Die Witwerrente ist eine der Folgen der gesetzlichen Gleichstellung von Mann und Frau.
Seit 1986 sind in Deutschland Männer und Frauen bei den Hinterbliebenenrenten gleichgestellt. Daher gelten alle in unserem Renten-ABC zum Thema „ Die Witwenrente“ ausgeführten Darlegungen zu dieser Rentenproblematik für alle Geschlechter.
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Grundvoraussetzung ist, dass die Eheleute mindestens 1 Jahr vor dem Tod der Ehefrau verheiratet waren oder Lebenspartner im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen waren. Es finden auf die Witwerrente auch die Grundsätze der Versorgungsehe, bei kürzerer Ehezeit Anwendung.
Vor der Reform vom 03. August 1986 hatten Witwer nur dann einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der ehelich Unterhalt überwiegend durch Einkommen der verstorbenen Ehefrau bestritten wurde.
Das Ganze resultierte daraus, dass in der alten Bundesrepublik die viele Ehefrauen während der Ehe nicht berufstätig waren. Sie erfüllten das heute überkommene Rollenspiel, dass die Frau sich um die Kinder und den „Haushalt“ kümmern sollten. Der Mann war für die Einkommen in Geld durch Arbeit „zuständig“.
Für sie gilt auch die Einkommensanrechnung von Einkommen auf die Hinterblienenrente nach den geltenden Vorschriften des SGB VI, § 97 SGB VI und §§ 18, 18a SGB IV.
Beratung "Früher in Rente gehen"
- Beratung zum genauen Renteneintrittstermin
- Abschläge vermeiden oder ausgleichen
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen