Die Versorgungsehe schließt die Witwenrente aus, so sagt es das Gesetz. § 46 Absatz 2 a SGB VI gibt eine gesetzliche Vermutung. Ist die Ehedauer kürzer als ein Jahr, so wird vermutet, dass die Ehe nur dazu diente eine Hinterbliebenenrente zu erlangen.
Die Versorgungsehe bezeichnet somit den Zustand als Ehe, die zur Beanspruchung einer Witwen-oder Witwerrente führen soll. Grundsätzlich meint die Versorgungsehe nur die klassische Witwen-oder Witwerrente und nicht die Hinterbliebenenrente der Waisen. Aktuelles zur Waisenrente hier zum Nachlesen!
Generell sagt das Gesetz, dass der gesetzliche Anspruch auf die Witwenrente ausgeschlossen ist, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr dauerte. Diese gesetzliche Regelung gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dargelegt und nachgewiesen werden, die es nicht rechtfertigen, dass der alleinige Zweck der Heirat es war eine Hinterbliebenenrente zu erlangen.
Seit 2005 gilt diese Versorgungsehe auch nach dem Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften im Hinterbliebenenrecht der gesetzlichen Rente.
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Ganz logisch erscheint diese Regelung nicht. Man kann sich die Frage stellen, warum gerade die Ehe ein 1 gedauert haben muss, damit man einen Anspruch auf die gesetzliche Hinterbliebenenrente bekommt. Die Hinterbliebenenrente hat eine Unterhaltsersatzfunktion. Sie folgt aber nicht dem familienrechtlichen Unterhaltsanspruch bei Scheidung, der im Regelfall eine Ehezeit von 3 Jahren voraussetzt. Die Ehezeit von 1 Jahr scheint daher ziemlich willkürlich. Was ist, wenn vor der Ehe schon eine Partnerschaft ohne Trauschein von 25 Jahren existierte?
Der Gesetzgeber sieht nach dem Ablauf des einen Jahres Ehe die Partnerschaft so gefestigt, dass sich hieraus gesetzliche Renten-ansprüche ableiten.
Die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe mit weniger als einem Jahr zum Hauptzweck der Erlangung einer Witwen-oder Witwerrente geschlossen wurde, kann widerlegt werden.
Besondere äußere Umstände, wie ein unvorhersehbarer Unfalltod oder andere Gründe, die sich außerhalb der Motivlage der Ehe bewegen, können als Nachweis für die Widerlegung der Versorgungsehe herangezogen werden. Dies sind sogenannte objektive Gründe. Einen plötzlichen Herztod oder Ableben wegen Schlaganfall kann man schlechterdings nicht als erkennbaren Grund dafür anführen, dass eine Versorgungsehe vorlag, wenn der Tod des Ehe/Lebenspartners während der kurzzeitigen Dauer von unter einem Jahr Ehe passierte.
Die Deutsche Rentenversicherung muss bei solch vorgetragenen Argumenten von Amts wegen prüfen. Dabei sind alle nachgewiesenen Sachverhalte.
Beratung "Früher in Rente gehen"
- Beratung zum genauen Renteneintrittstermin
- Abschläge vermeiden oder ausgleichen
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen
Jeder der heiratet oder eine Lebenspartnerschaft im Auge hat, will seinen Partner und sich versorgt sehen. Dies ist die logische Konsequenz des Institutes der Ehe und Lebenspartnerschaft. Die Eheschließung hat nach dem bürgerlichen Recht generell vermögensrechtliche Konsequenzen, zum Beispiel eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehepartner. Deshalb darf das Motiv der Versorgung nicht das ausschließliche Argument gegen oder für eine Witwen-/Witwerrente sein.
Vielmehr kommt es auch auf Gründe an für einen Anspruch auf Witwenrente an, wie zum Beispiel die Vermögenssituation der Ehepartner bei der Eheschließung. Wenn also der überlebende Ehepartner schon selbst eigenes Einkommen und Vermögen hat, kann eine Versorgungsehe schlichterdings nicht angenommen werden. Denn dann hat es der Antragsteller aus vermögensrechtlicher Sicht gar nicht nötig, einen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente zu stellen.
Widerlegt ist die Versorgungsehe auch immer dann, wenn nur bei einem Ehepartner die Versorgungsabsicht nachgewiesen werden kann, bei dem anderen aber nicht.
Ein Hauptanwendungsfeld der sogenannten Versorgungsehe ist die Ehe, die im Angesicht einer schweren Krankheit abgeschlossen wird. Der Ehepartner stirbt dann innerhalb der Jahresfrist. Dann muss die Frage beantwortet werden, ob der eingetretene Tod für den Anspruchsteller vorhersehbar war oder nicht. Dabei kommt es immer auf den Zeitpunkt der Eheschließung an. Meist muss dies mit einem Gutachten geklärt werden.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de geben Ihnen professionellen Rat und Hilfe bei allen Fragen rund um die Hinterbliebenenrente. Damit Ihnen Zeit zur Trauer bleibt!