Die persönlichen Voraussetzungen für eine Rehaleistung sind in § 10 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliches Rentenrecht) geregelt. Im Rentenrecht gilt der besondere Reha-Grundsatz der Wiederherstellung der persönlichen Erwerbsfähigkeit des Versicherten für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es unterscheidet sich somit von anderen Rehabilitationszielen anderer Versicherungsträger in der SV.
Der Versicherte, der RehaLeistungen beantragt, muss bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllen. Unter anderem die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. So steht es in § 10 Absatz 1 SGB VI geschrieben. Ziel ist es, die Teilnahme am Erwerbsleben möglichst zu erhalten, wieder herzustellen oder zu verbessern.
Rehabilitationsleistungen sollen die Versicherten erhalten, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Reha-Leistungen die begründete Hoffnung auf eine völlige Wiederherstellung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen besteht. Die Versicherten sollen in die Lage versetzt werden, in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll- oder wenigstens zum Teil integriert zu werden.
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Liegen die persönlichen Voraussetzungen in Bezug auf den medizinischen Aspekt vor, so kann der Versicherte folgenden Leistungen zur Teilhabe beanspruchen:
Die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen zur Teilhabe liegen vor, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund von Krankheit oder seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung bzw. eine große Gefährdung selbiger vorliegt. Dabei ist die zukünftige Perspektive hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherten ausschlaggebend. Es muss zumindest ein voraussichtlicher Erfolg zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sein. Weiterhin muss der Versicherte in der Lage sein, körperlich und geistig aktiv an den Reha-Maßnahmen mitzuwirken.
Diese Kriterien sind die Grundvoraussetzung für den Erhalt von Leistungen zur Teilhabe.
Diese können auch dann zum Erhalt des Arbeitsplatzes in Anspruch genommen werden, wenn bereits eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt.
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Die persönlichen Voraussetzungen definieren sich auch nach folgen Begriffen von Krankheit oder Behinderung
Die Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand.
Eine Behinderung besteht, wenn durch gesundheitliche Schäden oder Beeinträchtigungen der körperlichen Funktion, die geistige oder seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate dauert.
Die Krankheit oder Behinderung müssen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährden.
Für Beschäftigte im Bergbau bedeutet das die drohende verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau.
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Die möglichen positiven Ergebnisse für die Wiedereingliederung des Betroffenen in den allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Reha-Maßnahmen sind Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe.
Mit den Leistungen zur Teilhabe soll eine weitere, nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass durch die gegenwärtige Leistungsfähigkeit bereits eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente an den Versicherten gezahlt wird.
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