Die Witwenrente ist der klassische Anwendungsfall einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente! Sie gibt es nicht nur aus der gesetzlichen Rente, sondern auch als Unfallhinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Oder als private Absicherung aus einem Lebensversicherungsvertrag. Bei den Beamten nennt man die Witwenrente = Witwengeld. Daneben gibt es noch die Hinterbliebenenversorgungen aus der Betriebsrente.
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Die Voraussetzung für ihre Gewährung einer Witwenrente
In der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung sind eingetragene Lebenspartner Ehepartner gleichgestellt. Andere Personen, wie Verlobte oder Lebenspartner, haben keinen Rechtsanspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Bei der Gewährung und der Einkommensanrechnung der gesetzlichen Witwenrente nach dem SGB VI ist die konkrete Einordnung nach altem oder neuem Recht entscheidend. Ehen, die vor dem 01.01.2002 (Altfälle) geschlossen wurden, werden dabei besser gestellt. Weitere Voraussetzung ist, dass einer der beiden Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
Nach neuem Recht sollen Hinterbliebene einen höheren Eigenbetrag zum Unterhalt erbringen. Daher beträgt die Kleine Witwenrente 25 % der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Ehepartners in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die Rente wird dann längstens 24 Monate gezahlt.
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Die große Witwenrente bekommt der hinterbliebene Ehepartner in Höhe von 55 Prozent. In der Anwendung von altem Recht in Höhe von 60 % der tatsächlichen Rente oder der Rentenansprüche zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen.
Für den Anspruch auf die Witwenrente ist bei Eheschließung ab dem 01.01.2002 die Ehedauer entscheidend. Sie muss mindestens 1 Jahr bestanden haben, um eine sogenannte Versorgungsehe auszuschließen. Ausnahmen davon sind unerwartete Unfalltod des Verstorbenen. Weiterhin ist für die Gewährung der großen Witwenrente ein bestimmtes Alter des hinterbliebenen Witwers Voraussetzung. Unabhängig vom Lebensalter ist die große Witwenrente an die Erziehung eines Kindes oder die Erwerbsunfähigkeit des Hinterbliebenen gekoppelt, § 46 Absatz 2 Nr. 1 und 3 SGB VI.
Unabhängig davon ob der Hinterbliebene die große oder kleine Witwenrente erhält, in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten bekommt er 100 Prozent der tatsächlichen oder berechneten Rente des Verstorbenen. Diese Zahlung nennt man das Sterbequartalsgeld. Diese ungekürzte Rente wird nur für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland als Vorschuss nach der Postrentenserviceverordnung ausgezahlt.
Bezieht der Hinterbliebene ein eigenes Einkommen, wie ein Arbeitsentgeld aus versicherte Beschäftigung, so werden ihm 40% des pauschalisierten Nettoeinkommens, welches über dem jeweils geltenden Freibetrag liegt, auf die Witwenrente angerechnet. Bei Rentenanpassungen zum 01.07 eines jeden Jahres verändert sich dieser Freibetrag. Bezieht die Witwe eine gesetzliche Rente, so wird diese Rente pauschal mit 14 Prozent bereinigt und dann der Anrechnung an die WR-Rente zugeführt, wenn der Freibetrag überschritten wird. Nicht zuvergessen, Witwen oder Witwer die Kinder erziehen, haben zwei Freibeträge, die bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen sind.
Bei Wiederheirat des oder der Hinterbliebenen entfällt die Witwenrente. Sie kann nach § 107 SGB VI mit bis zu 24 Monatsrenten abgefunden.
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