Zählen die Zeiten aus dem Versorgungswerk für die gesetzliche Rente
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit folgendem Fall: Ich bin Architekt und habe 300 Kalendermonate in die gesetzliche Rente eingezahlt. 200 Kalendermonate habe ich Beiträge in mein Versorgungswerk für Architekten eingezahlt. Ich möchte eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Jahren Wartezeit bei meiner Rentenkasse beantragen. ich denke, dass die 200 Kalendermonate Beitragszeiten aus dem Versorgungswerk in die Wartezeit der 35 Jahre für eine Altersrente für langjährig Versicherte einbezogen werden müssen. Wie ist die Rechtslage? Kann ich meine Frührente mit 63 beantragen oder nicht? Fragen und hier die Antwort durch rentenbescheid24.de.
Zählen die Zeiten aus der Versorgungswerk für die gesetzliche Rente? Eine wichtige Frage für viele Freiberufler, wie Architekten, Rechtsanwälte, Ärzte und Apotheker die in Versorgungswerken versichert sind und zuvor gesetzliche Rentenansprüche erworben haben. Die Antwort ist eindeutig.
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Nein, Zeiten aus Versicherung in einem Versorgungswerk zählen nicht zu den Rentenzeiten der 35 Jahre oder 45 Jahre. So hat es das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.03.2021, Aktenzeichen L 21 R 283/20 entschieden. Beitragszeiten für ein Versorgungswerk sind nicht den Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Sozialgesetzbuch Nummer 6 gleichzustellen. Sie sind auch keine Zeiten auf die man auf Grund eines Bundesgesetzes zur Zahlung verpflichtet ist, weil diese Art der Pflichtbeitragszeiten nur Zeiten aus dem gesetzlichen Rentenrecht des SGB VI erfasst und nicht Zeiten aus dem Versorgungswerk.
Pflichtbeitragszeiten aus einem Versorgungswerk sind weder Pflichtbeitragszeiten nach dem gesetzlichen Rentenrecht des SGB VI , noch sind diese Zeiten als freiwillige Beitragszeiten nach dem SGB VI gleichzustellen, LSG-Urteil vom 26.03.2021.
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Zählen die Zeiten aus der Versorgungswerk für die gesetzliche Rente? Welche Zeiten zählen für die 35 Jahre Wartezeit?
- Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.
- Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Monate, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben.
- Freiwillige Beiträge, die Sie allein gezahlt haben.
- Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre.
- Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.
- Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung.
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- Beiträge für Minijobs, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die Ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt.
- Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.
- Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR.
- Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen können, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium, aber Rentenbezugszeit mit Zurechnungszeit
- Berücksichtigungszeiten: beispielsweise Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.
Zählen die Zeiten aus der Versorgungswerk für die gesetzliche Rente?
Die Frage haben wir beantwortet. Aus unserer Sicht zählen Zeiten aus einer Pflichtversicherung in einem Versorgungswerk nicht in die Wartezeit der 35 Jahre und auch nicht in die Wartezeit 45 Jahre. Wer also die 420 Kalendermonate Wartezeit für eine Altersrente für langjährig Versicherte noch nicht erreicht hat, kann seine Zeiten aus dem Versorgungswerk nicht mit in die Wartezeit der 35 Jahre einberechnen lassen!
Ja, ich möchte wissen, wie hoch meine Rente ausfallen kann!
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