Die Prognosemitteilung zur Teilrente, wo steht es?
Die Höhe des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes wird aufgrund der vorausschauenden Betrachtung- Prognose- festgestellt. So steht es in § 34 Abs.3 c SGB Nr.6.
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Die Schätzung umfasst dabei das gesamte Kalenderjahr. Dies ist der Grundsatz. Zum Zeitpunkt der Prognose wird geschätzt, wieviel der Rentner einer vorgezogenen Altersrente am Ende des Kalenderjahres voraussichtlich an zusätzlichen Einkommen verdient haben wird. Bis dahin erzieltes reales Einkommen ( mit Nachweis) ist mit einzuberechnen.
Für die Prognose sind die Angaben des Versicherten ausreichend. Es sind keine Belege notwendig.
Beispiel: Hugo Rentner gibt an, dass er voraussichtlich bis zum 31.12.2017 als Hinzuverdienst 8000€ haben wird.
Geschätzt wird das Einkommens erstmals zum Rentenbeginn durchgeführt des Versicherten.
Danach erfolgt immer zu jedem 01.Juli eine neue Prognose für das laufende Kalenderjahr. Diese Schätzung wird immer bis zum 30.06. des Folgejahres als Prognose für den Hinzuverdienst zugrunde gelegt.
Gibt es eine neue Prognose, so ist der laufende Rentenbescheid zwingend mit Wirkung für die Zeit ab dem 01. 07. des laufenden Kalenderjahres aufzuheben. §§ 24,25 und 48 Sozialgesetzbuch Nr. 10 sind nicht anzuwenden. Wir hatten von dieser Regelung berichtet.
Wurde zum Beispiel bei Rentenbeginn im ersten Halbjahr eines Jahres bereits eine Prognose erstellt, ist zum 01. Juli des gleichen Jahres der Hinzuverdienst nicht erneut neu zu prognostizieren. Dies gilt auch bei einem Änderungsantrag nach § 34 Absatz 3e SGB VI.
Für die Erstellung der Prognose sind folgende Angaben zu berücksichtigen:
Wenn Versicherte ihren voraussichtlichen Hinzuverdienst angeben, ist diese wie folgt berücksichtigungsfähig:
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Hat der Versicherte mehrere Einkommen im Vorjahr erzielt und wird die Prognose durch den RV-Träger gestellt, so ist nur die zuletzt bezogene Einkommensart der Prognose zu Grunde zulegen.
Ausnahmen von der oben beschriebenen Regelung gibt es immer dann, wenn absehbar ist, dass der geschätzte Hinzuverdienst im folgenden Kalenderjahr um mindestens 10 % abweicht. In diesen Fällen ist schon zum 01.Januar des Folgejahres eine neue Prognose zu erstellen.
Ändert sich zum 01.07.eines laufenden Jahres nichts, so wird die bisherige Schätzung weitergeführt.
Die Deutsche Rentenversicherung ruft deshalb den Versicherten nicht an und fragt nach, ob sich was am Hinzuverdienst ändern wird. Gibt es aber neue Anhaltspunkte für einen neuen Hinzuverdienst wird dieser für eine neue Prognose zugrunde gelegt.
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Beispiel:
Für einen angestellten Rentner wird eine Verdienstmeldung durch den Arbeitgeber für das vorangegangene Jahr gemacht. Diese Meldung weicht um 500 € vom bisher prognostizierten Verdienst ab. Dann ermittelt die Deutsche Rentenversicherung von Amts wegen.
Bei Selbstständigen wird allein mit dem letzten Einkommenssteuerbescheid noch keine Änderung der Prognose vorgenommen. Steuerbescheide liegen in der Regel erst Jahr später vor, so dass hier keine sicheren Prognosen vorgenommen werden können.
Änderungen der Schätzungen bei Selbstständigen mit Arbeitseinkommen können nur auf Antrag vorgenommen werden. So steht es im § 34 Abs. 3e SGB Nr.6.
Wurden Rentenbescheide auf der Grundlage einer Prognose erteilt, handelt es sich um abschließende Bescheide. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Bescheide nach Kenntnis des echten/tatsächlichen Verdienstes mit der Spitzabrechnung nach § 34 Absatz 3f SGB VI aufzuheben sind. Der Bescheid kann mit Widerspruch und nachfolgender Klage angefochten werden. Es kann bei fehlerhafter Übermittlung auch der Bescheid nach § 44 SGB X überprüft werden.
Dem steht auch nicht die Spitzabrechnung entgegen, die als Folge der genauen Einkommensmeldung durch zuführen ist. Rentenbescheide die nach der Spitzabrechnung eine andere Berechnungsgrundlage für die Teilrente haben, sind aufzuheben.
Der Rentenbescheid unter Maßgabe der erstellten Prognose kann nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Nr. 10 angefochten oder überprüft werden. Der Versicherte kann jederzeit einen Überprüfungsantrag stellen, wenn er der Meinung ist, dass der Hinzuverdienst zu hoch berücksichtigt wurde.
Ändert sich der geschätzte Hinzuverdienst im laufenden Jahr, hat der Versicherte die Möglichkeit auf Antrag neue Schätzungen bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. So steht es im § 34 Absatz 3e SGB VI. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn Hinzuverdienst wegfällt oder hinzukommt. Es reichen die Angaben des Versicherten aus. Er muss keine Nachweise erbringen.
Der Antrag ist aber nur dann möglich, wenn sich der Hinzuverdienst um mindestens 10 % verändert.
Eine 10-prozentige Veränderung liegt auch dann nicht vor, wenn in einem Monat sich mehr als 10 % der Hinzuverdienst ändert, aber bezogen auf das gesamte Jahr nicht.
Die Zahlung einer höheren Rente erfolgt nach § 100 SGB VI mit Beginn des Folgemonates nach dem Antrag.
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Ergibt sich eine niedrigere Rente, so ist die neue Rente mit Zukunftswirkung von dem Monat an zu leisten, zu dem die laufende Zahlung aufgenommen werden kann (dies ist technisch zu sehen). Damit werden Rückforderungen vermieden.
Details und Informationen zur Spitzabrechnung können Sie hier nachlesen!
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