Die vorzeitige Wartezeiterfüllung zur EM-Rente ist eine Spezialmaterie im Bereich der versicherungsrechtlichen Vorausetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung! Normalerweise müssen Sie als Mindestvoraussetzung 5 Jahre allgemeine Wartezeit nachweisen, damit Sie überhaupt einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben können. Die 5 Jahre Wartezeit ist ein Teil der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung! Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regel. Hier in unserem Renten-ABC zum Nachlesen!
- Medizinische Bewertung-
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Die allgemeine Wartezeit ( 5 Jahre) gelten für den Versicherten für folgende Fälle als vorzeitig erfüllt der:
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist.
Peter Knöppel sagt: Wer als Berufsanfänger einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet und deswegen erwerbsgemindert wird, muss für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nur nachweisen, dass sein Tätigkeit versicherungspflichtig war (es genügt der Nachweis der Berufsausbildungsvertrages oder der Anmeldung durch den Arbeitgeber, daher reicht defacto der Beginn der Beschäftigung aus).
Generelle Voraussetzung für den § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der vorzeitigen Wartezeiterfüllung ist, dass für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Für Bergleute, die wegen einer Tätigkeit im Bergbau eine verminderte Berufsunfähigkeit erleiden, gilt, dass sie zuvor in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
In diesen Fällen gilt, dass der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen können.
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Als Pflichtbeiträge zählen für dieses eine Jahr:
Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Die Voraussetzung, dass die volle Erwerbsminderung bzw der Tod vor Ablauf nach Beendigung der Ausbildung eingetreten sein muss, ist nach Auffassung der DRV auch dann erfüllt, wenn die volle EM oder der Tod während der Ausbildung eintritt. Damit wendet die DRV eine für den Versicherten ungünstige Rechtsprechung des BSG vom 21.06.2000, Az. B 4 RA 14/99 R nicht an.
Unter Ausbildung ist in diesem Zusammenhang jede Schul-, Fachschul– und Hochschulausbildung und die Berufsausbildung zu verstehen. Des Weiteren gehören hierzu auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III. Weiterbildungen nach § 81 SGB III und Umschulungen.
Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung ist nicht erforderlich. Es kommt lediglich auf die tatsächliche Beendigung der Ausbildung an.
Die vorzeitige Wartezeiterfüllung im Rahmen des § 53 Absatz 2 SGB VI findet nur Anwendung, wenn Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung beziehungsweise des Todes mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Dieser zwei Jahreszeitraum kann sich um Zeiten schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr bis zur Höchstdauer von 7 Jahren verlängern.
Für die Verlängerung des 2-Jahreszeitraumes kommen nur Zeiten der schulischen Ausbildung in Betracht. Diese müssen innerhalb des – gegebenenfalls verlängerten – 2-Jahreszeitraumes liegen.
Wer im Rahmen des § 53 SGB VI die vorzeitige Wartezeit erfüllt, braucht sich um die drei/ fünftel Belegung keine Sorgen machen. Denn in den Fällen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung ist der Nachweis von 3 Jahren Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, § 43 Absatz 5 SGB VI.
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