Der Rentenantrag als Beginn des Rentenverfahrens markiert den Start/ Beginn des Rentenverfahrens. So steht es im § 115 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6 geschrieben. Damit unterscheidet sich das Rentenverfahren ausdrücklich von dem Beginn einer Rente. Der Beginn einer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente ist in den §§ 99 ff. SGB VI geregelt.
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Im § 115 Absatz 1 SGB VI steht wörtlich geschrieben: „Das Verfahren beginnt mit dem Antrag…….“ Genau deshalb wollen wir Ihnen erläutern, was es mit dem Antrag auf eine Rente oder Rehabilitationsleistung auf sich hat.
Es gilt nach § 115 SGB VI das Antragsprinzip, also ohne Antrag keine Leistung. Dieses Prinzip wird in verschiedenen Fällen durchbrochen, gilt also dann nicht, wenn:
§ 115 Absatz 1 SGB VI ergänzt die Grundregel des § 19 Sozialgesetzbuch Nr.4.
Dort steht geschrieben, dass Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und der Arbeitsförderung sowie Pflegeversicherung auf Antrag erbracht werden. Nur wenn die Vorschriften aus den einzelnen Versicherungszweigen etwas anderes vorschreiben, gilt etwas Abweichendes.
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In der Unfallversicherung gilt das Prinzip, dass Leistungen von Amtswegen zu erbringen sind.
Der Antrag bedeutet, dass der Versicherte der Rentenversicherung den Auftrag gibt, über den begehrten Leistungsanspruch verbindlich zu entscheiden.
Also ein Tun oder Unterlassen im Rahmen der rechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Ich beantrage mit Beginn zum 01.Juli 2019 eine Altersrente ohne Abschläge.
Ich beantrage mein Sterbevierteljahr, weil mein Ehepartner vor drei Tagen verstorben ist.
Die Rentenversicherung arbeitet grundsätzlich antragsbezogen. Davon gibt es aber, wie vorgenannt Ausnahmen.
Der Antrag des Versicherten ist grundsätzlich formfrei. So steht es in § 16 SGB I geschrieben. Der oder die Versicherte kann den Antrag mündlich, telefonisch oder auch schriftlich stellen. Der Verweis des Rentenversicherungsträgers auf Antragsformulare ist sachlich falsch. Denn auch ein mündlicher Rentenantrag ist ein Antrag nach §§ 19 SGB IV und § 115 Absatz 1 SGB VI.
Der Versicherte kann den Antrag entweder bei seiner zuständigen Rentenversicherung stellen. Oder aber auch bei einem unzuständigen Leistungsträger. Insoweit muss der unzuständige Leistungsträger den Rentenantrag an die zuständige Rentenversicherung weiterleiten.
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