Anrechnung von Einkommen an die gesetzliche Rente
Wer eine gesetzliche Rente bezieht, muss unter Umständen damit rechnen, dass Hinzuverdienst oder Einkommen angerechnet wird. Bei den Anrechnung von Hinzuverdienst oder Einkommen gibt es für die verschiedenen gesetzlichen Renten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Anrechnung von Hinzuverdienst oder Einkommen geregelt sind. Damit Sie die Unterschiede schnell erfassen können. Wo? Auf rentenbescheid24.de.
Die Anrechnung von Einkommen an die gesetzliche Rente sind je nach Art der gesetzlichen Rente unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich gibt es folgende Regelungen:
- Anrechnung von Hinzuverdienst an vorgezogenen Altersrenten,
- Anrechnung von Hinzuverdienst an Renten wegen Erwerbsminderungsrenten,
- Einkommensanrechnung an Renten wegen Todes,
- Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrente) und
- Das Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung.
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Alle Regelungen zu den genannten Anrechnungsvorschriften finden sich im Sozialgesetzbuch Nummer 6. Und auch durch direkte oder indirekte Verweise in anderen Sozialgesetzbüchern, wie im SGB IV.
Die Anrechnung von Einkommen an die gesetzliche Rente: Der Unterschied steht im Gesetz
Peter Knöppel sagt: Je nach Art der gesetzlichen Rente, gibt es eine speziell geregelte Anrechnungsvorschrift für Einkommen oder Hinzuverdienst.
Dabei müssen zwingend die Begriffe Einkommen und Hinzuverdienst unterschieden werden. Und es muss auch auch zwischen dem Einkommensbegriff in der Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten und dem Einkommensbegriff bei der Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag unterschieden werden. Das Gesetz ( SGB VI) hat hierzu unterschiedliche Regelungen getroffen.
Die Anrechnung von Einkommen an die gesetzliche Rente: Unterschied des Einkommensbegriffes bei der Renten wegen Todes und dem Grundrentenzuschlag
Beide Regelungen stehen im SGB VI ganz eng aneinander. Die Einkommensanrechnung an Renten wegen Todes ist in § 97 SGB VI geregelt. Die Anrechnung von Einkommen an den Grundrentenzuschlag in § 97a SGB VI.
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Der Gesetzgeber bestimmt aber laut den gesetzlichen Vorschriften völlig unterschiedliche Einkommensbegriffe.
Das Einkommen was auf Renten wegen Todes (zB. auf eine große Witwenrente anzurechnen ist) ist ein völlig anderer als das Einkommen welches auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen ist.
So definiert sich der Einkommensbegriff im System der Renten wegen Todes viel umfassender, als der Einkommensbegriff bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten aus langjähriger Versicherung!
Das Einkommen, welches auf eine Rente wegen Todes nach § 97 SGB VI angerechnet werden kann, ist abschließend in dem §§ 18a, 114 SGB IV vorgegeben. Das Einkommen welches auf den Grundrentenzuschlag angerechnet werden kann, ist in § 97a SGB VI eng definiert. Vermögenseinkommen wird nicht angerechnet, bei der Witwenrente schon.
Bei der Grundrente wird „nur“ das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes, den steuerfreien Teil von Renten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie der nach § 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen und die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind, erfasst.
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Hingegen das Einkommen aus § 18a SGB IV für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weit umfassender geregelt ist.
Es wird bei Renten wegen Todes als Einkommen angerechnet:
- Erwerbseinkommen,
- Erwerbsersatzeinkommen,
- Vermögenseinkommen,
- Elterngeld und
- Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.
Die Anrechnung von Einkommen an die gesetzliche Rente: Unterschiedliche Begriffe vom Hinzuverdienst
Gleichsam es Unterschiede im Einkommensbegriff bei gesetzlichen Renten gibt, gibt es auch einen Unterschiedlichen Hinzuverdienstbegriff. Hinzuverdienst spielt ausschließlich bei der Anrechnung auf Altersrenten oder Renten wegen Erwerbsminderung eine Rolle.
So wird bei einer vorgezogenen Altersrente vor der Regelaltersgrenze nur als Hinzuverdienst das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbare Einkommen angerechnet. Hingegen es bei der Renten wegen Erwerbsminderung je nach Art der EM-Rente noch verschiedene Sozialleistungen neben dem vorgenannten Hinzuverdienst auch als Hinzuverdienst kraft Gesetzes gelten.
Die Anrechnung von Einkommen an die gesetzliche Rente!
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de sagen: Es muss klar unterschieden werden, zwischen den Anrechnungsmodalitäten bei Altersrenten oder Renten wegen Todes. Es muss auch immer begrifflich unterschieden werden zwischen Hinzuverdienst und Einkommen. Nur so kann eine Anrechnung von Hinzuverdienst oder Einkommen sachlich auseinandergehalten und nachvollzogen werden. Damit die Höhe der gesetzlichen Rente stimmt!
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