Der kalender­­jährliche Hinzu­­verdienst

Neben der Rente hinzuverdienen, ist für den einen oder anderen Rentner nach den neuen Regelungen der Flexirente seit 2017 eine spannende Sache geworden. Viele neue Begriffe stehen im Raum. So legt § 34 SGB VI den Hinzuverdienst zur Rente fest. Dieser gilt für einen bestimmten Zeitraum. Wir klären in unserem Renten-ABC auf, um was es beim kalenderjährlichen Hinzuverdienst geht.

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst ist eine gesetzliche Größe zur Feststellung eines Rentenanspruches einer Altersrente. Der Anspruch einer Altersrente hängt nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 34 SGB VI) maßgebend davon ab, ob und wieviel neben einer vorzeitigen Altersrente hinzuverdient wird. Dabei ist der Zeitraum des Hinzuverdienstes entscheidend. Ist der Hinzuverdienst zur einer vorzeitigen Altersrente über den gesetzlichen Regelungen des Hinzuverdienstdeckels, so kann der Anspruch auf eine Rente entfallen. Dies wäre die Konsequenz.


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Der kalenderjährliche Hinzuverdienst: Was gilt?

Der Hinzuverdienst ist nach dem Gesetz für das jeweilige Kalenderjahr, in dem Rentenbezug besteht zu betrachten. Also vom 01.Januar bis zum 31.12. eines jeden Jahres. Es gilt also der Hinzuverdienst, der in diesem Zeitraum während des Bezugs einer Altersrente erzielt wurde.

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst: Auf den Monat kommt es nicht an!

Es kommt nach den gesetzlichen Regelungen des § 34 SGB VI nicht darauf an, in welchem Monat der Hinzuverdienst erzielt wurde. Oder in wieviel Monaten er erzielt wurde.

Beispiel:

Rentner R hat im Monat Januar 2018 neben der Altersrente einmalig 6.300 € dazuverdient. Dann gilt für Rentner R im gesamten Jahr 2018, dass seine Rente anrechnungsfrei ausgezahlt wird, weil er die 6300€ Hinzuverdienstgrenze bezogen auf 2018 nicht überschritten hat.

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst: Ausnahmen

Liegt Einkommen und Rente vor (der Begriff des Einkommens ist daher immer vor der Anrechnung zu prüfen), ist in bestimmten Fällen nicht das Einkommen des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen. Dies ist dann der Fall:

  • wenn die Rente im Jahr des Rentenbeginns nicht am 01.01. beginnt,
  • bei Wegfall der Rente innerhalb des Jahres (unterjähriger Wegfall),
  • im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze (danach keine Einkommensanrechnung mehr), wenn die Rentner vor dem 31.12.die Regelaltersgrenze erreichen.

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Der kalenderjährliche Hinzuverdienst: Jahr des Rentenbeginns

Bei unterjährigen Rentenbeginn ( also zum Beispiel zum 01.06.2018) ist nur das Einkommen vom Monat des Rentenbeginns zu berücksichtigen und zwar bis zum 31.12. des gleichen Jahres.

Beispiel:

R geht am 01.06.2018 in eine abschlagsfreie Altersrente wegen besonders langjährig Versicherte. Er will ab dem 01.06.2018 bis zum 31.12.2018 neben der Rente 15.000€ hinzuverdienen. Vor dem 01.Juni war er mit einem Monatseinkommen von 3000€ bei XY- GmbH angestellt.

Bei der Betrachtung des Hinzuverdienstes kommt es nur auf den Hinzuverdienst neben dem Rentenbezug an, also vom 01.06.2018. Was R vorher verdiente, spielt bei der Einkommensanrechnung keine Rolle.

Entfällt bei R am 01.11.2018 sein Anspruch auf die Altersrente, weil er wegen dem Hinzuverdienst keine Teilrente mehr bekommen kann, so wird der Hinzuverdienst nur bis zum 31.Oktober 2018 berechnet.

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst: Regelaltersgrenze

Erreicht unser R am 01.11.2018 seine Regelaltersgrenze, also noch vor dem 31.12.2018, so wird der Hinzuverdienst auch nur bis zum 01. November berechnet (Ende des Monats vor Erreichen der Regelaltersgrenze)

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst: Sonderfall 2017

Im Jahr des Beginns der neuen Teilrentenregelung 2017 gilt folgende Regel. Sämtlicher im Kalenderjahr 2017 während eines Rentenbezug erzielter Hinzu­verdienst ist zu berücksichtigen, wenn auch in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31.Dezember 2017 Hinzuverdienst erzielt wurde.


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