Die Kurzarbeit soll in solchen Phasen eine betriebsbedingte Kündigung vermeiden. Um arbeitsrechtliche Kündigungen zu vermeiden, kann der eintretende Verdienstausfall als eine Entgeltersatzleistung aus dem SGB III durch das sogenannte Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden.
Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen Einkommensverluste hinnehmen, die nicht durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Dadurch kommt es wirtschaftlich gesehen, für den Arbeitnehmer auch zum einem Verlust in der späteren Rente.
Das Kurzarbeitergeld kann aber durch den Arbeitgeber auf Grund Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu 100 % zum vollen Lohn aufgestockt werden.
Zuständig für das Kurzarbeitergeld ist die Bundesagentur für Arbeit.
Im Kaligesetz vom 25.05. 1910 wurde für die Mitarbeiter des Kalibergbaues eine Kurzarbeiterfürsorge gesetzlich eingeführt. Hintergrund waren die Überproduktionen ( Überkapazität) im Kalibergbau.
Im Jahr 1924 wurde mit der Verordnung über die Erwerbslosenunterstützung eine Kurzarbeiterzahlung erstmals gesetzlich eingeführt. Das heute bestehende Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 01. Januar 1957 eingeführt und wurde durch verschiedene Wirtschaftsbereiche, wie die Bauwirtschaft oft in Anspruch genommen.
Kurzarbeitsgeldbezug ist gegenüber der Vermittlung zur Arbeit nachrangig. So steht es im Gesetz, § 4 SGB III. Die Bundesagentur für Arbeit darf die Bezieher von Kurzarbeiter-Entgeltleistungen bei Bedarf in andere Job`s vermitteln, wenn es der Arbeitsmarkt erfordert.
Die Kurzarbeit ist in den § 95 ff. Sozialgesetzbuch Nr. 3 ( Arbeitslosenversicherung) gesetzlich geregelt.
Anspruch auf die Entgeltersatzleistung hat der Betroffene immer dann, wenn:
Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er wegen wirtschaftlichen Gründen oder einem anderen unabwendbaren Ereignis beruht, zeitlich befristet und nicht vermeidbar ist.
Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall immer dann wenn:
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Im Anspruchszeitraum müssen mindestens 1/3 der Belegschaft des Betriebes von dem Arbeitsausfall und Entgeltverlust von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sein.
Betriebliche Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens 1 Arbeitnehmer beschäftigt ist. Der Arbeitnehmer darf weder gekündigt sein oder sein Arbeitsverhältnis anderweitig aufgehoben sein (Aufhebungsvertrag).
Der Arbeitsausfall muss durch den Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit angezeigt worden sein. Sofern es einen Betriebsrat gibt, kann auch dieser die Kurzarbeitermeldung vornehmen.
Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. Er haftet sozusagen dafür, dass Arbeit da ist oder nicht. Nur in bestimmten Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers kürzen. Die Anordnung der Kurzarbeit muss entweder:
Die Höhe der Entgeltersatzleistung beträgt 60 % der Nettolohndifferenz des Monats, in dem die Arbeit entfallen ist. Ist ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 in der Lohnsteuerkarte eingetragen, so erhalten Arbeitnehmer 67 %. Das Kurzarbeitergeld fußt auf pauschalisierten Werten und Tabellen.
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Die Lohnersatzleistung gibt es für maximal 12 Kalendermonate. Diese neue Bezugsdauer gilt seit dem 01.01.2016, zuvor waren es „nur“ 6 Monate.
In ganz besonderen Ausnahmefällen kann die Kurzarbeit auf 24 Kalendermonate ausgedehnt werden. Die Bezugsfristen des Kurzgeldes ist in der Vergangenheit häufig geändert worden.
Die Bundesagentur darf den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter zwangsweise in einen anderen Job vermitteln, wenn es sich bei dem Jobangebot um eine zumutbare Arbeit handelt. Bei Nichtantritt des neuen Jobs ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit für 3 Wochen (Regelsperrzeit bei Kurzarbeit).
In der Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld besteht volle Sozialversicherungspflicht. Die Betroffenen sind in der Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung gesetzlich versichert.
Die Beiträge zur Sozialversicherung bemessen sich nach einem fiktiven Einkommen, welches 80 Prozent des normalen Bruttoeinkommens entspricht, § 166 SGB VI. Die Beitragslast trägt allein der Arbeitgeber. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei!
Neben den „normalen Kurzarbeitsgeld, gibt es noch das Saisonkurzarbeitergeld. Diese Entgeltfortzahlung erhalten meistens Mitarbeiter des Baugewerbes, die wegen Schlechtwetters nicht arbeiten können.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld wird bei der Günstigerprüfung wegen einer Erwerbsminderungsrente dann nicht erfasst, wenn dieses Kurzarbeitergeld sich nachteilig auswirkt. Die neue Günstigerprüfung ist zum 01.Juli 2014 eingeführt worden!
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