Renten­rechtliche Zeiten - Beitrags­geminderte Zeiten

Renten­rechtliche Zeiten – Beitrags­geminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit, als auch mit einer Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder einer Zurechnungszeit belegt sind.

Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten werden anders berechnet. Jeder Kalendermonat erhält neben den Entgeltpunkten aus vollwertigen Zeiten auch noch Zuschlagsentgeltpunkte.

Treffen Beitragszeiten mit Beitragszeiten aus Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder Zurechnungszeiten aufeinander, werden diese seit dem 01.01.1992 nicht mehr verdrängt.

Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten.

Das heißt in diesem Fall: Es entsteht eine beitragsgeminderte Zeit. Diese sind echte Beitragszeiten. Diese stehen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Rente der vollwertigen Beitragszeiten gleich.

Beitragsgeminderte Zeiten haben bei der Berechnung der Renten eine besondere Bedeutung. Mit den Zuschlag an Entgeltpunkten wird sichergestellt, dass die beitragsgeminderten Zeiten mindestens genauso hoch bewertet werden, wie vergleichbare beitragsfreie Zeiten, die einen gesetzlichen Gesamtleistungswert erhalten.

 

Nähere Informationen zu:

→ Beitragsfreie Zeiten

→ Beitragszeiten

→ Beitragszeiten nach Bundesrecht

→ Vollwertige Beitragszeiten

→ Beitragsgeminderte Zeiten

→ Berufsausbildung

→ Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung

→ Beitragszeiten für Erziehung und Pflege von Kindern

→ Beitragszeiten für die Zeiten der Lehre

→ Pflichtbeitragszeiten wegen Sozialleistungen

→ Pflichtbeitragszeiten Zivildienst und Wehrdienst

→ Pflichtbeitragszeiten für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

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