Erwerbs­minderungs­rente: Was ist der Leistungsfall

Das Thema Erwerbsminderung ist ein großes und umfassendes Feld. Viele Versicherte beantragen eine Rente wegen Erwerbsminderung und tappen dann in Fallen. Diese legt nicht die Deutsche Rentenversicherung aus, sondern das Gesetz. Unter anderem auch die Frage, was der Leistungsfall bei der Erwerbsminderungsrente eigentlich ist. Oft ist von diesem Begriff zu hören. Wir erklären kurz in unserem Renten-ABC was sich hinter diesem Begriff verbirgt!

Der Leistungsfall bei der Erwerbs­minderungs­rente ist zum einen wichtig für den Beginn dieser Rente und aber auch für die Frage, ob überhaupt eine Erwerbsminderung im rechtlichen Sinne vorliegt!


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Leistungsfall bei der Erwerbsminderungsrente: Was ist der Leistungsfall bei der EM-Rente

Der Leistungsfall ist der Eintritt der Erwerbsminderung. Er wird in der Regel gleichbedeutend sein mit dem Tag, an dem der Versicherte seine letzte berufliche Tätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung aufgeben musste. Nicht jede Erkrankung bedeutet auch gleichzeitig den Eintritt des Leistungsfalles.

Der Leistungsfall ist der Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen für die Leistung der Erwerbsminderungsrente vorliegen. Dies ist bei der Erwerbsminderungsrente der Eintritt der Erwerbsminderung. Was die Erwerbsminderung ist, können Sie hier nachlesen!

Meistens wird im Rentenverfahren wegen einer Erwerbsminderungsrente auf ein konkretes Datum für den Eintritt des Leistungsfalles abgestellt. Dies ist in der Regel, dass:

  • der Tag des Akutereignisses, wie beim Herzinfarkt, Schlaganfall oder dem krankheitsauslösenden Arbeitsunfall oder
  • bei schleichenden (progredient verlaufenden) Erkrankungen der Tag der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat,
  • oder das Datum der Berufs-oder Beschäftigungsaufgabe aus Krankheitsgründen,

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  • Tag der Aufnahme in das Krankenhaus bei stationärer Behandlung,
  • Tag des Beginns oder des Endes einer Reha-Maßnahme,
  • Tag des Rentenantrags kann auch der Beginn des Leistungsfalles sein, aber nur wenn nach einer Sachaufklärung durch die DRV / Sozialmedizinischer Dienst keiner andere Anhaltspunkte feststehen, dass der Versicherte sich selbst ab Antragszeitpunkt erwerbsgemindert eingeschätzt hat,
  • Zeitpunkt den der gerichtliche Gutachten für relevant hält, dass ab diesem Tag der Leistungsfall vorlag.

Leistungsfall bei der Erwerbsminderungsrente: Mediziner entscheidet

Letztendlich ist der Frage, wann der Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) vorliegt, eine Bewertung, die der Mediziner/Gutachter oder Sozial­mediziner festlegen muss. Oft streiten sich die Versicherten um die Frage, wann ein Leistungsfall konkret vorlag. Denn der Leistungsfall ist wichtig für den Beginn einer EM-Rente oder auch für die Tatsache, ob ab dem Leistungsfall rückwirkend die 3/5 Belegung vorgelegen hat. Denn oftmals liegt eine Erwerbsminderung im rechtlichen Sinne vor, aber nicht die versicherungs­rechtlichen Voraus­setzungen. Dann geht es um die Frage, wann in Wirklichkeit die Erwerbs­minderung eingetreten ist.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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