Die Deutsche Rentenversicherung ist für die gesetzlichen Renten zuständig. Gegenüber dem Versicherten wird sie in aller Regel nicht einfach so tätig. Sie handelt nur, wenn der Versicherte eine Leistung, oder Auskunft oder eine Rente möchte. Dieses Verfahren nennt man Rentenverfahren. Wir klären auf, was damit gemeint ist.
Das Rentenverfahren ist gesetzlich geregelt. In § 115 Sozialgesetzbuch Nr. 6 steht geschrieben, wann ein Verfahren vor der Rentenversicherung beginnt. Sicher kennen Sie ein Verfahren schon? Wer einen Rentenantrag stellt, bestimmt auch gleichzeitig, dass damit das Verfahren zum Rentenantrag beginnt. Nicht immer ist es so, dass ein Rentenverfahren durch einen Versicherten begonnen wird, sondern es können auch andere Behörden und Sozialleistungsträger sein, die ein Rentenverfahren beginnen lassen können.
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Hier die wichtigsten Fälle, wann ein Rentenverfahren beginnen kann.
- das Verfahren beginnt mit der Stellung des Rentenantrages, sofern das Gesetz keine andere Regelung vorsieht, § 115 Absatz 1 SGB VI,
- ist eine Rente wegen Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in niedrigerer Höhe zu leisten, bedarf es keines Antrages,
- stellt die Witwe oder der Witwer einen Antrag auf Zahlung des Sterbevierteljahres als Vorschuss, so gilt dieser Antrag gleichzeitig als Antrag auf Zahlungen einer kleinen oder großen Witwenrente/Witwerrente,
- Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente erhalten bei Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze eine Regelaltersrente ausgezahlt, ohne dass es eines Antrages bedarf,
- Bezieher einer kleinen Witwenrente erhalten bei Erreichen der jeweiligen Altersgrenze eine große Witwenrente,
- der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt grundsätzlich als Zustimmung, denn § 115 Absatz 4 SGB VI bestimmt, dass Leistungen zur Teilhabe auch von Amts wegen erbracht werden können,
- Der Rentenversicherungsträger wird ermächtigt, von Amts wegen Rentenauskünfte zu erteilen,
- Absatz 6 des § 115 SGB VI ist eine wichtige Regelung: die Deutsche Rentenversicherung ist gehalten, in geeigneten Fällen den Berechtigten / Versicherten daraufhin zuweisen, dass er eine Leistung erhalten kann, wenn er sie beantragt, Richtlinien können bestimmen unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise zu erfolgen haben.
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Das Rentenverfahren: viele ergänzende Regelungen
Das Verfahren zur Rente wird durch viele wichtige andere gesetzliche Regelungen ergänzt. Diese sind:
- die Beratungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen nach § 14 SGB I,
- die antragsaufnehmenden Stellen, § 16 SGB I,
- Leistung nur auf Antrag oder von Amts wegen als Generalvorschrift, § 19 SGB I,
- Renteninformation und Auskunft, § 109 SGB VI,
- Verwaltungsvorschrift zum Verfahrensbeginn nach § 18 SGB X,
- 44 SGB X begrenzt die Rückwirkung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches mit Nachzahlungsleistung
Nichts tun?
Nichts tun,geht nicht, sagt das Gesetz. Stellt der Versicherte einen Rentenantrag muss die Rentenversicherung handeln, und zwar zu den besten „Konditionen“ des Versicherten. Sie muss also prüfen, ob er nicht noch eine günstigere Rente bekommen kann. Berät die Versicherung falsch, kann ein Schaden entstehen, den der Betroffene im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt bekommen kann.
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