Selbst­ständige in der Renten­versicherungs­pflicht

Wer ist allgemein betroffen?

§ 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 regelt, welche Personen der Selbstständigen kraft Gesetzes in der Deutschen Rentenversicherung gesetzlich versicherungspflichtig sind. Der Gesetzgeber hat die Schutzwürdigkeit verschiedener selbstständig Tätiger angenommen und diese als Versicherungspflichtige in die Rentenversicherung aufgenommen. Die Versicherungspflicht besteht aber unabhängig von der Frage, ob die Schutzwürdigkeit vorliegt. Wir geben in unserem Renten-Abc einen allgemeinen Überblick über die Inhalte des § 2 SGB VI.

Selbstständige in der Rentenversicherungspflicht sind im § 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 gesetzlich geregelt. Im Laufe der Zeit haben sich die Regelungen bezogen auf verschiedene genannte Berufsgruppen, wie zum Beispiel die Handwerker in der Handwerkerpflichtversicherung immer wieder geändert. Die bestehenden Regelungen zur Handwerkerpflichtversicherung könnten sich durch die Ausweitung der Meisterpflicht wieder ändern.


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Selbstständige in der Rentenversicherungspflicht: Was regelt § 2 SGB VI allgemein?

2 SGB VI regelt den Personenkreis kraft Gesetzes, die versicherungspflichtig selbstständig tätig sind. Bestimmte Berufsgruppen von selbstständig Tätigen sind trotz ihrer selbstständigen Arbeit generell für so schutzwürdig angesehen worden, dass sie in der DRV pflichtig versichert sind. Die gesetzliche Regelung des § 2 SGB VI ist mit dem Grundgesetz (Art.12 GG) vereinbar.

Die Versicherungspflicht liegt aber nur vor, wenn die gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen. Wir werden im Einzelnen in unserem Renten-ABC für die einzelnen Berufsbilder berichten. Liegen die Voraussetzungen vor, liegt die Versicherungspflicht vor.

Der Bescheid der DRV, der die Versicherungspflicht bestätigt, hat daher nur deklaratorischen Charakter (er stellt die Versicherungspflicht nicht her).

Grundsätzlich gilt die Versicherungspflicht immer nur im ausgeübten Zeitraum der Tätigkeit.

Selbstständige in der Rentenversicherungspflicht: Die Rentenversicherungspflicht

Die Versicherungspflicht tritt qua Gesetz immer dann ein, wenn die Tatbestandsmerkmale für die einzelnen Berufsbilder im Katalog des § 2 SGB VI erfüllt sind. Es darf keine Versicherungsfreiheit bestehen.


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Die Tatbestandsmerkmale sind allgemein:

  • die Versicherungspflicht bezieht sich auf eine natürliche Person,
  • auf die selbstständige Tätigkeit,
  • die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe oder die Erfüllung typischer Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe,
  • im Fall des § 2 Satz 1 Nr. 5 die Meldepflichten.
Selbstständige in der Rentenversicherungspflicht: Die Entscheidung der DRV

Die Deutsche Rentenversicherung ist verpflichtet nach ihrer Prüfung aller Tatbestandsmerkmale einer Versicherungspflicht zu entscheiden. Sie kann nur die Versicherungspflicht bejahen oder ablehnen. Nicht feststellbar sind reine Vorfragen. Sie begründen keine Rechte und Pflichten der Versicherten, sondern sind möglicherweise die Voraussetzung für die Versicherungspflicht.

Selbstständige in der Rentenversicherungspflicht: Nur natürliche Personen sind erfasst

Die Versicherungspflicht der Selbstständigen erfasst ausschließlich nur natürliche Personen. Bestätigt wird diese Rechtslage durch ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2005.

Die Rechtsform in deren Rahmen die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht kann auch bestehen, wenn eine natürliche Person die rechtliche Stellung als Gesellschafter:

  • in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),

  • in einer GmbH,

  • Kommanditgesellschaft oder eines Vereins hat.

Besonderheiten gibt es bei der Handwerker­pflicht­versicherung, den Schein­selbst­ständigen und nach § 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VI.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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