Das neue Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise
Deutschland steht im Zeichen der Corona-Krise. Die Zahlen der Infizierten nehmen drastisch zu. Die Wirtschaft und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland sind auch massiv von der Corona-Infektion betroffen. Am 17.03.2020 gab VW die Schließung der gesamten Produktion für Deutschland bekannt. Ab Mittwoch den 18.03.2020 wird Deutschland defacto vollständig heruntergefahren. Der Einzelhandel als Motor des Konsums steht still. Viele kleine und mittlere Firmen müssen massive Umsatzeinbrüche hinnehmen und Mitarbeiter entlassen. Um dies auch zu vermeiden, hat die Bundesregierung eine 500 Milliarden Euro Schutzschirm für die gesamte Wirtschaft gespannt und neue Regelungen zum Kurzarbeitergeld getroffen. Über diese neuen Regelungen berichten wir kurz und knapp!
Das neue Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise ist am 13.03.2020 mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden und auch am 13.03.2020 mit Wirkung zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Der Gesetzesentwurf zu diesem Gesetz stammt vom 12.03.2020! So schnell wurde dieses Gesetz umgesetzt. Es heißt: Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld.
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Trotz der bis dato robusten Arbeitsmarkt-und Wirtschaftslage steht die Deutsche Wirtschaft wegen den Folgen der Corona-Krise unter massivem Druck. Schnelle Lösungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen müssen her. Der Zugang für Betriebe zum Kurzarbeitergeld sollt erleichtert werden. Damit keine massenhaften Verwerfungen entstehen, die das gesamte System gefährden. Es sollen Betriebe entlastet werden und auch Leiharbeitern der Zugang zum KuG ermöglicht werden. Was das KuG ist, können Sie hier nachlesen!
Das neue Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise: Die neuen Regelungen auf einen Blick
Die Bundesregierung wird durch Ermächtigung berechtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zu erlassen, die folgende Inhalte hat:
- Absenkung des Schwellenwertes der beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb auf 10 Prozent auch für kleine Unternehmen wichtig),
- teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Einsatz von negativen Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit,
- vollständige oder teilweise Erstattung der von der Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur SV für Arbeitnehmer die KuG beziehen,
- Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, damit bei der Leiharbeit auch passgenau das KuG beantragt werden kann,
- zeitliche Befristung der Verordnungsermächtigung zum 31.12.2021.
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Das neue Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise: Online Antrag auf den Webseiten der Bundesagentur
Das neue Kurzarbeitergeld ist eine wichtige arbeitsmarktpolitische Maßnahme und wird wahrscheinlich hunderttausenden Menschen in der Not eine finanzielle Hilfe sein. Aber auch viele Unternehmen deutlich entlasten, wenn man zum Beispiel die Übernahme der SV-Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit sieht. Deshalb sind die Anträge auf KuG seit dem 01.03.2020 in die Höhe geschnellt. Alle betroffenen Unternehmen können auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit die Anträge online stellen. Für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben wir eine Übersicht bereitgestellt, aus der sie entnehmen können wie hoch das Kurzarbeitergeld nach ihrem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt sein wird.
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Kurzarbeitergeldliste der Bundesagentur für Arbeit nach Bruttolohn
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