Seit dem 01.01.1992, mit der Einführung des SGB VI, ist die Versicherungspflicht in § 3 SGB VI geregelt.
Von der Versicherungspflicht sind Wehrdienstleistende ausgenommen, wenn diese während des Wehrdienstes Arbeitsentgelt oder Leistungen aus selbstständiger Tätigkeit bekommen.
Die Pflichtversicherung für eine abhängige Beschäftigung verdrängt daher die Wehrdienstzeit.
Pflichtbeitragszeiten als Wehrdienstzeiten gelten in den neuen Bundesländern schon ab dem 03.10.1990 (Tag der Einheit). Die DDR kannte keine Pflichtbeitragszeiten für den Wehrdienst. Damit keine für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet keine Ungerechtigkeiten entstehen, sieht § 248 SGB VI vor, dass Wehrdienstzeiten von mehr als 3 Tagen, die nach dem 09.05.1945 bis zum 02.10.1990 in dem Beitrittsgebiet absolviert wurde, als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind. Daher spielt der Wehrdienstpass DDR oder der Eintrag im SVA-Buch DDR eine erhebliche Rolle bei dem Nachweis.
Die allgemeine Wehrpflicht gab es in der ehemaligen DDR seit dem 24.01.1962. Wehrpflichtig waren alle Männer ab dem 18. Lebensjahr bis zum 50. Lebensjahr.
Junge Männer konnten ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres im Beitrittsgebiet ab dieser Zeit zum Grundwehrdienst herangezogen werden. Dieser dauerte 18 Kalendermonate.
Wehrdienstverweigerer in der DDR, die den Dienst an der Waffe verweigerten und Bausoldaten wurden, gelten als Zivildienstleistende.