Die Hinzu­verdienst­grenze von 6300 €

Die neue Jahresgrenze zur Altersrente

Seit 1.Juli 2017 aktuell. Die neue Teilrente durch das Flexirentengesetz. Fragen über Fragen. Was und wieviel darf ich dazuverdienen? Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze….Viele neue Begriffe rund um das Thema Flexirente- neue Teilrente. Wir sagen, was sich hinter der neuen Hinzuverdienstgrenze verbirgt.

Die Hinzuverdienstgrenze ist eine Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente. Kurz gesagt, wer einen bestimmten Verdienst neben der Rente überschreitet, verliert seinen Anspruch auf die Altersrente. So steht es im Gesetz, § 34 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6.

Wörtlich heißt es: „ Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 € nicht überschritten wird“.


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Seit 01.07.2017 neu !

34 Sozialgesetzbuch Nr. 6 wurde zum 01. Juli 2017 völlig neu gestaltet. Sie haben sicher davon schon gehört, die neue Flexirente!

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Eine Flexirente gibt es nicht wirklich, sondern Änderungen auf Grund des Flexirentengesetzes. Das Gesetz ist zu Teilen schon am 01. Januar 2017 in Kraft getreten und jetzt am 01. Juli kam der große Rest. Unter anderem auch die neue Teilrente 2017. Wissenswertes hierzu in unserem Beitrag vom 04. Juli 2017 in der Rubrik Aktuelles auf der Webseite www.rentenbescheid24.de.

Die Hinzuverdienstgrenze: 6300€ dürfen es sein!

Seit dem 01. Juli 2017 gibt es keinen monatlichen Hinzuverdienst mehr. Sie erinnern sich, die 450 € monatlich.

Es gilt nur noch eine Jahreshinzuverdienstgrenze von 6300€, so steht es im § 34 Absatz 2 SGB VI.

Sie gilt bundeseinheitlich, also im Norden, Süden, Osten und Westen der BRD gleich. Es ist daher völlig egal, wo der Hinzuverdienst zur Rente gemacht wurde.

Der neue Hinzuverdienst kann es entweder nur in einzelnen Monaten geben oder betrachtet als Gesamtsumme auf das Kalenderjahr.

Wann gilt die Hinzuverdienstgrenze?

Die neue Hinzuverdienstgrenze von 6300 € gilt im Jahr des Rentenbeginns oder:

  • bei einem Wechsel der Rentenart, von einer vollen EM-Rente zur Altersrente,
  • wenn der Hinzuverdienst im laufenden Jahr wegfällt oder hinzukommt,
  • oder im Jahr, in welchem der Versicherte seine Regelaltersgrenze erreicht.

Für das Jahr 2017 gilt die neue Hinzuverdienstgrenze mit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 in voller Höhe.

Ab wann gilt die Grenze nicht mehr?

Wenn der Versicherte seine individuelle Regelaltersgrenze erreicht, fällt die Einkommensgrenze von 6300€ weg. Warum? Weil er ab diesem Zeitpunkt ohne Anrechnung auf seine Regelaltersrente soviel dazuverdienen darf, wie er möchte.


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Gilt die Grenze auch für die Erwerbsminderungsrente?

Ja, so steht es im Gesetz. Aber nur für die volle Erwerbsminderungsrente. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente  gelten andere Einkommensgrenzen.

Beispiel:

Hugo Rentner erhält ab dem 01.08.2017 eine vorgezogene Altersrente als Vollrente. Im September verdient er einmalig 6300€ dazu. Dieser einmalige Hinzuverdienst ist anrechnungsfrei auf seine Rente.

Hinzuverdienstgrenze und Minijob!

Nicht verwechseln dürfen Sie den Minijob von 450€ und den Hinzuverdienst von 6300€ Euro. Beides sind zwei paar unter­schiedliche Paar-Schuhe. So ist der Minijob bis 5400€ steuer-und abgabenfrei. Der Hinzu­verdienst von 6300€ nicht.

Details und Hintergründe zur Spitzabrechnung können Sie hier nachlesen!

6300 €

6300 Euro sind es seit 1.7.2017 und nicht mehr 450€, die dazu verdient werden können. Vorsicht! Bei 6300 € können Sozialabgaben und Steuer anfallen!

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