Pflichtversichert in der Rentenversicherung
Was für uns selbstverständlich ist, ist aber im Gesetz komplex geregelt. Nicht jeder der arbeitet, hat auch später einmal einen Anspruch auf eine Rente. Freiberufliche Rechtsanwälte und Steuerberater sind in der Regel nicht pflichtversichert und bekommen deshalb später einmal nicht so ohne weiteres eine gesetzliche Rente. Eine Rente erhält nur, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung auch versichert ist. Warum das so ist, erklären wir Ihnen mit unserem Beitrag.
Pflichtversichert in der Rentenversicherung sind einige Personengruppen.
Wer gehört zu den versicherten Personenkreis, der in der Deutschen Rentenversicherung versichert ist?
Wir unterscheiden:
- Versicherte kraft Gesetzes (Pflichtversicherung)
- Freiwillig Versicherte
- Versicherte aus der Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
1. Versicherte kraft Gesetzes sind:
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Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
a) Beschäftigte:
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
Behinderte Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten beruflich tätig sind,
Personen, die den Wehrdienst leisten, gelten als Pflichtversicherte nach § 3 SGB Nr. 6
Mitglieder eines Vorstandes eine Aktiengesellschaft sind nicht versicherungspflichtig.
b) Selbstständige:
sind ebenfalls pflichtversichert,
wenn sie als Lehrer oder Erzieher als Pflegeperson in der Krankenpflege selbstständig tätig sind,
Hebammen und Entbindungspfleger,
Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
Gewerbetreibende, die als Handwerker in der Handwerksrolle pflichtig eingetragen sind und noch nicht 18 Jahre versicherungspflicht nachweisen konnten,
die Scheinselbstständigen, die regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Sobald alle diese Berufsgruppen einen versicherungspflichtigen Angestellten haben sind sie nicht mehr pflichtversichert.
Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten
– Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
– Überblick und Handlungshinweise für die Rente
– rechtssichere Informationen zur Rente
c) Sonstige Pflichtversicherte Personen:
Das Gesetz kennt auch noch Personen, die versicherungspflichtig sind, weil sie Kindererziehungszeiten erhalten,
einen Familienangehörigen nicht erwerbsmäßig in der Familienpflege pflegen,
Wehrdienst oder Zivildienst leisten, oder Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld beziehen, wenn die betroffenen Personen im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Hörbotschaft zum Artikel
-Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung –
Versicherungspflichtig ist auch, wer Vorruhestandsgeld bezieht und unmittelbar vor Zahlung des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig war.
Die Versicherungspflicht auf Antrag:
Was viele Selbstständige nicht wissen, dass sie sich auch auf Antrag pflichtversichern können. Dies setzt vorraus, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Antrag auf die die Antragspflichtversicherung stellen müssen. Nachteil dieser Versicherung ist, dass man nicht mehr ohne weiteres hier herauskommt und ein Versicherungszwang entsteht.
2. Die freiwillige Versicherung
Freiwillig versichern kann sich in der Deutschen Rentenversicherung derjenige, der nicht versicherungspflichtig ist und zwar ab der Vollendung des 16. Lebensjahr. Ist eine volle Altersrente bewilligt oder bezieht jemand eine solche Rente, ist die freiwillige Versicherung nicht mehr möglich.
3. Die Nachversicherung
Pflichtversichert sind in der gesetzlichen Rentenversicherung auch solche Menschen, die nachversichert werden, oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs und Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen bekommen.
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Nachversichert werden nur solche Personen die:
- als Beamte oder Richter auf Lebenszeit oder sonstige Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
- Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten
- versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind.
Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum in dem die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat.
Verstirbt der Nachversicherungsberechtigte, so kann sein Hinterbliebener die Nachversicherung so lange geltend machen, solange ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht.
Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten
– Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
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Unser Fazit:
Nicht jede Bürgerin oder Bürger unseres Landes ist automatisch in der Rentenversicherung pflichtversichert.
Die Frage der Versicherungspflicht spielt bei der Antragstellung einer Altersrente eine große Rolle. Wenn jemand immer selbstständig war, kann er eine Altersrente nur dann beantragen, wenn er als pflichtig Versicherter in der Handwerkerpflichtversicherung war oder freiwillige Beiträge eingezahlt hat.
Daher muss die Frage der Versicherungspflicht vorab immer geprüft werden.
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Der Kreis der Versicherten soll größer werden:
Es ist geplant, dass Selbstständige die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind in der Zukunft dort zwangsweise versichert werden. Damit soll sichergestellt werden, Dass dieser Personenkreis später einmal eine gesetzliche Rente erhalten können. Ob dies so eintrifft bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Ihr Team von rentenbescheid24.de
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