Die Hinzuverdienstgrenze ist eine Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente. Kurz gesagt, wer einen bestimmten Verdienst neben der Rente überschreitet, verliert seinen Anspruch auf die Altersrente. So steht es im Gesetz, § 34 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6.
Wörtlich heißt es: „ Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 € nicht überschritten wird“.
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34 Sozialgesetzbuch Nr. 6 wurde zum 01. Juli 2017 völlig neu gestaltet. Sie haben sicher davon schon gehört, die neue Flexirente!
Seit dem 01. Juli 2017 gibt es keinen monatlichen Hinzuverdienst mehr. Sie erinnern sich, die 450 € monatlich.
Es gilt nur noch eine Jahreshinzuverdienstgrenze von 6300€, so steht es im § 34 Absatz 2 SGB VI.
Sie gilt bundeseinheitlich, also im Norden, Süden, Osten und Westen der BRD gleich. Es ist daher völlig egal, wo der Hinzuverdienst zur Rente gemacht wurde.
Der neue Hinzuverdienst kann es entweder nur in einzelnen Monaten geben oder betrachtet als Gesamtsumme auf das Kalenderjahr.
Die neue Hinzuverdienstgrenze von 6300 € gilt im Jahr des Rentenbeginns oder:
Für das Jahr 2017 gilt die neue Hinzuverdienstgrenze mit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 in voller Höhe.
Wenn der Versicherte seine individuelle Regelaltersgrenze erreicht, fällt die Einkommensgrenze von 6300€ weg. Warum? Weil er ab diesem Zeitpunkt ohne Anrechnung auf seine Regelaltersrente soviel dazuverdienen darf, wie er möchte.
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Ja, so steht es im Gesetz. Aber nur für die volle Erwerbsminderungsrente. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gelten andere Einkommensgrenzen.
Hugo Rentner erhält ab dem 01.08.2017 eine vorgezogene Altersrente als Vollrente. Im September verdient er einmalig 6300€ dazu. Dieser einmalige Hinzuverdienst ist anrechnungsfrei auf seine Rente.
Details und Hintergründe zur Spitzabrechnung können Sie hier nachlesen!