Renten­rechtliche Zeiten - Zivildienst und Wehrdienst

Wie die Zeiten beim Bund und als Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rente angerechnet werden. Was zu beachten ist? Und wie es sich mit den Dienstzeiten in der Armee der ehemaligen DDR verhält.

Das Was und Wie der Wehrdienst und Zivildienst­zeiten für die Rente, inklusive der NVA Zeiten

Mit dem Renten­versicherungs­neuregelungs­gesetz zum 01.01.1957 wurde die Versicherungs­pflicht von Wehrdienstleistenden in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt.
Bis zum 31.12.1991 bestand die Versicherungspflicht nach dem § 1227 RVO ( Reichsversicherungsordnung).

Seit dem 01.01.1992, mit der Einführung des SGB VI, ist die Versicherungspflicht in § 3 SGB VI geregelt.

Wehrdienst­zeiten sind Pflicht­beitrags­zeiten und somit als Beitrags­zeiten nach Bundesrecht gemäß § 55 SGB VI anzuerkennen.

Der Wehrdienst umfasst:

  • Grundwehrdienst
  • Wehrdienst in der sogenannten Verfügungsbereitschaft
  • Wehrübungen
  • Unbefristete Wehrdienst im Verteidigungsfall
  • Zivildienst.

Eine Wehrdienst oder Zivildienstzeit von mehr als 3 Tagen löst nach den gesetzlichen Vorschriften des § 3 SGB VI die Versicherungspflicht aus, wenn der Versicherte:

  • zuletzt vor der Dienstleistung versicherungspflichtig war,
  • freiwillig versichert,
  • oder noch gar nicht versichert war.

Von der Versicherungspflicht sind Wehrdienstleistende ausgenommen, wenn diese während des Wehrdienstes Arbeitsentgelt oder Leistungen aus selbstständiger Tätigkeit bekommen.
Die Pflichtversicherung für eine abhängige Beschäftigung verdrängt daher die Wehrdienstzeit.

Zeiten des Wehrdienstes für die NVA, neue Bundesländer

Pflichtbeitragszeiten als Wehrdienstzeiten gelten in den neuen Bundesländern schon ab dem 03.10.1990 (Tag der Einheit). Die DDR kannte keine Pflichtbeitragszeiten für den Wehrdienst. Damit keine für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet keine Ungerechtigkeiten entstehen, sieht § 248 SGB VI vor, dass Wehrdienstzeiten von mehr als 3 Tagen, die nach dem 09.05.1945 bis zum 02.10.1990 in dem Beitrittsgebiet absolviert wurde, als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind. Daher spielt der Wehrdienstpass DDR oder der Eintrag im SVA-Buch DDR eine erhebliche Rolle bei dem Nachweis.
Die allgemeine Wehrpflicht gab es in der ehemaligen DDR seit dem 24.01.1962. Wehrpflichtig waren alle Männer ab dem 18. Lebensjahr bis zum 50. Lebensjahr.
Junge Männer konnten ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres im Beitrittsgebiet ab dieser Zeit zum Grundwehrdienst herangezogen werden. Dieser dauerte 18 Kalendermonate.

Wehrdienstverweigerer in der DDR, die den Dienst an der Waffe verweigerten und Bausoldaten wurden, gelten als Zivildienstleistende.

 

Nähere Informationen zu:

→ Beitragsfreie Zeiten

→ Beitragszeiten

→ Beitragszeiten nach Bundesrecht

→ Vollwertige Beitragszeiten

→ Beitragsgeminderte Zeiten

→ Berufsausbildung

→ Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung

→ Beitragszeiten für Erziehung und Pflege von Kindern

→ Beitragszeiten für die Zeiten der Lehre

→ Pflichtbeitragszeiten wegen Sozialleistungen

→ Pflichtbeitragszeiten Zivildienst und Wehrdienst

→ Pflichtbeitragszeiten für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

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