Die Nachversicherung zur Rente ist allgemein im § 8 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. In der gesetzlichen Rente versichert sind auch Personen, die nachversichert sind. Nachversicherte Personen stehen den Personen die versicherungspflichtig sind gleich. Es gibt auch eine fiktive Nachversicherung zur Rente, diese ist zum Beispiel in § 72 SGB VI geregelt. Diese nachversicherten Zeiten sind echte Pflichtbeitragszeiten und auch Wartezeiten für die spätere Rente.
Diese Regelung gilt nicht für die nachversicherten Personen durch einen Versorgungsausgleich oder durch das Rentensplitting. Zeiten des durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften sind auf die Wartezeit anzurechnen und erhalten besondere Zuschläge an Entgeltpunkte.
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Nachversichert werden Menschen, die als :
Beispiel:
Der Referendar R wird für die Dauer seines Referendariats für 2 Jahre als Beamter auf Widerruf ernannt. Nach erfolgreichen Abschluss des 2. Staatsexamens wird er selbstständiger Rechtsanwalt.
Für die Zeit des Referendariats erlangt R keine beamtenrechtlichen Ansprüche auf eine Altersversorgung gegenüber dem Dienstherrn. Somit wird diese Zeit und der Verdienst als rentenrechtliche Zeit in sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung gut geschrieben. Diese Zeit nennt man auch Nachversicherungszeitraum.
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Die Nachversicherung greift auch dann, wenn der R verstirbt und seine Witwe einen Hinterbliebenenrentenanspruch hat und den entsprechenden Rentenantrag stellt.
Der Versicherungsschutz durch die Nachversicherung ergibt sich aber nach dem Willen des Gesetzgebers erst zum Zeitpunkt der Beitragszahlung. Die Vorschriften zur Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung ergeben sich aus den §§ 181 bis 186a SGB VI, wobei § 184 SGB VI Regelungen für den Zahlungsaufschub gibt.
In verschiedenen Übergangsregelungen zum SGB VI sind unterschiedliche Nachversicherungstatbestände geregelt, die zum Teil für den Osten und Westen der BRD gelten.
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