Der Hinzu­­verdienst­deckel

Ein neuer Begriff zum Hinzuverdienst

Der Hinzuverdienstdeckel ist in der Einkommensanrechnung bei der Altersrente und der Erwerbsminderungsrente ein zentraler Begriff. Er markiert sozusagen den Punkt, an dem der Hinzuverdienst zu 100 % an die zuvor Teilrente angerechnet wird. Wir erklären, was hinter dem Begriff steht.

Der Hinzuverdienstdeckel zur Rente ist mit dem neuen Flexirentengesetz zum 01.Juli 2017 in das aktuelle Rentenrecht eingeführt worden. Er steht in § 34 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Der Hinzuverdienstdeckel ist im System der Altersrente und des Hinzuverdienstes eingebunden und somit eine zentrale Rechengröße bei der Ermittlung der Teilrente.


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Aufgepasst:

Es gibt zwei generelle Berechnungsschritte in der Einkommensanrechnung bei der Altersrente oder der vollen Erwerbsminderungsrente:

  • Hinzuverdienst über 6300 € = 40 % Anrechnung an Altersrente
  • Teilrente und 1/12 Jahreshinzuverdienst über dem Deckel = 100 % Anrechnung
Hinzuverdienstdeckel: warum der Deckel?

Die Rente und der Hinzuverdienst soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht höher sein, als das Einkommen vor dem Rentenbezug. Die monatliche Teilrente darf zusammen mit dem durchschnittlichen monatlichen Hinzuverdienst den Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten.

Merke!

Ist die Hinzuverdienstgrenze( 6300) überschritten, muss der Hinzuverdienstdeckel geprüft werden.

Berechnung des individuellen Deckels nach § 66 Absatz.1 SGB VI

Dieser individuelle Betrag wird wie folgt berechnet:

Monatliche Bezugsgröße x Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der Altersrente


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Beispiel:

Hugo Rentner bezieht seit dem 01.05.2017 eine Altersrente. Seine höchsten Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre vor Beginn der Rente ( 30.4.2017 – 30.04.2002) waren 1 Entgeltpunkt. So kann man es aus der Rentenberechnung im Rentenbescheid herausnehmen.

Die Bezugsgröße 2017 ist 2975€. Somit beträgt der Deckel für Hugo 2975€.

Die Bezugsgröße für den Deckel

Die monatliche Bezugsgröße wird aus dem § 18 SGB IV ermittelt. Sie ist seit dem 01. Juli 2017 bundeseinheitlich. Die erste Altersrente vor Beginn des 15 Jahreszeitraumes kann nur eine Altersrente nach deutschem Recht sein. Eine ausländische Altersrente ist keine erste Rente  nach dem § 34 Absatz 3 SGB VI.

Es gelten nur die Entgeltpunkte der ersten Altersrente vor dem 15 Jahreszeitraum. Wieviel Entgeltpunkte bei einer nachfolgenden Altersrente erzielt worden ist unbeachtlich.

Entgeltpunkte für den Deckel: was zählt konkret?

Nicht zu den Entgeltpunkten zählt dazu, § 66 Absatz 1 SGB :

  • Zuschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente,
  • Zuschläge an Entgeltpunkte bei geringfügiger Beschäftigung,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente
  • Zuschläge an Entgeltpunkte für nachversicherte Soldaten
  • Zuschläge an Entgeltpunkte für die Kindererziehung,
  • Verminderung des Zugangsfaktors bei vorzeitigen Rentenbeginn hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Deckels
Der Mindesthinzuverdienstdeckel

Es gibt eine Mindestgrenze, die für alle Versicherten anzuwenden ist. Das ist der Mindesthinzuverdienstdeckel.


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Dieser berechnet sich wie folgt:

1/12 aus 6300€ plus der Monatsbetrag der Vollrente.

Der Hinzuverdienstdeckel ändert sich!

Diese Rechen­größe ändert sich jährlich. Da ein Renten­anspruch durch den Hinzu­verdienst auch entfallen kann, wird der Deckel auch für den Antrag­steller immer neu berechnet.Das Datum der Neuberechnung ist immer der 01.07 eines Jahres. Er ist für die Spitz­abrechnung maßgebend.

Neue Begriffe zur Teilrente hier in unserem Renten-ABC  zum Nachlesen!

Die Spitzabrechnung

Die Jahreshinzu­verdienstgrenze

Die Schätzung des Einkommens

Hinzuverdienstdeckel

Er gilt für bei der Berechnung der Teilrente, wenn neben der Altersrente hinzuverdient wird.

Aufgepasst: Er gilt auch nach § 96 a SGB VI auch für die Erwerbsminderungsrente!

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