Kindererziehungszeiten, als rentenrechtliche Zeiten, sind Ausdruck und Dank der Gesellschaft für die Geburt und Erziehung von Kindern.
In dieser Zeit waren hauptsächlich Mütter nicht in der Lage, ihre Tätigkeit im Beruf aufzunehmen. Sie konnten für die spätere Rente keine Beiträge zahlen. Dies wurde allgemein als ungerecht empfunden. Um die Lücke zu schließen, hat der Gesetzgeber durch das HEZG (Hinterbliebenenrenten-und Erziehungszeiten-Gesetz ) vom 11.07.1985 zum 01.01.1986 Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten eingeführt.
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Vor der Einführung des Sozialgesetzbuches Nr.6 1992 galt in den alten Bundesländern für das Rentenrecht die alte Reichsversicherungsordnung. In den neuen Bundesländern galt ab dem 03.10.1990 für das Rentenrecht Übergangsrecht bis zum 31.12.1996. Dazwischen galt aber auch schon das am 01.01.1992 eingeführte SGB VI.
Für Kinder die vor dem 31.12.1985 geboren waren, sah die alte Reichsversicherungsordnung (RVO) vor, dass diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten eigener Art waren (§§ 125a RVO, 28 a AVG).
Durch das Rentenreformgesetz 1992 ist die Unterscheidung zwischen Versicherungszeiten eigener Art und Pflichtbeitragszeiten weggefallen. Kindererziehungszeiten sind reine Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht.
Bis zum 31.12.1991 bekamen Eltern, denen die Kindererziehungszeit zugeordnet war, 12 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt.
Mit der Rentenreform zum 01.07.2014 wurden für diese Mütter oder Väter nochmals eine Kindererziehungszeit um weitere 12 Kalendermonate zugesprochen (Mütterrente).
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Für Geburten von Kindern nach 1992 werden für jeden geborene Kind jetzt 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten nach Bundesrecht anerkannt.
Personen denen die Kindererziehungszeit zugesprochen wurde, sind ab dem 01.01.1992 in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert.
Bis zum 31.05.1999 erfolgte keine Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten, diese galten bis dahin als gezahlt. Ab dem 01.06.1999 zahlt der Bund über den Fiskus Pauschalbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung, § 177 SGB VI.