Renten­versicherungs­pflicht für selbst­ständige Lehrer

Fitness-Trainer, Dozenten und Co.

In Deutschland hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bestimmte Personengruppen bei  Selbstständigkeit in der Rentenversicherung pflichtversichert sind. Rechtsgrundlage dafür ist § 2 SGB VI. Selbstständig tätige Lehrer sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Gesetzgeber hält bestimmte Personengruppen für schützenswert. Er möchte, dass die selbstständig tätigen Lehrer im Alter  und bei der Erwerbsunfähigkeit abgesichert sind.

Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de in unserem Renten-ABC auf, was hinter der Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer steht.


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Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer: Personenkreis der in die Versicherungspflicht einbezogen werden kann

Der Personenkreis den das Gesetz nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI trifft, sind nicht nur Lehrer:

  • die an Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen eine Lehrtätigkeit ausüben,
  • sondern auch Lehrer, die Unterricht erteilen, zum Beispiel auf dem Gebiet der Wissenschaft,
  • Lehrer für die Berufsausübung oder
  • Lehrer für Unterricht im weitesten Sinne,  zum Beispiel Autofahren, Reiten, Schwimmen usw…

Der Begriff Lehrer ist bei der Rentenversicherungpflicht also sehr weit gefasst und umfassend gemeint.

Nicht nur Lehrer, die an Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen selbstständig tätig sind werden von der Versicherungspflicht erfasst. Auch alle anderen Personen, die Fertigkeiten, Wissen und Können in Form von Gruppen- und Einzelunterricht erteilen. Woher der Lehrer sein Wissen hat, dass er weitergibt, ist nicht von rechtlicher Bedeutung.

Rentenversicherungspflichtig sind selbstständig tätige Lehrer auch dann, wenn sie für mehrere Arbeitgeber beruflich tätig  sind.

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer:Beispiele für rentenversicherungspflichtige Lehrer
  • Dozenten im Bereich der Kunst oder Publizistik nach § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz, Bundessozialgericht vom 29.08.2012, Aktenzeichen: B 12 R 7/10 R,
  • selbstständiger Dozent im EDV-Bereich, Landessozialgericht Bayern vom 03.12.2008, Aktenzeichen: L 1 R 102/08,
  • Fitnesstudiolehrer, Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 03.05.2011 – L 11 R 4166/09,
  • Dozentin im Selbsterfahrungskurs, Voraussetzung ist keine pädagogische Ausbildung.
Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer: Sprach-und Stimmlehrer sind regelmäßig nicht versicherungspflichtig

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Nicht versicherungspflichtig sind Sprach,- Stimm- und Atemlehrer. Sie sind therapeutisch im medizinischen Bereich  tätig und arbeiten auf Rezept.

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer: Keine Versicherungspflicht bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers

Werden durch den selbstständig tätigen Lehrer regelmäßig versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Arbeit über den Mini-Jobbereich (mehr als 450€ monatlich) hinaus beschäftigt, besteht dadurch keine Versicherungspflicht. Dabei ist entscheidend, dass das Beschäftigungsverhältnis von einer gewissen Dauer ist.

Rentenversicherungs­pflicht für selbstständige Lehrer: Meldepflicht

Personen, die als selbstständige Lehrer beruflich tätig sind und bei denen Rentenversicherungs­pflicht besteht, unterliegen der Meldepflicht. Das bedeutet, dass sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der gesetzlichen Renten­versicherung anmelden müssen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Meldepflicht  handelt es sich um eine Ordnungs­widrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. Daneben kann für selbstständig tätige Lehrer auch aus dem Tatbestand der Beauftragung und Tätigkeit für nur einen Auftraggeber die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 a und b SGB VI eintreten. Dies ist auch bekannt unter dem Begriff „Selbstständige für einen Auftraggeber“. Früher wurde auch der Begriff “ arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ verwandt. Der Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI ist nicht mit dem Scheinselbstständigen zu verwechseln. Der Scheinselbstständige ist in Wirklichkeit abhängig im Sinne des § 7 SGB IV beschäftigt. Er unterliegt der vollen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung und nicht nur in die Rente!


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