Haftet der Betreuer bei zu spät gestelltem Rentenantrag?
Das Sozialgericht Mainz hat in einer gerichtlichen Entscheidung vom 23.05.2016 die Klage der Rentnerin auf früheren Renteneintritt abgewiesen. Der Betreuer muss im Zweifel den Rentenantrag stellen!
Ein Fall aus der Praxis:
Die Klägerin leidet an einer schweren psychischen Erkrankung und bekam Ende Oktober 2012 durch ihr zuständiges Betreuungsgericht einen Betreuer zugeordnet.
Laut Altersangaben hätte sie schon im Juni 2011 eine Altersrente beziehen können, dies aber wegen ihrer komplexen Wahnerkrankung nicht selbst beantragt.
Der Betreuer versuchte zunächst die Klägerin schriftlich zu erreichen, was nicht gelang. Nach mehreren Hinweisen durch einen Rechtspfleger des Gerichtes wegen drohender Verwahrlosung der Klägerin, versuchte der Betreuer mit ihr persönlich in Kontakt zu treten, und besuchte sie an ihrer Wohnadresse. Dies führte wieder nicht zum Erfolg.
Der Betreuer beantragte daraufhin den gerichtlichen Zwang zum Betreten der Wohnung der Klägerin. Dann funktionierte die Kontaktaufnahme und der Betreuer und die Klägerin konnten sich austauschen und somit wurde ein Vertrauensverhältnis zwischen beiden aufgebaut.
Die Klägerin teilte dem Betreuer mit, dass sie schon ab dem 01.06.2011 hätte in Rente gehen können.
Erst im Januar 2014 beantragte der Betreuer für die kranke Frau die Rente. Prompt kam auch die Bewilligung durch die Rentenversicherung für den Januar 2014.
Einen früheren Rentenbeginn lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Der Betreuer hätte mit einem rechtzeitigen Rentenantrag den Fristlauf 01.06.2011 in Gang setzen können. Er hätte dies spätestens am Ende des Februar 2013 tun müssen, da er im November 2012 als Betreuer bestellt wurde. Somit hatte er 3 Monate Zeit, den Rentenantrag zu stellen. Da er dies nicht getan hat, ist der Rentenbeginn jetzt Januar 2014, also gut 2 Jahre später, so die Deutsche Rentenversicherung.
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Der Betreuer legte Klage ein, und bekam die Antwort:
Das Urteil des Sozialgerichtes Mainz vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: S 10 AS 330/14) lehnte die Ansprüche auf den früheren Rentenbeginn ab.
Der Betreuer hätte sich mit Bekanntgabe der Betreuung um den Rentenantrag kümmern müssen. Er kannte das Alter der Klägerin. Er wusste auch, dass es bei diesem Lebensalter die generelle Möglichkeit einer Rente gibt. Er wusste auch, dass die Klägerin nur eine Witwenrente und keine Altersrente bezog.
Er hat die Beantragung der Rente einfach versäumt.
Auf § 210 BGB kommt es an !
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreuer und der Klägerin ist das bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung 01.06.2016 geschäftsunfähig. Daher konnte sie den Rentenantrag nicht wirksam stellen.
§ 201 BGB sagt in solchen Fällen: Ist die geschäftsunfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt die gegen sie laufende Verjährung des Antrages nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Betreuerbestellung ein, § 210 Abs.1 Satz 2 BGB.
Der Rentenantrag muss nach § 99 Sozialgesetzbuch Nr. 6 gestellt werden. Er wirkt zurück, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach dem erstmöglichen Rententermin gestellt wird. Da diese Frist für die Klägerin auf Grund ihrer Krankheit generell unterbrochen war, kam es für die 3 –Monatsfrist auf den Tag der Betreuerbestellung des Betreuers an. Für den Rentenantrag können Sie unter unserem Renten-ABC nachlesen.
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Der Betreuer haftet !
Der Betreuer oder seine Haftpflichtversicherung muss jetzt der Klägerin den Schaden ersetzen, der aus der verspäteten Rentenantragstellung der Klägerin entstanden ist. Das kann für den Betreuer richtig teuer werden, da die monatliche Rente sehr hoch sein kann.
Fazit!
Wenn Sie jemanden mit Ihren Rentenangelegenheiten beauftragen oder aus krankheitsbedingten Gründen einen Betreuer haben, muss dieser sich kümmern.
Bei schuldhaftem Versäumnis dieser Personen, haften diese. Darum muss eine bevollmächtigte Person in einer Vorsorgevollmacht, wenn diese mit der Bevollmächtigung einverstanden ist, genau abwägen, was hier zu tun ist.
Gerne beraten wir Sie bei Ihrer Rentenangelegenheit und vertreten Ihre Ansprüche vor Gericht.
Ihr Team von rentenbescheid24.de