Welche Zeiten zählen bei EM-Rente zu den Grundrentenzeiten
Die Grundrente startete am 01. Januar 2021. Von den einen als sozialpolitisches Jahrhundertwerk gefeiert, von den anderen als Bürokratie-Monster angeklagt! Das neue Grundrentengesetz ist sehr komplexe und schwer verdaulich! Laien werden die Grundrente, die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Entgeltpunkte-Zuschlag, die Übergangsregelungen und die Regelungen zur Einkommensanrechnung kaum verstehen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Zeiten bei der Erwerbsminderungsrente als Grundrentenzeiten zählen. Hier können Sie nachlesen, welche Probleme im Zusammenhang mit der Grundrente entstehen können, wenn Sie keinen Steuerbescheid haben!
Welche Zeiten zählen bei EM-Rente zu den Grundrentenzeiten? Dieser Frage gehen wir in diesem Beitrag auf dem Grund. Erwerbsminderungsrentner haben in der Regel viele Jahre an Wartezeiten / Rentenzeiten im Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid stehen. Sie werden aber enttäuscht sein, wenn sie feststellen, dass sie keinen Anspruch auf die Grundrente haben werden- zumindestens bei der Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Für die Grundrente benötigt der Versicherte mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Was die Grundrentenzeiten sind, können Sie hier nachlesen!
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Welche Zeiten zählen bei EM-Rente zu den Grundrentenzeiten
Der Leistungsfall im Erwerbsminderungsrecht markiert den Tag, an dem die Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung eingetreten ist. Wer als EM-Rentner bis zu diesem Tag sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder Krankengeld bezogen hat, hat Anspruch darauf, dass diese Zeiten- Kalendermonate als Grundrentenzeiten für einen möglichen Grundrentenzuschlag erfasst werden! Alles was nach dem Leistungsfall noch an Pflichtbeitragszeiten für die Grundrente erworben wird, wie Zeiten einer versicherten Beschäftigung, wird für den Grundrentenzuschlag bei der Erwerbsminderungsrente nicht berücksichtigt. Daher werden vor allem jüngere EM-Rentner kaum eine Chance haben, den Grundrentenzuschlag zuerhalten! Grund: Es fehlen meistens schon die 33 Jahre anrechenbare Grundrentenzeiten! Diese Betroffenen können aber bei der Umstellung der EM-Rente in eine Altersrente Glück haben, dass sie die Grundrente erhalten.
Zur Grundrente zählen alle anrechenbaren Beitragszeiten, die der Gesetzgeber im § 76g SGB VI benannt hat, aber nicht die Zurechnungszeit
Welche Zeiten zählen bei EM-Rente zu den Grundrentenzeiten: Altersrente nach der EM-Rente
Wenn es für die EM-Rente wegen einem Grundrentenzuschlag nicht reicht, kann es aber bei der nachfolgenden Altersrente mit der Grundrente klappen. In diesem Fall muss die DRV den Anspruch auf die Grundrente neu prüfen. Alle rentenrechtlichen Zeiten die wegen der Sperrwirkung des Leistungsfalles (und der Zurechnungszeit) noch nicht erfasst wurden, werden nunmehr in der Altersrente im Versicherungsverlauf erfasst und berechnet. Vor allem diejenigen Berechtigten, die vor der Altersrente eine teilweise EM-Rente bezogen und daneben noch in Teilzeit gearbeitet haben, können von weiter angefallenen Pflichtbeitragszeiten durch eine Beschäftigung profitieren.
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Welche Zeiten zählen bei EM-Rente zu den Grundrentenzeiten
Im Grundsatz kann man folgendes sagen. Ältere Versicherte, die über 60 Jahre sind und eine EM-Rente beziehen, können beim Grundrentenzuschlag Glück haben, trotz Zurechnungszeit auf die 33-35 Jahre Grundrentenzeiten zu kommen. Jüngere EM-Rentner haben meist Pech, weil sie mit der EM-Rente die geforderten 33 Jahre Grundrentenzeiten einfach rechnerisch nicht erreichen. Folgt nach einer EM-Rente eine Altersrente muss die DRV den Anspruch auf Grundrente neu prüfen!
Ja, ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf die Grundrente haben kann!
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