Persön­liche Voraus­setzungen für eine Reha­leistung

§ 10 Sozialgesetzbuch Nummer 6

Neben den allgemein bekannten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wie eine Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungs­rente werden noch Leistungen zur Teilhabe / Rehabilitation angeboten. Diese Leistungen sind kürzlich mit dem Teilhabegesetz 2018 geändert worden. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden im Renten-ABC zu diesem Thema Begriffe erläutern. In diesem Beitrag geht es darum, welche persönlichen Voraussetzungen der Versicherte nachweisen muss, um  eine Reha-Leistung in Anspruch nehmen zu können.

Die persönlichen Voraussetzungen für eine Rehaleistung sind in § 10 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Im Rentenrecht gilt der besondere Reha-Grundsatz der Wiederherstellung der persönlichen Erwerbs­fähigkeit des Versicherten für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es unterscheidet sich somit von anderen Rehabilitations­zielen anderer Versicherungs­träger in der SV.

Persönlichen Voraussetzungen für eine Rehaleistung: § 10 SGB VI

Der Versicherte, der RehaLeistungen beantragt, muss bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllen. Unter anderem die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. So steht es in § 10 Absatz 1 SGB VI geschrieben. Ziel ist es, die Teilnahme am Erwerbsleben möglichst zu erhalten, wieder herzustellen oder zu verbessern.

Rehabilitationsleistungen sollen die Versicherten erhalten, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Reha-Leistungen die begründete Hoffnung auf eine völlige Wiederherstellung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen besteht. Die Versicherten sollen in die Lage versetzt werden, in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll- oder wenigstens zum Teil integriert zu werden.


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Persönliche Voraussetzungen für eine Rehaleistung: Leistungsumfang im Überblick

Liegen die persönlichen Voraussetzungen in Bezug auf den medizinischen Aspekt vor, so kann der Versicherte folgenden Leistungen zur Teilhabe beanspruchen:

Persönliche Voraussetzungen für eine Rehaleistung: Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen zur Teilhabe liegen vor, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund von Krankheit oder seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung bzw. eine große Gefährdung selbiger vorliegt. Dabei ist die zukünftige Perspektive hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherten ausschlaggebend. Es muss zumindest ein voraussichtlicher Erfolg zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sein. Weiterhin muss der Versicherte in der Lage sein, körperlich und  geistig aktiv an den  Reha-Maßnahmen mitzuwirken.

Diese Kriterien sind die Grundvoraussetzung für den Erhalt von Leistungen zur Teilhabe.

Diese können auch dann zum Erhalt des Arbeitsplatzes in Anspruch genommen werden, wenn bereits eine  teilweise Erwerbsminderung vorliegt.


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Persönliche Voraussetzungen für eine Rehaleistung: Krankheit oder Behinderung

Die persönlichen Voraussetzungen definieren sich auch nach folgen Begriffen von Krankheit oder Behinderung

Die Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand.

Eine Behinderung besteht, wenn durch gesundheitliche Schäden oder Beeinträchtigungen der körperlichen Funktion, die geistige oder seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate dauert.

Persönliche Voraussetzungen für eine Rehaleistung: Gefährdung der Erwerbsfähigkeit

Die Krankheit oder Behinderung müssen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährden.

  • Unter Erwerbsfähigkeit versteht man, dass der Versicherte durch seine Arbeit gleich welcher Art, die entsprechend den individuellen Voraussetzungen, Kenntnissen und Einsatzmöglichkeiten im Bereich der Wirtschaft und des  öffentlichen Lebens ausgeübt wird um Erwerbseinkünfte zu erzielen.
  • Eine erhebliche Gefährdung besteht, wenn durch die gesundheitlichen Schäden und möglicher damit in Verbindung stehender Einschränkungen innerhalb von drei Jahren mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist.

Für Beschäftigte im Bergbau bedeutet das die drohende verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau.


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Persönliche Voraussetzungen für eine Rehaleistung:Wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit

Die möglichen positiven Ergebnisse für die Wiedereingliederung des Betroffenen in den allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Reha-Maßnahmen sind Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe.

  • Eine wesentliche Besserung bedeutet, dass zumindest teilweise eine Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben perspektivisch mit möglichst dauerhaftem Erfolg behoben werden  kann. Eine wesentliche Besserung ist nicht gegeben, wenn nur eine Linderung der Erkrankung erreicht werden kann und die volle Erwerbsminderung auch zukünftig bestehen bleibt.
  • Durch die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit wird die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben dauerhaft behoben.
Persönliche Voraussetzungen für eine Rehaleistung: Eine wesentliche Verschlechterung kann abgewendet werden

Mit den Leistungen zur Teilhabe soll eine weitere, nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass durch die gegenwärtige Leistungsfähigkeit bereits eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente an den Versicherten gezahlt wird.


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Persönliche Voraussetzungen für eine Rehaleistung: Erhalt oder Erlangung eines Arbeitsplatzes

Sind Versicherte bereits teilweise erwerbsgemindert und es besteht zukünftig keine Aussicht auf eine Verbesserung oder Wieder­herstellung der vollen Erwerbsfähigkeit, können trotzdem Leistungen zur Teilhabe in Anspruch genommen werden. Durch sie soll der jetzige Arbeitsplatz erhalten werden oder sie sollen einen anderen Arbeitsplatz erlangen können. Dazu reicht zum einen ein konkret in Aussicht stehender Arbeitsplatz aus und zum anderen die Erklärung des bisherigen oder zukünftigen Arbeitgebers gegenüber dem Träger der Rentenversicherung des Versicherten, dass er nach den Teilhabe­maßnahmen einen Arbeitsplatz erhält. Diese Tätigkeit muss allerdings ein Entgelt erzielen, dass über dem der geringfügigen Beschäftigung liegt. Kommen aufgrund der medizinischen Prognose Leistungen zur Teilhabe durch die Renten­versicherung nicht in Frage, so bedeutet das nicht automatisch, dass eine Erwerbs­minderungs­rente gezahlt werden muss.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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