Selbstständige in der Rentenversicherungspflicht sind im § 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 gesetzlich geregelt. Im Laufe der Zeit haben sich die Regelungen bezogen auf verschiedene genannte Berufsgruppen, wie zum Beispiel die Handwerker in der Handwerkerpflichtversicherung immer wieder geändert. Die bestehenden Regelungen zur Handwerkerpflichtversicherung könnten sich durch die Ausweitung der Meisterpflicht wieder ändern.
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2 SGB VI regelt den Personenkreis kraft Gesetzes, die versicherungspflichtig selbstständig tätig sind. Bestimmte Berufsgruppen von selbstständig Tätigen sind trotz ihrer selbstständigen Arbeit generell für so schutzwürdig angesehen worden, dass sie in der DRV pflichtig versichert sind. Die gesetzliche Regelung des § 2 SGB VI ist mit dem Grundgesetz (Art.12 GG) vereinbar.
Die Versicherungspflicht liegt aber nur vor, wenn die gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen. Wir werden im Einzelnen in unserem Renten-ABC für die einzelnen Berufsbilder berichten. Liegen die Voraussetzungen vor, liegt die Versicherungspflicht vor.
Der Bescheid der DRV, der die Versicherungspflicht bestätigt, hat daher nur deklaratorischen Charakter (er stellt die Versicherungspflicht nicht her).
Grundsätzlich gilt die Versicherungspflicht immer nur im ausgeübten Zeitraum der Tätigkeit.
Selbstständige in der Rentenversicherungspflicht: Die Rentenversicherungspflicht
Die Versicherungspflicht tritt qua Gesetz immer dann ein, wenn die Tatbestandsmerkmale für die einzelnen Berufsbilder im Katalog des § 2 SGB VI erfüllt sind. Es darf keine Versicherungsfreiheit bestehen.
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Die Tatbestandsmerkmale sind allgemein:
Die Deutsche Rentenversicherung ist verpflichtet nach ihrer Prüfung aller Tatbestandsmerkmale einer Versicherungspflicht zu entscheiden. Sie kann nur die Versicherungspflicht bejahen oder ablehnen. Nicht feststellbar sind reine Vorfragen. Sie begründen keine Rechte und Pflichten der Versicherten, sondern sind möglicherweise die Voraussetzung für die Versicherungspflicht.
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