Rente und Hinzu­­verdienst

Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

Neben der Altersrente, der Hinterbliebenenrente gibt es noch die Erwerbsminderungsrente. Die Altersrenten kann man als volle Rente oder Teilrenten erhalten. Bei der Erwerbsminderungsrente ist es auch eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Dann stellt sich die Frage, was kann ich neben der Rente(n) noch dazuverdienen. Was wird mir an meine Rente angerechnet? Was passiert, wenn ich neben der Altersrente noch eine gesetzliche Unfallrente beziehe. Und so weiter und so fort. Viele Fragen rund um das Thema des Hinzuverdienstes neben der Rente. Antworten  finden Sie auf unserem Renten-ABC.

Die Rente und Hinzuverdienst ist im Rentenbescheid nach der Berechnung der Rente zu finden. Dabei ist ersichtlich, wie sich der Hinzuverdienst auf die Rentenhöhe auswirkt. Er folgt den neuen Regelungen der Flexirente zum 01. Juli 2017.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Eigene Regeln beim Hinzuverdienst

Der Hinzuverdienst folgt bei den verschiedenen gesetzlichen Renten eigenen Regeln!


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Rente und Hinzuverdienst: Altersrente, EM-Rente und Hinterbliebenenrente

Die Anrechnung des Hinzuverdienstes folgt bei der Altersrente, der Erwerbsminderungsrente und der Hinterbliebenenrente zum Teil eigenen Regelungen. Dies folgt unter anderem der Tatsache, dass die Hinterbliebenenrente eine abgeleitete Rente aus den Rentenansprüchen des Verstorbenen ist und die Funktion hat, den Unterhalt des überlebenden Ehegatten oder der oder die Waisen zu sichern.

Grundsätzlich ist folgendes beim Hinzuverdienst unterschiedlich gesetzlich erfasst:

Rente und Hinzuverdienst: Feststellung als anrechenbarer Hinzuverdienst

Es gibt einen Grundsatz, der generell zu beachten ist!

Hinzuverdienst wird nur an eine gesetzliche Rente angerechnet, wenn dieser auch tatsächlich anrechenbar ist. Es macht einen Unterschied aus, ob der Versicherte eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekommt oder die Abfindung aus Lohnbestandteilen, wie Urlaubsabgeltung oder nicht gezahlten Überstunden besteht. Oder ob der Hinzuverdienst aus Kapitaleinkünften besteht oder aus einer gewerblichen Vermietung und Verpachtung.


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Hierzu treffen die unterschiedlichen Einkommensanrechnungsvorschriften unterschiedliche Regelungen und Aussagen. Bei der gesetzlichen Altersrente spielt der § 14 SGB IV und § 15 SGB IV eine wichtige Rolle und die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Letztere regelt, ob Zuwendungen des Arbeitgebers zum SV-pflichtigen Entgelt gehören oder nicht.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Die Grenzen der Anrechnung

Die Frage eines anrechenbaren Hinzuverdienstes bei Altersrente stellt sich im Allgemeinen in zwei Fällen nicht mehr:

  • Bei Erreichen der Regelaltersgrenze,

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  • Bei einem Hinzuverdienstes jährlich bis zu 6.300€.

Rente und Hinzuverdienst: Fazit

Die Bewertung des Hinzu­verdienstes ist nicht einfach und komplex geregelt. Daneben muss auch immer nach der Art der Rente unterschieden werden. Die Hinzu­verdienst­regelungen bei einer Hinter­bliebenen­rente sind viel weiter geregelt, als der Hinzuverdienst bei der klassischen vorgezogenen Altersrente. Ausnahme: bei der Waisenrente gibt es seit 2015 keine Einkommens­anrechnung mehr!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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