Die Regelaltersrente ist in § 35 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Sie steht an erster Stelle aller Altersrenten. So ist sie auch, in § 33 SGB VI zu finden.
Anspruch auf diese Altersrente haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und die allgemeine Wartezeit erfüllen. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
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Seit 2012 wurde die Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte die im Jahr 2017 in Rente gehen, gibt es die sogenannte Vertrauensschutzregelung. Diese besagt, dass ein bestimmter Kreis von versicherten Personen, nicht mit 67 in die Regelaltersrente gehen können, sondern schon früher.
Da der Gesetzgeber mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr in bestehende Rechte der rentennahen Versicherten eingriff, musste dieser Eingriff durch eine Vertrauensschutzregelung abgemildert werden.
235 SGB VI ist diese Vertrauensschutzregelung. Er sagt, das für Versicherte, die nach 2012 in die Regelaltersrente gehen wollen und nach 1947 geboren sind, für jedes Jahr der späteren die Regelaltersgrenze angehoben wird. Das Ende dieser Vertrauensschutzregelung ist für die Geburtsjahrgänge ab 1964 vorgesehen. Diese Jahrgänge können erst mit dem 67. Lebensjahr in die Mindestaltersrente gehen.
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Für die Geburtsjahrgänge 1954 wird die Regelaltersgrenze um 8 Kalendermonate angehoben. Damit können diese Geburtsjahrgänge erst mit dem Erreichen von 65. Jahren und 8 Kalendermonaten in die Regelaltersrente gehen ( Im Jahr 2019 oder 2020, je nachdem in welchem Monat des Jahres 1954 der betroffene Versicherte geboren wurde).
Für Versicherte die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem 01.01.2007 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, gilt weiterhin die Regelaltersrente mit 65 Jahren.
Damit dürfte spätestens im Jahr 2020 diese besondere Vertrauensschutzregelung wegfallen.
Für die Wartezeit sind schlichtweg 5 Jahre oder 60 Kalendermonate vorgesehen. Diese müssen nicht am Stück vorliegen, sondern können auch verteilen. Dies ist die sogenannte Mindestversicherungszeit. Selbstverständlich können auch 45 Jahre oder 50 Jahre oder nur 10 Jahre im Versicherungskonto gespeichert sein. Wir brauchen nur 5 Jahre.
Was alles zur allgemeinen Wartezeit zählt, können Sie hier nachlesen!
Wer in die Regelaltersrente geht, kann anrechnungsfrei neben der Rente dazuverdienen.
Sämtliche Hinzuverdienstgrenzen, die das Gesetz kennt, betreffen nur die vorgezogenen Altersrenten (Rente vor der Regelaltersrente), die Erwerbsminderungsrenten oder die Hinterbliebenenrenten.
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Daneben gibt es noch Sondervorschriften bei Zusammentreffen von Altersrenten und Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.