Ohne Antrag keine Rente

Warum bekomme ich meine Rente nur auf Antrag?

Wer eine gesetzliche Rente bekommen möchte, erhält diese nur auf Antrag. Eines Antrages auf Rente bedarf es in Ausnahmefällen nicht, wenn zum Beispiel die Rente wegen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse höher oder niedriger ausfällt. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären in ihrem Renten-ABC auf, was ein Rentenantrag eigentlich ist!

Der Rentenantrag als Beginn des Rentenverfahrens markiert den Start/ Beginn des Rentenverfahrens. So steht es im § 115 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6 geschrieben. Damit unterscheidet sich das Rentenverfahren ausdrücklich von dem Beginn einer Rente. Der Beginn einer Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente ist in den §§ 99 ff. SGB VI geregelt.


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Im § 115 Absatz 1 SGB VI steht wörtlich geschrieben: „Das Verfahren beginnt mit dem Antrag…….“ Genau deshalb wollen wir Ihnen erläutern, was es mit dem Antrag auf eine Rente oder Rehabilitationsleistung auf sich hat.

Der Rentenantrag als Beginn des Rentenverfahrens : Allgemeines

Es gilt nach § 115 SGB VI das Antragsprinzip, also ohne Antrag keine Leistung. Dieses Prinzip wird in verschiedenen Fällen durchbrochen, gilt also dann nicht, wenn:

  • ein Antrag auf das Sterbevierteljahr gestellt wird, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf die Witwen-oder Witwerrente,
  • Der Versicherte, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine EM-Rente bezieht, diese dann als Regelaltersrente weitergezahlt bekommt, wenn er nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt und
  • das bei Erreichen der besonderen Altersgrenze anstelle einer kleinen Witwen-oder Witwerrente eine große Witwen-oder Witwerrente zu leisten ist.

§ 115 Absatz 1 SGB VI ergänzt die Grundregel des § 19 Sozialgesetzbuch Nr.4.

Dort steht  geschrieben, dass Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und der Arbeitsförderung sowie Pflegeversicherung auf Antrag erbracht werden. Nur wenn die Vorschriften aus den einzelnen Versicherungszweigen etwas anderes vorschreiben, gilt etwas Abweichendes.


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In der Unfallversicherung gilt das Prinzip, dass Leistungen von Amtswegen zu erbringen sind.

Der Antrag bedeutet, dass der Versicherte der Rentenversicherung den Auftrag gibt, über den begehrten Leistungsanspruch verbindlich zu entscheiden.

Der Rentenantrag als Beginn des Renten­verfahrens: Mit dem Antrag beginnt das Rentenverfahren.

Also ein Tun oder Unterlassen im Rahmen der rechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Ich beantrage mit Beginn zum 01.Juli 2019 eine Altersrente ohne Abschläge.

Ich beantrage mein Sterbevierteljahr, weil mein Ehepartner vor drei Tagen verstorben ist.

Die Rentenversicherung arbeitet grundsätzlich antragsbezogen. Davon gibt es aber, wie vorgenannt Ausnahmen.

Der Rentenantrag als Beginn des Renten­verfahrens: Form des Antrags

Der Antrag des Versicherten ist grundsätzlich formfrei. So steht es in § 16 SGB I geschrieben. Der oder die Versicherte kann den Antrag mündlich, telefonisch oder auch schriftlich stellen. Der Verweis des Rentenversicherungsträgers auf Antragsformulare ist sachlich falsch. Denn auch ein mündlicher Rentenantrag ist ein Antrag nach §§ 19 SGB IV und § 115 Absatz 1 SGB VI.

Der Versicherte kann den Antrag entweder bei seiner zuständigen Rentenversicherung stellen. Oder aber auch bei einem unzuständigen Leistungsträger. Insoweit muss der unzuständige Leistungsträger den Rentenantrag an die zuständige Rentenversicherung weiterleiten.

Der Rentenantrag als Beginn des Rentenverfahrens: Fristablauf droht

Gerade wenn Fristablauf droht, wäre auch der Rentenantrag oder Antrag auf eine Reha­maßnahme auch bei einem unzuständigen SV-Träger, wie eine örtliche Krankenkasse, rechtzeitig gestellt.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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