Die Spitzabrechnung zur Rente ist ein neuer Begriff in der Rente. Seit heute, 01.07.2017, ist die Begriff Realität in unserem Alltag als Berater für Ihre Rente.
Im neuen § 34 Absatz 3d Sozialgesetzbuch Nr.6 steht geschrieben:
„ Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils zum 01.Juli für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies abweichend von Satz 1 nach Ablauf des Monates durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.“
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In der Vorschrift steht nichts von dem Wort Spitzabrechnung, er wird aber so genannt.
Die Spitzabrechnung führt dazu, dass die Deutsche Rentenversicherung immer am 01. Juli des laufenden Jahres für das vergangene Jahr feststellen muss, wie hoch die tatsächliche Teilrente des Versicherten ist. Den der Versicherte gibt zum Rentenbeginn eine Prognose über seinen Hinzuverdienst ab. So steht es im § 34 Absatz 3c SGB VI. Deshalb kann es sein, dass der Versicherte eine Rentennachzahlung bekommt, wenn seine Prognose zu hoch war oder er Teile seiner Rente zurückzahlen muss, wenn seine Prognose zu niedrig war.
Spitzabrechnung bedeutet, dass der genaue Hinzuverdienst des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Versicherten abgerechnet wird und auch als Prognose für den neuen Hinzuverdienst gilt.
Bei Versicherten mit einem Arbeitsentgelt neben der Rente aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis wird die DEÜV-Meldung für das Vorjahr zu Grunde gelegt. Der wirkliche Hinzuverdienst ist zu ermitteln, wenn der Zeitraum für den Rentenbezug und der Meldezeitraum nach DEÜV nicht übereinstimmen. Diese Regelung gilt auch bei der Altersteilzeit, bei sogenannten Gleitzonen-Arbeitsverhältnissen und bei Verdiensten über der Beitragsbemessungsgrenze.
Bei Versicherten, die ihren Verdienst des vorangegangenen Kalenderjahres zum 01.07 eines laufenden Jahres noch nicht nachweisen können, weil zum Beispiel der Einkommenssteuerbescheid noch nicht da ist, wird die Spitzabrechnung zur Rente erst nach Vorlage
Immer zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres ist die Spitzabrechnung durchzuführen. Selbst für den Fall, wenn schon die neuen Verdienste bis zum 30.Juni des neuen Jahres ( laufenden Jahres) vorliegen.
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Die Spitzabrechnung erfolgt immer nach Ablauf des Kalenderjahres.
Wenn die Regelaltersgrenze erreicht wird, wird die Spitzabrechnung für das Vorjahr und das laufender Kalenderjahr nach dem Monat durchgeführt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Der Grund für diese Ausnahme ist ganz einfach. Nach Erreichen der Regelaltersrente ist der Hinzuverdienst zur Rente generell anrechnungsfrei und die Regelungen des § 34 SGB VI gelten dann nicht mehr!
Abweichende Rentenbescheide sind aufzuheben für folgende Fälle der Spitzabrechnung:
Die §§ 24, 45 und 48 Sozialgesetzbuch Nr. 10 sind dabei nicht anzuwenden. Der Rentner, der von Forderung der Deutschen Rentenversicherung betroffen ist, Teile seiner Rente wegen höherem Hinzuverdienst zurückzahlen zu müssen, als durch die Prognose angenommen, wird nicht mehr zur Aufhebung und Rückerstattung der Rente angehört.
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